BFS risk & collection GmbH - Forderung der HanseNe

9. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
massimassa
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 5x hilfreich)
BFS risk & collection GmbH - Forderung der HanseNe

Hallo,

jemand hat heute ein Schreiben von o. g. erhalten, in dem eine Forderung i. H. v. 165,52 € (Hauptforderung = 92,54 €) angemahnt wird.

Die Forderung bezieht sich auf eine Rechnung vom 26.06.2008 i. H. v. 82,55 €.

Weder BFS ... noch HanseNet sagt der Person irgendetwas!

Ist das irgendeine Abzocke?

Was soll man tun?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank.

Gruß

MM

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo,
na wenn die Person sich sicher ist nie die Dienste von Hansenet genutzt zu haben musst du gar nichts tun.
Erst wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid käme müsste man reagieren und Widerspruch einlegen.

Übrigens ist Hansenet gleich Alice , oder auch früher AOL .

lg

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#2
 Von 
floriansmom
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 166x hilfreich)

Hallo,

nichts tun ist aber auch gefährlich wegen der Schufa und ähnlichem. Also ich würd der Forderung widersprechen und ebenso der Datenweitergabe. Dann abwarten was kommt.

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#3
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

@floriansmom

quote:
nichts tun ist aber auch gefährlich wegen der Schufa und ähnlichem. Also ich würd der Forderung widersprechen und ebenso der Datenweitergabe. Dann abwarten was kommt.


Seit 1.April muss man darauf hinweisen das man eine Einmeldung machen will !
Und dann hat der (angebliche) Schuldner immer noch 4 Wochen Zeit um der Forderung zu widersprechen.

lg

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#4
 Von 
massimassa
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 5x hilfreich)

So, nach langem recherchieren ...

Person war unter Adresse A bis einschließlich 11.04.2008 angemeldet und nutzte die Frau aus dem Wunderland. Dieser kündigte die Person zur vereinbarten Frist zum 31.05.2008.

Person zog um und war unter Adresse B gemeldet. Seit 12.04.2008 bis 20.12.2008.

Dann zog die Person wieder um und ist seit 21.12.2008 unter Adresse C gemeldet.

Der Person wurde, lt. der Frau aus dem Wunderland bzw. dem Inkassounternehmen, ein Schreiben am 25.05.2008 an die Adresse A zugesandt, wo die Person aber schon längst nicht mehr gemeldet war. In diesem Schreiben steht:

"Für die Dauer des Vertragsverhältnisses haben wir Ihnen leihweise technische Geräte zur Verfügung gestellt. Bitte senden Sie diese Geräte - sofern noch nicht geschehen - bis zum 14.06.2008 an uns zurück."

Wie sieht denn hier die Rechtslage aus?

Die Person hat dieses Schreiben nie erhalten, weil sie es nie hat erhalten können. Woher sollte sie also wissen, was sie bis wann hätte tun müssen?

Komisch ist darüber hinaus, dass erst jetzt, fast zwei Jahre später die Frau aus dem Wunderland, wie durch ein Wunder die Person hat ausfindig machen können, aber früher die Adresse B der Person hat nicht durch eine Adressermittlung recherchiert werden können!


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#5
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo,

quote:
Die Person hat dieses Schreiben nie erhalten, weil sie es nie hat erhalten können. Woher sollte sie also wissen, was sie bis wann hätte tun müssen?


Als die Frau aus dem Wunderland ihr dieses Wunderding der Technik ( der möchtegern Router) geschickt hat stand im Vertrag das es eine Leihgabe ist die nach Beendigung des Vertrages zurückgeschickt werden muss.

Liste mal die einzelnen Positionen auf (gerundet) dann kann ich dir sagen was ICH davon bezahlen würde.

lg

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#6
 Von 
massimassa
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 5x hilfreich)

Diese Auflistung steht in dem Schreiben des Inkassounternehmens:

- Haupt-/ Restforderung = 92,54
- 5 Prozentpunkte über Basiszins Zinsen bis zum 15.04.2010 = 8,98
- Vorgerichtliche Mahnauslagen = 3,00
- Kontoführungsgebühr, Auslagen gem. § 670 BGB = 7,00
- Auslagen (Adressermittlung, Registerauszug u. ä.) = 9,00
- Inkassovergütung = 45,00

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#7
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo,

- Haupt-/ Restforderung = 92,54
- 5 Prozentpunkte über Basiszins Zinsen bis zum 15.04.2010 = 8,98
- Inkassovergütung = 25,00

Würde ICH
zweckgebunden
überweisen.
Am besten auf 2 Überweisungen splitten: einmal HF + Zinsen
einmal V-Zweck : Inkasso Mahnauslagen:
jeweils mit Az.

