BFS risk & collection GmbH - Telefonica (o2)

5. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
mattista
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
BFS risk & collection GmbH - Telefonica (o2)

Sehr geehrte Rechtskundige,

ich hatte bei o2 ein Mobiltelefon bestellt und Ratenzahlung vereinbart.
Mangels Kontodeckung konnten die ersten 2 Raten nicht eingezogen werden (Mein Versäumnis).
o2 beauftragte o.g. Inkassounternehmen mit der Beitreibung der Forderung
(€ 807,--, m.M.n. unstrittig,
zuzüglich Zinsen (5,00% über Basiszins= € 5,87),
zuzüglich vorgerichtliche Mahnauslagen= € 18,--,
zuzüglich Kontoführungskosten, Auslagen gem. § 670 BGB = € 9,50,
zuzüglich Inkassovergütung € 117,--),
insgesamt also € 957,37
Das kommt mir sehr hoch vor und ich würde gerne eine fachkundige Einschätzung erhalten, ob, - bzw. welche dieser - Posten überhöht oder unzulässig sind.
Als ALGII-Empfänger habe ich mich auf Ratenzahlung in Höhe von € 30,--/Monat einigen können und seitdem € 867,37 an BFS gezahlt.
Mir liegen 2 Forderungsaufstellungen vor, in denen ich über einige Posten gestolpert bin:
Monatliche Kontoführungskosten in Höhe von € 2,50
"IKU Ratenbest. mit EG" in Höhe von € 97,50
Dieser Posten taucht zwei mal in der Aufstellung auf. Was ist das, und ist das zulässig?
Über die Kontoführungskosten habe ich gelesen, dass diese nicht berechnet werden dürfen. Ist das zutreffend, so dass ich diese nicht bezahlen muss? Wie verhält sich das?

Der Vorgang mit der BFS fing an im Juni 2011 (€957,37),
gezahlt habe ich seitdem € 867,37.
Laut letzter Forderungsaufstellung soll ich noch € 358,78 bezahlen.

Ich bin am verzweifeln.

Was sind meine Möglichkeiten?
Habe keine Rechtsschutzversicherung und einen Anwalt kann ich mir leider nicht leisten.
Was ist das Beste zu tun?
Meine Idee ist, eine Rest-Einmal-Zahlung in Höhe von € 50,-- anzubieten und im Gegenzug Verzicht auf alle Forderungen zu erhalten.
Als Begründung: Einige Positionen sind unzulässig, andere nicht nachvollziehbar, und ich bin finanziell nicht in der Lage und müsste in Privatinsolvenz.
Aber wie gesagt, ich kenne mich nicht aus und daher wäre ich sehr dankbar für hilfreiche Antworten und Hinweise.

Mit freundlichen Grüßen an alle, die sich die Zeit genommen haben oder nehmen werden, dies zu lesen.

Mattista






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46 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

- Kontoführungskosten sind frei erfundener Unfug.
- Inkassovergütung (die 117€) sind nach Meinung vieler Gerichte nicht erstattungsfähig.
- vorgerichtliche Mahnauslagen von 18€ könnten OK sein. Klingt etwas hoch aber naja, ein paar Mahnschreiben wirds ja gegeben haben, nehme ich an.
- In der Hauptforderung 807 €, was ist da schon alles drin? Auch Rücklastschriftgebühren? O2 hat da bis Anfang diesen Jahres 19€ verlangt. Das ist definitiv zu viel.
- "IKU Ratenbest. mit EG" Das gleich zweimal zu verrechnen ist Unfug. Hier scheiden sich die Geister. Auf der einen Seite sagt man, dass man aktiv die Rechtsunsicherheit ausräumen muss, damit diese Gebühr fällig wird. Bei unstrittigen Forderungen fragwürdig, ob das bloße Abschließen der Einigungsgebühr bereits dazu berechtigt.

Du hast damals irgendwas unterschrieben, bei er Ratenvereinbarung? Wie war das formuliert? Darauf kommt es erstmal an, ob ma sich unwissentlich irgendwelchen Dingen unterworfen hat oder nicht.

