Hallo ,
ich habe leider auch ein Problem mit der BFS.
Ich habe vergessen bei Paypal einen Betrag von 126,69 € zu begleichen.Da ich im Urlaub war ist das ganze etwas an mir vorbeigegangen.Anfang September erhielt ich dann einen Brief der BFS in dem folgendes :
Sehr geehrter Herr XYZ
Sie sind der Auftraggeberin aus laufender Geschäftsbeziehung die nachfolgend aufgeführten Beträge - einschließlich unser Inkassovergütung - schuldig :
Haupt-/ Restforderung 126,69 €
5,00 Prozentpunkte über Basiszins Zinsen bis zum 19.09.2014 0,29€
Vorgerichtliche Mahnauslagen 5,00
Inkassovergütung 70,20 €
Wir fordern Sie auf, den Gesamtbetrag von 202,18 € so an uns zu überweisen, dass dieser bis zum 19.09.2014 auf unserem Konto eingeht.
Das war der erste Brief danach habe ich direkt erstmal bei der BFS nachgefragt ob man das ganze auch in Raten bezahlen könnte.
Ich wollte erstmal sicher gehen falls ich wirklich zahlen sollte das auch schaffen würde.
Die haben mir dann mit einem weiteren Brief geantwortet und sagten mir das ich in 2 Raten in der Höhe von 101,06 bezahlen könnte.
Die offenen 126,69 € wurden bei Paypal schon bezahlt ohne weitere Probleme.Also sind jetzt nur noch die Gebühren der BFS offen.
Nun kam noch ein dritter Brief.
Sehr geehrter Herr XYZ
Ihre Zahlung vom 18.09.2014 über 126,69 € wurde in dieser Angelegenheit berücksichtigt. Unserer Auftraggeberin sind aber aufgrund Ihres Zahlungsverzuges bereits weitere Zinsen und Kosten entstanden. Deshalb erhielten wir den Auftrag zur weiteren Bearbeitung.
Da Sie auf mehrfache Mahnungen unserer Auftraggeberin nicht reagiert hatten, war sie berechtigt, uns mit dem Forderungseinzug zu beauftragen. Die aufgrund Ihres Zahlungsverzuges entstandenen Kosten sind gemäß § 286 BGB
als Verzugsschaden von Ihnen zu ersetzen.
Ich soll nun die restlichen 75,47 bis zum 06.10.2014 überweisen.
Sollte ich das tun oder die BFS einfach ignorieren.
Der offene Betrag bei Paypal ist ja schon bezahlt.
Sorry für die Wall of Text und besten Dank im Voraus.
BFS risk & collection GmbH und Paypal
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Hallo, so wie ich das verstehe hast du bis jetzt ja keine Inkassokosten bezahlt, nur den normalen Betrag via Paypal.
Bei meinem Fall mit der Deutschen Bahn, ging das wiefolgt aus:
http://www.123recht.net/Fahrpreisnacherhebung-DB-infoscore-Forderungsm-__f473513.html
In deinem Fall würde ich ihnen ein klassisches Schreiben zukommen, wie es schon 100 mal im Forum beschrieben wurde, bsp.
"Ich würde gar nichts tun. Sobald dem Inkasso aufgeht, das s gezahlt wurde, würde ich ein kurzes Einschreiben schicken mit einem Dreizeiler "Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien." (Zitat mepeisen)
Solange nichts vom Gericht kommt, ist das unwichtig. Aufheben würd ich trotzdem alle Briefe, aber widersprechen. Das einzige was kommen kann, ein Gerichtlicher Mahnbescheid. Auch den kannst du widersprechen. Dann ist der Inkassohaufen genauso schlau wie davor. Natürlich können sie klagen, aber i.d.R. tun sie das aufgrund geringen Erfolgschancen nicht bzw. zu großem Aufwand. Natürlich kann man darauf nie Gewähr geben, aber ich kann nur sagen, ich habe in meinem Fall alles richtig gemacht: Die Kosten bezahlt, Inkasso etc. aber nicht.
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""
Funcrasher hat recht
Eine Klage expl wg vorgerichtlicher Inkassogebühren ist extrem wenig wahrscheinlich :
Laut IFF (infobrief 18 und 19/2012).sind Inkassogebühren im Zusammenhang mit Online-Bezahlsystemen wie PayPal
, Moneybookers, Giropay, und ClickandBuy zahlreiche weitere Anbieter.........nicht durchsetzungsfähig
Quelle
http://www.iff-hamburg.de
Kritik an ClickandBuy aufgrund unzulässiger Inkassokosten
Kaufen im Internet wird immer einfacher. Damit werben neben den bekannten Online-Bezahlsystemen wie PayPal, Moneybookers, Giropay, und ClickandBuy zahlreiche weitere Anbieter.........
......Auf die Anfrage einer Verbraucherzentrale hin hat das iff die Gebührenregelungen in den AGB von ClickandBuy überprüft (infobrief 18 und 19/2012). Das iff ist zu dem Ergebnis gekommen, dass AGB-Klauseln, wonach ein pauschalisierter Schadensersatzanspruch über 10 € für Rücklastschriften oder eine Mahngebühr über 2,50 € verlangt werden kann, gemäß § 309 Nr. 5 BGB
und § 307 BGB
unwirksam sind. Inkassokosten können überhaupt nicht verlangt werden. Die Bemühungen bei der Forderungseinziehung gehören zum eigenen Pflichtenkreis des Gläubigers. Insbesondere dann, wenn der Anbieter eines Bezahlsystems eingeschaltet wird, der bereits das Inkasso für den Händler übernimmt, wird diese Tätigkeit bereits durch das vom Händler hierfür zu zahlende Entgelt abgegolten. Dieser grundsätzlich nicht ersatzfähige Eigenaufwand für die Einziehung der Rechnung kann zwar ausgelagert werden, der Anbieter des Bezahlsystems verstößt aber gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er die Kosten hierfür vom Verbraucher ersetzt verlangt. Schließlich kann das Inkassobüro auch nicht mehr tun, als der Anbieter des Bezahlsystems selbst
ERGO
Forderung schriftlich zurückweisen und trotzdem mental auf weitere böse Briefe von BFS / KSP vorbereitet sein
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