BFS risk o2 Forderung

2. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
annaloga
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)
BFS risk o2 Forderung

Inkassokosten und Co. sind mein Problem.

Es geht bei mir um eine o2 Forderung aus dem Jahre 2005.

Gegenüber o2 wurde der Forderung teilweise widersprochen. O2 hat sich kaum bemüht etwas zu klären und hat letztendlich die eigene Rechtsabteilung (o2 Recht & Inkasso) beauftragt.
Es kam genau ein Brief von Recht & Inkasso. In diesem Brief wurde mitgeteilt das bei Nichtzahlung die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird. Auch hier wurde von mir der Forderung wieder teilweise widersprochen. Auf mein Antwortschreiben an o2 Recht & Inkasso kam nie eine Antwort. o2 sendete mir 2 Monate später nur noch eine Rechnung. 6 Tage danach meldeten sich dann BFS Risk bei mir (04/2005).

Forderung von BFS:
Gesamtforderung 1083 Euro (davon 147,50 Inkassovergütung, 10 Euro - gläubiger Mahnspesen, 7 Euro - Auslagen gem. § 670 BGB )
Den Inkassokosten wurde sofort widersprochen und zudem meine Zahlungsunfähigkeit mitgeteilt.

Letztendlich habe ich dann (05/2005) um eine Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von 30 Euro gebeten. Im gleichen Schreiben habe ich auch mitgeteilt das die Inkassokosten weiterhin nicht anerkannt werden und das sofern nun eine Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande kommt alle Zahlungen nur mit der Hauptsache zu verrechnen sind. 18 Tage später wurde mein Angebot der Ratenzahlung in Höhe von 30 Euro anerkannt.


Es gibt keinen Mahnbescheid, keine EV und es wurde auch nichts bei BFS unterschrieben.

Sofern ich den Kontoauszug richtig deute, wurden die Ratenzahlungen (06/2005-12/2005) erst auf die Kosten und dann auf die Hauptforderung verrechnet.

BFS verlangt nur alle 6 Monate einen Gehaltsnachweis um jeweils eine neue Ratenzahlung zu vereinbaren.

Zu den Inkassokosten von 147,50 Euro sind bis heut auch 68,40 Euro Kontoführungsgebühren berechnet worden. Laut BFS beträgt die derzeitige Forderung (Stand 05/2008) noch 202,80 Euro.

Kontoführungsgebühren sind doch bereits in den Inkassokosten enthalten oder? Wenn den inkassokosten bereits widersprochen wurde wie oben angegeben, müssen diese dann auch gezahlt werden? Wie werden in diesem Fall die Zinsen berechnet?


Ich freue mich auf eure Meinungen und bedanke mich schon einmal ganz herzlich.


-- Editiert von annaloga am 02.06.2008 03:51:43

-- Editiert von annaloga am 02.06.2008 03:55:09

-- Editiert von annaloga am 02.06.2008 04:05:38

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37 Antworten
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#1
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Ne, klar, versteh' ich ...
Sie verlangen Ratenzahlung, zwingen den Gläubiger ein Mahnkonto einzurichten und den regelmäßigen Zahlungseingang zu tracken. Schon kalar - solche Leistungen erbringen Sie wahrscheinlich täglich für Ihre Schuldner kostenlos!
Herr lass Hirn regnen ... :)

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#2
 Von 
annaloga
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

@ anephan

Herr lass Hirn regnen ... ??

wenn ich soetwas unsachliches als Meinung haben wollen würde, hätte ich im Teenychat nebenan meine Fragen gestellt! Vielleicht sollten Sie ersteinmal selbst auf eine lange Regenzeit hoffen.

Vielen Dank für Ihr beitun, aber auf Ihre Kommentare verzichte ich gern.


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#3
 Von 
bummelbiene99
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 189x hilfreich)

Hallo,

was steht denn genau in der Ratenzahlungsbestätigung?

Steht dort der Gesamtbetrag inkl. aller Kosten (also auch Inkassokosten ...)?

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#4
 Von 
annaloga
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

@ Senior

dort steht das Sie mit meinem Angebot der Ratenzahlung in der vorgeschlagenen Höhe einverstanden sind. Das die Vereinbarung vorerst nur für 6 Monate gilt und nach Ablauf der Zeit unaufgefordert eine aktuelle Verdienstbescheinigung vorgelegt werden soll.

Und ja es steht der übliche satz: Die derzeitige Gesamtforderung beträgt 1083 Euro. Also inkl. Inkassokosten etc.