Wenn nicht, ist deine Idee mit den 50€ durchaus OK. Ich würde aber nur soviel schreiben:

quote:
Ich weise insbesondere die Posten "Kontoführungsgebühr, Inkassovergütung, IKU Ratenbestätigung" zurück. Die Mahngebühren sind zu hoch, genauso wie die Rücklastschriftgebühren. Ich werde abschließend einen Betrag von 50€ überweisen. Danach erhalten Sie kein Geld mehr. Ich weise darauf hin, dass ich ALG2-Empfänger bin und weitere Betreibungsversuche mit einer Privatinsolvenz beantwortet werden müssen.
Sie mögen die in meinen Augen unzulässigen Kostenerhebungen einklagen. Einem Mahnbescheid werde ich widersprechen.


Wenn du dich allerdings allem unterworfen hast und alles anerkannt hast, wird es ne Nummer schwieriger.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#2
 Von 
mattista
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

o2 Ratenvertrag, online abgeschlossen, lautete:
1. Rate € 49,--, dann
24 Raten a € 30,--

Von den € 807,-- sind € 769,-- für das Telefon. Die Differenz von Haupt-/Restforderung zum Preis für das Telefon beträgt € 38,--.
Ich vermute daher, es waren 2 Rücklastschriften (lt. Kto-Auszügen).
An Mahnungen seitens o2 kann ich mich nicht erinnern. Laut meinem ersten Schreiben an BFS hatte o2 mich nicht ein einziges mal gemahnt.
Keine Unterlagen.

Nach § 5 (3) der Verkaufs- und Lieferbedingungen wäre o2 berechtigt gewesen, vom Ratenzahlungsplan zurückzutreten und den gesamten (Rest-)Kaufpreis auf einmal zu verlangen, wenn drei mal erfolglos, bzw. in Höhe von 10%, versucht worden wäre, eine Rate von meinem Konto abzubuchen.

Von BFS habe ich 2 Mahnungen erhalten, die jeweils Haupt-/Restforderung
von € 807,-- enthalten zuzüglich s. 1. Post von mir.

Inwiefern ich mich da irgendetwas unterworfen habe(n soll), ist mir unklar.
Von Forderungsabtretung steht nichts "im Kleingedruckten"...?
Gegenüber BFS habe ich weder explizit Forderungen an-, noch aberkannt (mit Ausnahme der Kontoführungskosten).
???

Nach deinen Erläuterungen, und falls dem sonst nichts entgegensteht, würde ich jetzt sogar weitergehen und - ohne Zahlungsangebot meinerseits - unter den von dir empfohlenen Hinweisen die Sache als beendet ansehen, etwa so:

SgDuH,
Ich weise insbesondere die Posten "Kontoführungsgebühr, Inkassovergütung, IKU Ratenbestätigung" zurück.
Die Mahngebühren sind zu hoch, genauso wie die Rücklastschriftgebühren.
Ihre Ansprüche sehe ich als abgegolten an und werde keine weiteren Zahlungen an sie leisten.
Ich weise darauf hin, dass ich ALG2-Empfänger bin und weitere Betreibungsversuche mit einer Privatinsolvenz beantwortet werden müssen.
Sie mögen die in meinen Augen unzulässigen Kostenerhebungen einklagen.
Einem Mahnbescheid werde ich widersprechen.
Hochachtungsvoll

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Klingt danach, dass das Unfug ist, den man so nicht bezahlen muss. Wenn du nie was unterschrieben hast, dann hast du auch nichts von alldem anerkannt.

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#4
 Von 
mattista
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Mit o2 bin ich doch einen Kaufvertrag eingegangen.
Und laut Anschreiben von BFS hat o2 sie (BFS) beauftragt.
Insoweit kann ich nachvollziehen.
Auch dass ich den Betrag für das Telefon schulde samt Zinsen und den tatsächlichen Rücklastschriftkosten, erkenne ich an.

Ich verstehe das mit dem Unterwerfen nicht.. ?
Vielleicht dazu noch eine Erklärung, bitte.