( aber nur weil du schon länger in Verzug bist.)
lg

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#8
 Von 
massimassa
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 5x hilfreich)

Mit welcher Begründung?

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#9
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo nochmal,

quote:
Mit welcher Begründung?


- Haupt-/ Restforderung = 92,54
- 5 Prozentpunkte über Basiszins Zinsen bis zum 15.04.2010 = 8,98

muss ich ja wohl nicht begründen?

- Inkassovergütung = 25,00

wegen § 4 EGRDG


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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#10
 Von 
guest-12312.04.2010 09:55:19
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Das ist natürlich falsch, da sich diese Regelung hinsichtlich der 25 € nur auf die Beantragung eines Mahnbescheides bezieht.

Da hat mein alter Mitstreiter in diesem Punkt mal recht :)
Allerdings würde ich ebenfalls wie von @acrostrom vorgeschlagen :

quote:
- Haupt-/ Restforderung = 92,54
- 5 Prozentpunkte über Basiszins Zinsen bis zum 15.04.2010 = 8,98

muss ich ja wohl nicht begründen?

- Inkassovergütung = 25,00


verfahren
Hauptforderung ist unstrittig und vermutlich sind Kosten für die Adressermittlung angefallen .
Das mit den 2 Überweisungen (92 /25) halte ich für richtig


lg

-- Editiert am 11.04.2010 18:35

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#12
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:
Das RVG lässt hier bei einer Mittelgebühr (VV 2300) Kosten von bis zu 53, 55 € (brutto) zu.


Schon komisch das in den Vertragsbedingungen der Inkassounternehmen immer damit geworben wird das es nicht an das RVG gebunden ist ?

lg

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#13
 Von 
guest-12312.04.2010 17:48:51
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Mal eine Schleife:

quote:
Als Inkassounternehmen sind wir auch nicht an das Rechtsanwaltvergütungsgesetzt (RVG) gebunden.
www.adf-inkasso.de › Service & Infopool


quote:

Als Inkassounternehmen sind wir auch nicht an das Rechtsanwaltvergütungsgesetzt (RVG) gebunden. Daher haben wir zugunsten unserer Kunden eine attraktivere ...
www.aureus-inkasso.de/index.php?rubrik=faqs


quote:

Inkasso Bergmann ... Gebühr von 25,00 €, die deutlich unter dem Satz des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) liegt. ...
www.inkasso-bergmann.de/vorteile.html


ne is klar , ziehe ich mir aus der Nase :party:

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#15
 Von 
blubberrat
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

quote:
Eine deiner Endlosschleifen?
Machst du hier eigentlich den Paladin für thehellion?

nein, er hält dir nur unter die Nase, was von deinem und anephans "seriösem" Proinkassogewäsch zu halten ist.

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#16
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Apropo,

quote:
Machst du hier eigentlich den Paladin für thehellion?


du tust doch immer so schlau ?
Aber du stellst sinnlose Fragen.

Paladin ist eine Auszeichnung des übergeordneten mit der man sich nicht selbst benennen kann!
Korekt müsstest du das also Thehellion fragen !

Allerdings verzichte ich dankend auf einen Titel den schon Herrmänchen Göring inne hatte :kotz:

schöne Woche noch

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#17
 Von 
guest-12312.04.2010 17:48:51
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Naja , jedenfalls lieber wie ersteres.

Wobei so ein paar Unterschiede haben wir ja schon !
Ich verzichte auf die Gläubigervollmacht. :grins:

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#19
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
O.K. dann eben nicht Paladin, sondern doch eher Schleppenträger?
G.R oder g.r ode ALI Rathgeber
Lustiger Versuch einen Keil zwischen die User zu schieben


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