BFS Inkassogebühren o2

7. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
Fragender96
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
BFS Inkassogebühren o2

Hallo,

Person A schließt einen Vertrag für einen Surfstick bei o2 ab. Der Vertrag wird nach Meinung von A ordnungsgemäß gekündigt. Kurz vor Ende der Laufzeit des Vertrages kann eine Lastschrift mangels Deckung nicht vom Konto abgebucht werden.
A vergisst diese, geht davon aus dass alles erledigt ist mit dem Vertrag und zieht zu allem Überfluss kurze Zeit später um. Nach ca. 1 Jahr erhält A überraschenderweise eine Zahlungsaufforderung von BFS Inkasso über ca. 80 Eur.

Diese werden nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit BFS mittels beigefügtem Überweisungsträger auch bezahlt, im Betreff steht das AZ der Inkassofirma.

Ca 1 Woche später erhält A ein erneutes Schreiben von BFS: es werden 9 EUR Adressermittlungskosten sowie 70 Eur Inkassogebühren gefordert. A empfindet diesen Betrag deutlich zu hoch, zumal A vor dem Inkassoschreiben nie eine Mahnung erhalten hat.

Welche Möglichkeiten hat A die Gebühren zu minimieren oder sogar ganz abzuwenden? Vielen Dank

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Hat a denn noch das mahnschreiben der bfs. Wie ist es formuliert?

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Hat a die Hauptforderung ohne Inkassogebühren ans Inkassobüro überwiesen ?

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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Thehellion, wir hatten doch erst einen anderen fall vor kurzem. Die inkassokosten wurden verschwiegen. Der unwissende schuldner zahlt und plötzlich heisst es "ach du musst noch etwas zahlen." Scheint als hat bfs eine neue masche für sich entdeckt.

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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Du meinst man schiebt die Adressermitlungskosten nach und will dafür nochmal 70 € Extra Gebühren ?

Ich denke es war eher so das clevererweise lediglich die HF überwiesen und das Inkasso will halt den Rest d.h seine Gebühren





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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Ich meine es so, dass man (evtl. durch geschickte Formulierung) den Schuldner ködert, ihm suggeriert, daas kaum Extra-Gebühren anfallen und wenn er beginnt zu zahlen, schnappt die Falle zu. Du entsinnst dich an den fall mit den 2 Forderungsaufstellungen? Aufstellung A ohne Inkassogebühren, ging bis 14. und der Schuldner zahlte einen teil, dann plötzlich eine zweite Forderungsaufstellung, wo am 15. (einen Tag später) die Inkassogebühren eingebucht wurden.

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#6
 Von 
TNP2
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 146x hilfreich)

Uns hatten die vorher auch nicht gesagt, dass sonst wie hohe Gebühren anfallen...

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Es wird ja gerade eine Beschwerde geführt beim OLG Hamm, u.a. wegen so einer plötzlichen Nachforderung von Dingen, die man zuvor verschwiegen hatte. Wenn man dem Gericht anhand weiterer Einzelfälle aufzeigen würde, dass das Methode hat, wer weiß, wie es sich dann entscheidet...

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#8
 Von 
Fragender96
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

1. Schreiben:

"Sie schulden unserer Mandantin aus einem Vertrag trotz mehrfacher Mahnung noch folgende Beträge:
Hauptforderung - xx,xx EUR
Wir geben Ihnen Gelegenheit, die Zahlung bis zum xx.xx.xxxx auf das Konto der Telefonica [...Bankverbindung...]
zu überweisen.
Die wegen Ihres Zahlungsverzuges angefallenen Kosten und Vergütungen sind gemäß §286 BGB als Verzugsschaden von Ihnen zu ersetzen. Die Abrechnung unserer Vergütung erfolgt separat. [...]"

Im ersten Schreiben wird also angekündigt, dass noch eine Forderung seitens BFS kommen wird.

2.Schreiben:
"[...] die Telefonica hat ihre Zahlung auf unser Schreiben hin dankend erhalten. Wir erlauben uns nunmehr für unsere Tätigkeit folgende Vergütung in Rechnung zu stellen:
Adressermittlungskosten: 9,00 EUR
Inkassovergütung: 7x,xx EUR
[...]
Wir geben Ihnen Gelegenheit, den Gesamtbetrag bis zum xx.xx.xxxx auf unser o.g. Konto zu überweisen.
Bitte zahlen Sie nicht an die Telefonica [...]"

Wofür sind bei einem Schreiben Kosten entstanden, die eine in Relation zur Hauptforderung solch hohe Inkassovergütung rechtfertigt?!
Wie könnte A sich jetzt verhalten? Einfach einen geringeren Betrag überweisen, gar nichts überweisen?!

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Das blöde an der Geschichte ist: Nach §11a RDG liegt hier eindeutig ein Gesetzesverstoß vor, aber die Darlegungspflichten treten erst 2014 in Kraft.

Ich würde einfach ein kurzes Einschreiben hinschicken "Ich mache von meinem Zurückhaltungsrecht Gebrauch. Hinsichtlich der Inkassovergütung verlange ich einen Nachweis in der Form, dass der zwischen der Mandantin und Ihnen geschlossene Vertrag über Inkassodienstleistungen offen gelegt wird. Nur so wird ersichtlich, ob überhaupt eine Rechnung ausgestellt wird und ob die Beauftragung nicht beispielsweise nur ein Schreiben einfacher Art ist. Hinsichtlich der Adressermittlungskosten verlange ich ebenso einen Rechnungsnachweis. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien."

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#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Also wurde doch nur die Hauptforderung überwiesen !!

Die Kosten sind nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig und werden nicht eingeklagt

Ich würde noch 10 € zweckgebunden an Telefonica überweisen
( zweckgebunden : RLS/ Mahngebühren )

Und dann vorgehen wie hier empfohlen ( Vorgehensweise und Rechtsprechung )

http://sudabeh.blog.de/2012/03/24/rechtsprechung-inkassogebuehren-13299956/

Eine Klage wg den "Restgebühren" halte ich für absurd (komme aus der Branche)

Stell Dich trotzdem auf einige nervende Briefe ein

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#11
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Die Inkassokosten sind vorliegend dem Grunde nach als Verzugsschaden gem. § 286 I BGB von der Beklagten erstattungspflichtig, da die Klägerin davon ausgehen durfte, daß ihre Forderungen auch ohne Einschaltung von RA und Gericht beitreibbar sind, weil die Beklagte sie vorher noch nicht bestritten hatte und auch keine erkennbare Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit der Beklagten vorgelegen hat (vgl. zum Problemkreis: Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 286 Rn. 27; Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 286 Rn. 9).
OLG Dresden
Entscheidungsdatum: 04.04.1995
Aktenzeichen: 13 U 1515/93

Dokumenttyp: Urteil



Wenn man bedenkt, dass Inkassokosten nur dann Durchsetzungsfähig sind, wenn der 'Schuldner' nicht zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist...


dann dürften Inkassokosten überhaupt nicht gefordert werden, denn wenn ein Schuldner nicht zahlt, dann ist entweder zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig.


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