Soweit ich dich verstanden habe, sind die von BFS geforderten Gebühren, Auslagen, etc. zu hoch oder nicht erstattbar.
Da ich schon den Gerätepreis plus ca. € 100,-- abgestottert habe, hätte ich doch gute Chancen, dass BFS es auf sich beruhen ließe, stellte ich mit im vorigen Post gegebenen Begründungen (DANKE!) weitere Zahlungen ein.

Oder sehe ich das falsch?



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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Und laut Anschreiben von BFS hat o2 sie (BFS) beauftragt.

Na und? Was kümmert dich das?

quote:
Auch dass ich den Betrag für das Telefon schulde samt Zinsen und den tatsächlichen Rücklastschriftkosten, erkenne ich an

Ganz genau, aber eben auch nicht mehr.

Das mit dem Unterwerfen ist ein Trick, den Inkassobüros gerne wählen. Damit man mit ihnen eine Ratenzahlung vereinbart, wollen die, das man etwas unterschreibt. Sehr oft steht dann da drin "Die Nebenforderungen werden anerkannt" oder ähnliches. Oft auch in verschleierten Sätzen.
Sobald man sowas unterschreibt kommt man nur schwer dagegen an.

Du siehst daran nichts falsch. Außer, dass BFS es nicht so schnell auf sich beruhen lässt. Die betteln erst mal weiter. Da dann einfach die Schreiben wegheften und nicht weiter reagieren. Auch wenn es in den Fingern juckt. Wirklich ändern tut sich durch deren Bettelbriefe nichts und das Porto nochmal hinzuschreiben kann man sich sparen.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mattista
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Gut.
Also bei BFS habe ich definitiv nichts unterschrieben.
Dann werde ich das entsprechend angehen, und hoffe, dass es mich nicht zu sehr jucken wird. ;-)

Sehr, sehr vielen Dank einstweilen!
So eine Sache, ohne Ahnung zu haben, wirkt doch sehr unentspannend.

Ich werde weiter berichten.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mattista
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Folgendes habe ich heute an BFS gemailt:

Ort, 08.04.2013

Aktenzeichen: xx
Kundennummer: yy


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Hauptforderung betrug € 807,--
Davon sind € 38,-- Rücklastschriften (2x €19,--), die unzulässig hoch angesetzt sind
Ich habe bis zum heutigen Tage € 867,37 an ihr Unternehmen gezahlt.
Ich werde keine weiteren Zahlungen leisten.
Insbesondere die Posten "Kontoführungsgebühr, Inkassovergütung, IKU Ratenbestätigung" weise ich zurück und sehe ihre Ansprüche als abgegolten an.
Sie mögen die in meinen Augen unzulässigen Kostenerhebungen einzuklagen versuchen.
Ich weise sie daraufhin, dass ich ALG2-Empfänger bin und weitere Beitreibungsversuche mit einer Privatinsolvenz beantworten muss.
Weiteren Schriftverkehr wird es mit mir nicht geben.
Einem Mahnbescheid werde ich widersprechen.

Hochachtungsvoll
xy

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Verlink mal die letzte BFS Aufstellung
(Namen und Anschrift abdecken)

Problem :

Waren Deine mtl Zahlungen zweckgebunden nur zur Verrechnung mit der hauptforderung ?
(Im Verwendungszweck des Überweisungsträgers muß das fixiert sein )

Falls nein :
Die werden diese Unkenntnis ausgenutzt haben und deine mtl Zahlungen gem BGB 367 zuerst mit Ihren eignen Gebühren verechnet haben - selbst wenn Diese nicht durchsetzungsfähig gewesen wären

quote:
"IKU Ratenbest. mit EG" in Höhe von € 97,50

Wann hast Du von dieser Gebühr erfahren bzw hast Du sie schriftlich durch Unterschrift anerkannt

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"Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen "

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>selbst wenn Diese nicht durchsetzungsfähig gewesen wären <hr size=1 noshade>

Richtig, aber das führt nicht zu einem automatischen anerkennen desUnfugs. Nur die Unterschrift (der TE hat bereits vrneint, etwas unterschrieben zu haben) würde hier ggf. Schwierigkeiten bedeuten. Da es keinen Mahnbescheid o.ä. gibt, ist nichts passiert was nicht reparabel wäre.
Sie müssen schon die übrigen Kosten bzw. vermeindliche Gebühr einklagen, wenn man sich verweigert. Stillschweigende Anerkenntnis solcher Gebühren funktioniert nicht. Nur ausdrückliches Anerkenntnis durch Unterschrift oder Schreiben, dass man den Gesamtbetrag samt Nebenkosten anerkennt.