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#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Du hast nachweisbar 2 mal den Inkassokosten widersprochen und expl auf die ausschließliche Verrechnung mit der Hauptforderung hingewiesen !
Die von Dir getätigten Zahlungen wurden zudem nicht retourniert (BGB § 367 / 2)
Damit bist Du m.M mit Sicherheit aus dem Schneider.
Sehr oft verrechnen IBs ( auf dem Papier) zuerst mit den eignen Gebühren obwohl es sich um zweckgebundene Zahlungen für die HF gehandelt hat. Hier wird m.M auf Unwissenheit des Schuldners gehofft !
Ich würde unter Hinweis auf Deine Schreiben dem IB nachweisbar mitteilen das den Inkassogebühren vollumfänglich widersprochen wurde und somit auch keine Verrechnung gem BGB § 367 stattgefunden haben kann.
Hier würde ich mit allem Nachdruck auf den rechtsweg verweisen und nicht einknicken !
Dies würde ich schriftlich nachweisbar machen ( fax und email oder Einwurfeinschreiben)
Nicht zu freundlich formulieren
Falls MB dann Widerspruch komplett und begründungslos.
Nicht vergessen : Das Inkasso vertritt NICHT die Interessen des Schuldners

lg

-- Editiert von thehellion am 02.06.2008 20:16:19

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#6
 Von 
annaloga
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

@ thehellion

zweckgebundene Zahlungen ...

ich habe dem Inkasso ja geschrieben, das wenn es zu einer Zahlungsvereinbarung kommt, das alle Zahlungen nur auf die HF verrechneten werden sollen.

Bleiben die Zahlungen Zweckgebunden auch wenn das Inkasso die Ratenvereinbarung jeweils nur für 6 Monate bewilligt?

Inkasso könnte ja sagen das die zweckgebundene Zahlung ja nur für die ersten 6 Monate gültig waren.

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#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Nein ...als Du weitergezahlt hast gab es ja keine " Gegenwehr " des IBs - die zahlungen wurden weiterhin angenommen und es erfolgte keine retour
Der vereinbarten Ratenzahlung wurde nach den 6 Monaten ebenfalls nicht wieder widersprochen ;)
Zudem wurden ja lt. Deinem Posting gleich am Anfang (auf dem Papier) die Zahlungen bereits - entgegen Deinen Anweisungen - nicht expl auf die HF verrechnet sondern gem BGB 367
-------------------------------------------------
Zu den Inkassokosten von 147,50 Euro sind bis heut auch 68,40 Euro Kontoführungsgebühren berechnet worden. Laut BFS beträgt die derzeitige Forderung (Stand 05/2008) noch 202,80 Euro.

Dies ist lt Angaben des Inkassobüros die gesamte Restforderung ?

lg





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#8
 Von 
annaloga
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

@ thehellion

ach sooo..

Ja, laut Inkasso besteht mit Stand von 05/2008 noch eine Restforderung in Höhe von 203 Euro zzgl. Zinsen.


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#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

kommt ungefähr hin
Ich würde wie oben erwähnt verfahren.
Das IB wird natürlich versuchen postalisch oder auch telefonisch Druck zu machen
Es geht immerhin um 200 €uronen.
Am Besten Du postetst dann noch mal

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#10
 Von 
bummelbiene99
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 189x hilfreich)

Wäre mal interessant den genauen Text der Ratenbestätigung zu erfahren.

Meiner Meinung nach kommt es nämlich darauf an, ob es sich um eine RatenBESTÄTIGUNG gem. deinem Angebot handelt ----------> dann wären die Inkassokosten nicht zu zahlen

oder

ob es sich um ein neues RatenANGEBOT inkl. aller Kosten handelt ----------------------> dann wären die Inkassokosten zu zahlen, da du ja dieses Angebot angenommen hast! In diesem Fall wäre die Restforderung zu zahlen.

Ich weiß, dass sind Wortspielereien, aber letztendlich wird es darauf ankommen.

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#11
 Von 
annaloga
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

@ bummelbiene99

den genauen Text kann ich gern schreiben.

Also der Schriftverkehr war wie folgt:

- ich habe angeboten den Betrag in Raten zu zahlen a' 30 Euro


- daraufhin wurde erklärt das man mit einer Rate von 110 einverstanden ist

- ich habe mitgeteilt das nur 30 Euro raten machbar sind

-man forderte mich auf die Gesamtforderung bis xxx zu überweisen. falls nicht wird das Verfahren gegen mich fortgesetzt

-ich nun wieder Ratenzahlung über 30 Euro angeboten. In diesem Brief hab ich den inkassokosten wiederholt widersprochen und auch mitgeteilt das, sollte eine Zahlungsvereinbarung zu Stande kommen, alle Zahlungen nur auf die HF zu verrechnen sind.

-darauf Antwort von BFS:
in vorbezeichneter Angelegenheit haben wir Ihr Ratenangebot erhalten. Wir bitten um Übersendung von aktuellen einkommensnachweisen ... damit über Ihr Zahlungsangebot entschieden werden kann.