§367 BGB startet mit folgendem Teilsatz: "Hat der Schuldner Zinsen und Kosten zu entrichten...". Wenn er das wegen fehlender Durchsetzbarkeit oder freien Erfindung nicht hat, dann kann man da auch nicht anrechnen.

Selbst wenn. Ein Gerichtsverfahren würde die Rechtmäßigkeit der Haupt- und Nebenforderungen festetellen. Dann wird zusammengestrichen und dann wohl festgestellt, dass der Schuldner das, was gefordert werden durfte, vor Einreichen der Klage bezahlt hat.

Soweit meine Meinung.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 08.04.2013 12:33

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Richtig, aber das führt nicht zu einem automatischen anerkennen desUnfugs.

Problem ist halt das diese Unfugs Kosten " erlaubt" sind
Freie Marktwirtschaft eben
Das diese Kosten bei Nichtzahlung nicht eingeklagt werden steht auf einem anderen Blatt

Und er hat ja von BFS ein Schreiben bekommen in welchen dies Kosten aufgelistet waren und danach die ratenzahlung begonnen

Einsparen liesen sich sehr wahrscheinlich die Kontoführungsgebühren sowie die 97 € Ratenzahlungsgebühren

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"Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen "

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
und danach die ratenzahlung begonnen

Was aber nicht immer einfach so als stillschweigendes Anerkenntnis der Gebühren ausgelegt werden kann.

Natürlich wird BFS darauf drängen. Aber ob sie je vor Gericht ziehen? Möglich wäre es, aber ich halte die Wahrscheinlichkeit für gering. Wie auch immer. So die Mail ankommt und nicht ignoriert wird, wird er darauf Antworten erhalten. Dann wird man ja sehen, was passiert.

quote:
Und er hat ja von BFS ein Schreiben bekommen in welchen dies Kosten aufgelistet waren und danach die ratenzahlung begonnen

Oben steht auch was von, dass er eigentlich nur mti O2 die Ratenzahlung gemacht hatte und die einfach weitergezahlt hatte. Selbst wenn bedeutet das aber auch nicht so automatisch, dass er plötzlich jede Unfugsgebühr akzeptiert hat.

Wie auch immer. Ohne weitere Bettelbriefe kommt man so oder so nicht aus der Nummer raus.

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#12
 Von 
mattista
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

BFS hat im ersten Schreiben die Hauptforderung zuzüglich der eigenen Gebühren in einer Summe zu bezahlen gefordert.
Ich schrieb folgendes zurück:

Sehr geehrte Damen und Herren,

um es gleich vorwegzunehmen, ich bin nicht in der Lage, den geforderten Betrag als Einmalzahlung oder in größeren Teilraten zu bezahlen, da ich als Hartz4-Empfänger keinen größeren finanziellen Spielraum zur Verfügung habe.

Vielleicht werden Sie sich fragen, wie ich angesichts dessen überhaupt einen solchen Kaufvertrag habe abschließen können. Es handelte sich um einen Raten-Kauf, die Rate zu € 30,--. Leider war mein Konto beim ersten Einzug unterdeckt, so dass o2 die Rate nicht einziehen konnte. Danach es hat o2 zu meiner Überraschung nicht wieder versucht, Raten einzuziehen, sondern mich aufgefordert, den gesamten Restbetrag auf einmal zu überweisen. Dies war mir damals genauso wenig möglich wie heute.
Daher bitte ich sie inständig, mir eine ähnliche Ratenzahlungsvereinbarung einzuräumen, wie seiner Zeit o2.

Als Zeichen meines guten Willens werde ich am 01.08.2011 eine erste Zahlung in Höhe von € 147,37 anweisen. Anschließend könnte ich Ihnen monatliche Raten in Höhe von € 30,-- anbieten, bis sich, was ich hoffe, meine finanzielle Situation verbessert hat.
Sobald dieser Fall eintritt, würde ich selbständig die Beträge meiner Raten erhöhen.

Ich bitte Sie zu bedenken, dass ich gezwungen wäre, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, sollten sie auf Ihr Zahlungsziel bestehen. Wem wäre damit gedient?
Ich bin gewillt, meine Schulden zu begleichen, bitte Sie jedoch, meine finanzielle Situation angemessen zu berücksichtigen.
In diesem Sinne verbleibe ich

mit freundlichem Gruß
xy

Da steht doch grundsäzlich n u r drin, dass ich meine Schulden zahlen will. Wie hoch die sind oder wie die sich zusammensetzen, geht doch aus meinem Schreiben nicht hervor oder irre ich mich da und habe damit etwa deren Gebühren anerkannt?
Ändert das Schreiben etwas an der Argumentationsgrundlage?

Ich habe keine separaten Schreiben der BFS erhalten, in denen ich etwas zu unterschreiben gehabt hätte.
Insgesamt zwei Forderungsaufstellungen habe ich auf Anfrage erhalten, sowie halbjährlich Nachweise zu meinen Einkommensverhältnissen.


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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Evtl kannst Du die letzte BFS Aufstellung mal hier verlinken ( Namen / anschrift abdecken)

Mal schauen was sich einsparen lässt

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#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Süße, du bist außer Form :-)
Steht doch mehr oder minder im Fließtext des ersten Posts schon drin.

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#15
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Schon klar aber gemeint war eine aktuelle Forderungsaufstellung denn es wurden ja zwischenzeitlich Zahlungen getätigt

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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

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#16
 Von 
mattista
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Die aktuelle von den beiden Forderungsaufstellungen:


http://www.pic-upload.de/view-18877534/IMG_0661.jpg.html
http://www.pic-upload.de/view-18877539/IMG_0672.jpg.html



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#17
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

20 mal 2,50 Kontoführungsgebühren ( hoffe habe richtig gezählt) 50 € (!)

Kontoführungsgebühren nicht durchsetzungsfähig Kontoführungsgebühren nicht erstattungsfähig

Hier 3 AZ

AG Fürth (Bayern) vom 09.10.2007 Aktenzeichen: 1 M 6672/07
AG Dortmund vom 23.03.1995 Aktenzeichen: 125 C 1278/95
AG Lahnstein: Urteil vom 02.06.2009 - 20 C 595/08 "

Mit der Verrechnung Deiner bisherigen zahlungen mit diesen Kosten bist Du nicht einverstanden

Nochmal nachgefragt :

Die ratenbestätigung vom 19.10 (97,50)
Wurdest Du bei dieser ratenbestätigung auf die Kosten der ratenzahlungsvereinbarung schriftlich vorher hingewiesen ?

Also z.b Du fragst nach : Kann ich in Raten zahlen und der Inkassoladen antwortet : Ja geht ..kostet aber 97,50 extra
und anschl hast Du angefangen zu zahlen

oder sind diese Kosten erst später nachdem Du bereits zahlungen getätigt hast aufgetaucht ?




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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mattista
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

@ thehellion
Erst einmal vielen Dank für die Mühe (AZ).

Ich wurde seitens BFS nicht auf Kosten für die Ratenzahlung hingewiesen.
Diese Kosten sind zum ersten Mal in der Forderungsaufstellung dargestellt worden.

Anzeige Beauftragung BFS durch o2:
http://www.pic-upload.de/view-18877820/IMG_0664.1.jpg.html

Antwort auf mein Schreiben bez. Sofort-Einmal-Zahlungs-Aufforderung
http://www.pic-upload.de/view-18877858/IMG_0663.1.jpg.html

1.Forderungsaufstellung der BFS
http://www.pic-upload.de/view-18877937/IMG_0676.1.jpg.html


Meine Email an BFS nach Erhalt der 1. Forderungsaufstellung bezüglich einiger Positionen (Hab da so getan, als hätte ich Rechtsbeistand, naja...
und die Position "IKU Ratenbest. mit EG" in Höhe von € 97,50" war mir entgangen)

Sehr geehrte Damen und Herren,
in dieser Angelegenheit sende ich Ihnen in Anlage den Einkommensnachweis (ALG2) bis zum 31.08.2013.
Ich bitte um Ihre Aufstellung der restlichen Forderung.
Seit der letzten Aufstellung vom 22.05.2012 (Stand: 05.05.2012) sind Ihnen meinerseits Zahlungen in Höhe von € 670,00 zugegangen.
Bis zum Erhalt dieser Aufstellung stelle ich Zahlungen an Ihr Unternehmen vorerst ein.
Selbstverständlich wird diese Aufstellung einer Überprüfung meines Rechtsbeistandes genügen müssen, bevor ich weitere Zahlungen leisten werde.
Bitte erläutern Sie in diesem Zusammenhang die monatlich wiederkehrende Position "monatliche KFK" in Höhe von € 2,50.
Sollte es sich dabei um Kontoführungskosten handeln, erkenne ich diese nicht an und werde für diese folglich auch nicht aufkommen.
Selbiges gilt auch für den den Posten "Kontoführungsgebühren" in Höhe von € 7,00.
Bezüglich Kontoführungskosten, respektive Kontoführungsgebühren anerkenne ich Ihre Forderung daher nicht.
Ich sehe mich diesbezüglich nicht in Zahlungspflicht und bitte Sie um eine entsprechend korrigierte Aufstellung.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Bestätigung erwarte ich Ihre Antwort und verbleibe
hochachtungsvoll



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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Ich wurde seitens BFS nicht auf Kosten für die Ratenzahlung hingewiesen.

Leider doch

http://www.pic-upload.de/view-18877858/IMG_0663.1.jpg.html

Stichwort : Einigungsgebühr für Ratenzahlung

Aus meiner Sicht kannst Du aber die 50 € an Kontoführunggebühren einsparen - Da bin ich mir 100 % sicher

Schade - Hättest Du vorher hier gepostet - also nach Erhalt des 1 BFS Briefens - hättest Du so gut wie alle Gebühren einsparen können



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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

-- Editiert thehellion am 09.04.2013 10:32

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
mattista
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Bist du dir da ganz sicher?

Nur, weil BFS schrieb, dass ich mit der ersten Rate auch ein Einigungsgebühr schulde, habe ich diese, auch wenn ich in der Folge Raten gezahlt habe doch nicht automatisch anerkannt, meine ich. Sehr geschickt verschlüsselt und sehr intransparent.


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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Ein Ratenzahlungsangebot löst keine Einigungsgebühr aus, da eine Einigungsgebühr bei einem Vergleich entsteht.
Folgerichtig hat das AG Koblenz 40 UR 99 990/11 das so entschieden.....

Die Einigungsgebühr der Nr. 2508 VV zum RVG entsteht unter den Voraussetzungen der Nr. 1000 und 1002 VV zum RVG.

9
Gemäß der Anmerkung 1 zu Nr. 1000 VV zum RVG entsteht die Einigungsgebühr dabei für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

10
Mit dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung wird ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis regelmäßig nicht beseitigt. Vielmehr wird mit dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nur ein die Zahlungsmodalitäten regelndes Anerkenntnis abgegeben.


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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Danke für das Urteil, ich wollte auch noch was dazu schreiben, hätte aber erst nochmal recherchieren wollen.

Allerdings muss man dazu sagen, dass das kein endgültige Rechtssicherheit ist, wann nun die Einigungsgebühr anfällt und wann nicht. Hier gab es bereits eine Ratenzahlungsgebühr und die Initiaive geht vom Schuldner selbst aus mit einem Ratenzahlungsvorschlag. Da dürfte es eindeutig sein, dass das pure Zustimmen zu einer Ratenzahlung nichts mit dem zu tun hat, was die Einigungsgebühr tatsächlich beschreibt.

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
mattista
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

@ mepeisen

quote:
die Initiaive geht vom Schuldner selbst aus mit einem Ratenzahlungsvorschlag. Da dürfte es eindeutig sein, dass das pure Zustimmen zu einer Ratenzahlung nichts mit dem zu tun hat, was die Einigungsgebühr tatsächlich beschreibt


Diese Ansicht vertrete ich auch.



@ meri

Danke, sehr aufschlussreich.

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

..und noch eine, schon ältere Entscheidung:

AG Iserlohn
Entscheidungsdatum: 27.11.1989
Aktenzeichen: 40 C 626/89

Normen: § 779 BGB , § 23 BRAGebO



Zum Anfall der Vergleichsgebühr - Nachgeben des Zahlungspflichtigen
Orientierungssatz
1. Wer sich zur Zahlung einer ohnehin bestehenden Schuld verpflichtet, gibt nicht nach im Sinne von BGB § 779 , so daß eine Vergleichsgebühr nicht entsteht.


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#25
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Bitte beachten: Es gab da mittlereine ein paar Änderungen, insofern sind Urteile von 1998 mit Vorsicht zu genießen.
Unter http://www.iww.de/rvgprof/archiv/einigungsgebuehr-die-einigungsgebuehr-nach-dem-rvg--kuenftig-ein-weites-feld-f47621 heisst es:

quote:<hr size=1 noshade>
Im Unterschied zu § 23 Abs. 1 BRAGO ist für die Einigungsgebühr der Abschluss eines Vergleichs nach § 779 BGB nicht mehr erforderlich. Es reicht aus, "wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird", Anmerkung Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV RVG. Beschränkt sich der Vertrag aber ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht oder war die anwaltliche Mitwirkung bei den Vertragsverhandlungen für den Vertragsabschluss nicht ursächlich, fällt keine Einigungsgebühr an. Damit will das RVG verhindern, dass bereits die Erfüllung eines geltend gemachten Anspruchs oder der Verzicht auf eine weitere Anspruchsverfolgung eine Einigungsgebühr auslöst. <hr size=1 noshade>

Es gab da durchaus einige Erleichterungen zu früher. Aber dennoch muss schon so etwas wie eine Rechtsunsicherheit oder ein Streit bestehen, der aktiv gelöst wird, um sich auf diese Gebühr zu berufen.

Ganz wichtig ist auch, dass sich Inkassobüros sehr gerne einen Widerrufsvorbehalt unterschreiben lassen. Hier gilt dann aber auch:
quote:<hr size=1 noshade>Widerrufsvorbehalt: Eine Einigung unter Widerrufsvorbehalt ist juristisch die Verabredung eines vertraglichen Rücktrittsrechts (Anmerkung Abs. 3 zu Nr. 1000 VV RVG). In diesem Fall entsteht die Einigungsgebühr erst, wenn der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann. <hr size=1 noshade>


Also eigentlich relativ einfach und doch im Detail etwas schwierig. Daher müsste man um wirklich sicher zu gehen, einen Anwalt befragen. Da kriegt man aber auch von 5 Anwälten 10 unterschiedliche Antworten...

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#26
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ok - ich gebe zu das AZ von meri hat mich etwas verunsichert bzw ich bin nicht sicher ob es nicht doch besser wäre auch diese Gebühr zurückzuweisen

Die Frage ist auch wie es mit dem "Nervenkostüm" von @mattista steht
Das Inkasso wird so oder so weitere briefe herbregnen lassen bzw mit Titulierung usw drohen


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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Hab das Posting von @meri mal hergeschoben


Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG ist nicht angefallen, da im vorliegenden Fall kein Vertrag zustande kam, der zu einer streitbeendenden Einigung geführt hat. Nur eine vertragliche Einigung mit Streitbeseitigung löst nach Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der amtlichen Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG die Einigungsgebühr aus (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, RdNr. 5 zu Nr. 1000 VV RVG). Der Anwendungsbereich der Nr. 1001 VV RVG ist auf Ehesachen beschränkt (vgl. Satz 1 der amtlichen Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG).

• VG München
• Datum:
2. Januar 2012
• Aktenzeichen:
M 5 M 10.3266


Bei einer Ratenzahlung besteht kein Streit darüber, ob und in welcher Höhe eine Forderung angefallen ist.


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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
mattista
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

@ thehellion

Mein Nervenkostüm sollte halten.
Soweit ich nachvollziehen kann, hat die Position, die ich gegenüber BFS mit meiner gestrigen Email verteten habe, gute Chancen hingenommen zu werden.

"Die" haben nach meiner Einschätzung bereits an mir verdient, nur mehr Geld von mir wird es ohne Gerichtsverhandlung nicht geben, also kein "einfaches" Geld mittels juristischer Drohkulisse. Nach meinem Dafürhalten versuchen die, nur die schnelle, sichere Kohle abzugreifen.
Ich hoffe, ich werde keines besseren belehrt, aber ich werde es wohl auf eine Klage ankommen lassen im Falle eines Falles.

Ich bin sehr dankbar für die zahlreiche Hilfe und die differenzierten Einschätzungen aller hier, für die AZ , Entscheidungen, Kommentare.
Ohne vom Fach zu sein, habe ich doch zumindest Hoffnung und ein gutes Bauchgefühl.
Danke!

Ich werde selbstverständlich den Fortgang berichten und bin auch weiterhin an Hinweisen, Tips oder Einschätzungen interessiert.

Es scheint ja auch viele Mitleser zu geben...

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0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ort, 08.04.2013

Aktenzeichen: xx

quote:
Kundennummer: yy


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Hauptforderung betrug € 807,--
Davon sind € 38,-- Rücklastschriften (2x €19,--), die unzulässig hoch angesetzt sind
Ich habe bis zum heutigen Tage € 867,37 an ihr Unternehmen gezahlt.
Ich werde keine weiteren Zahlungen leisten.
Insbesondere die Posten "Kontoführungsgebühr, Inkassovergütung, IKU Ratenbestätigung" weise ich zurück und sehe ihre Ansprüche als abgegolten an.
Sie mögen die in meinen Augen unzulässigen Kostenerhebungen einzuklagen versuchen.
Ich weise sie daraufhin, dass ich ALG2-Empfänger bin und weitere Beitreibungsversuche mit einer Privatinsolvenz beantworten muss.
Weiteren Schriftverkehr wird es mit mir nicht geben.
Einem Mahnbescheid werde ich widersprechen.

Hochachtungsvoll
xy


Weiß nicht ob die direkte "Drohung" mit einer PI wirklich angesichts des geringen Restbetrages produktiv ist
Dies hätte meiner Meinung nach etwas eleganter formuliert werden müssen - aber Du hast die mail ja leider schon rausgehauen

Ich hätte den 50 € Kontoührungsgebühren sowie (mit etwas unsicheren gefühl ) der Ratenzahlungsgebühr widersprochen und im selben Schreiben der Verrechnung meiner bishrigen Zahlungen mit diesen Posten widersprochen
Die IKU gebühr ist allerdings "rechtens" denn Du hast ja monatelang viele Raten ans Inkasso gezhlt - und das zweckungebunden.
Ich bin bekanntermasen kein Inkasso Fan ( Schau meine Beiträge hier im Forum )

Wie ist eigentlich Dein Schufa Score deiner Meinung nach ?

Je schlechter desto höhere Chancem hast Du das man einer gerichtlichen Entscheidung aus dem Weg geht





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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

-- Editiert thehellion am 09.04.2013 19:16

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#30
 Von 
mattista
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

@ thehellion
Nach allem, was ich hier gelesen habe, herrscht keine eindeutige Meinung über die Rechtmäßigkeit der IKU-Gebühr.
Meine Mail würde ich heute auch etwas dezenter formulieren und den Verrechnungswiderspruch integrieren.
Ich wusste bis dato nichts von der Existenz eines Schufa Score's.
Der Wert dafür dürfte bei mir gering ausfallen.gering

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