- habe aktuellen Einkommensnachweis zugesendet

-Antwort von BFS:
in der vorbezeichneten Angelegenheit sind wir aufgrund ihrer finanziellen Situation ausnahmsweise mit einer geringen Ratenzahlung in Höhe von Euro 30 einverstanden. die erste Rate erwarten wir bis zum ...
die derzeitige Gesamtforderung beträgt 1083 Euro zuzüglich weiterer Zinsen.
die Ratenvereinbarung gilt jedoch vorerst nur für einen Zeitraum von 6 Monaten. nach Ablauf dieses Zeitraums erwarten wir. dass sie ohne Aufforderung eine aktuelle Verdienstbescheinigung vorlegen. Danach wird erneut über eine Ratenvereinbarung verhandelt.

Letzterer Brief kommt nun alle 6 Monate erneut.

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#12
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Ist zwar nicht eindeutig ausformuliert, aber es ichhalte es für ein Ratenzahlungsangebot.
Es wird ausdrücklich die Gesamtforderung erwähnt und die Rate für einen begrenzten Zeitraum, unter Berücksichtigung der derzeitigen Einkommensverhältnisse, angeboten.

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#13
 Von 
annaloga
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

@ anephan

das Angebot der Ratenzahlung habe ja ich gemacht.

letztendlich hat das Inkasso ja kein eigenes Ratenangebot gemacht, sondern hat lediglich das meine angenommen.

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#14
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

@annaloga
Genau so ist es - Lass Dich nicht verunsichern

lg

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#15
 Von 
bummelbiene99
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 189x hilfreich)

Also, ich würde mich eher anephans Auffassung anschließen, dass es sich um ein RatenANGEBOT handelt. Es wurde ausdrücklich die Gesamtforderung inkl. der Inkassokosten und Zinsen genannt. Hierauf erfolgten von dir die Zahlungen.

Die Verrechnung der Zahlungen erfolgte nach § 367 BGB , das heißt zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung. Der Restbetrag, der noch aussteht, ist somit Hauptforderung und wird wahrscheinlich - so befürchte ich - per Mahnbescheid geltend gemacht werden, falls du die Zahlungen einstellst. Im Falle eines Widerspruches wäre es somit Aufgabe des Gerichts den Sachverhalt zu prüfen und ein Urteil zu fällen. Kann positiv für dich ausgehen oder auch nicht. Falls nicht, entstehen weitere nicht unerhebliche Kosten.

Wie wäre es denn, wenn du dem Inkassobüro einen Vergleich in Höhe von 50 % der Restforderung anbietest?

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#16
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

@bummelbiene99
Er hat mehrmals nachweisbar dem IB mitgeteilt das er keine Inkassogebühren bezahlt
Das Büro hat sich expl auf diese Schreiben bezogen
Er hat nachweisbar dem IB mitgeteilt das die Zahlungen zweckgebunden zur Verrechnung auf HF zu verwenden sind ! Einer Verrechnung gem BGB 367 konnte deshalb nicht statfinden
Das IB kann nicht gem BGB 367 verrechnung wenn diese Zahlungen zweckgebunden waren
Wäre das IB mit dieser Verrechnung nicht einverstanden gewesen hätte es die Zahlungen retournieren müssen :
--------------------------------------------------------
§ 367
Anrechnung auf Zinsen und Kosten

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
---------------------------------------------------------


lg

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
bummelbiene99
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 189x hilfreich)

@ thehellion

Ich sehe die Sache anders.

Das Problem ist doch, dass sich im Falle eines Mahnverfahrens die Restorderung von ca. EUR 200,00 fast verdoppelt.

Von uns kann keiner entscheiden, welche Laune der Inkassomitarbeiter gerade hat, wenn Annalogas Fall bearbeitet wird.
Hat er gute Laune schließt er den Vorgang ab, hat der aber schlechte Laune zieht er die Sache durch!

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Die Laune spielt doch da keine Rolle !
Der Inkassomitarbeiter kann hier übrigens keine eigenen Entscheidungen treffen.
Entscheidend ist jedoch :
Das IB müsste expl wg Inkassogebühren und nicht wg eines Restes der Hauptforderung klagen !
Bekanntermasen hält sich diesbezüglich die Klagefreude expl wg Inkassogebühren vorsichtig ausgedrückt sehr in Grenzen bez tendiert Richtung Null
Viel mehr Möglichkeiten als Bausteinmahnbriefe zu schreiben hat das IB nicht

lg

-- Editiert von thehellion am 03.06.2008 22:27:20

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
bummelbiene99
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 189x hilfreich)

Stimmt nicht. Es wird wegen der Resthauptforderung geklagt werden. Kosten wurden ja bereits verrechnet!

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Kosten wurden ja bereits verrechnet!
----------------------------------------------
Auf dem Papier höchstens ;)
Es kann keine Verrechnung gem BGB 367 stattgefunden haben.
Lies nochmal das Posting vom TE


lg

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Stichwort keine Verrechnung gem § BGB 367
Kann der TE denn nachweisen das er das Inkassounternehmen darauf hingewiesen hat das seine mtl Zahlungen nur für die Hauptforderung zu verrechnen ist ?
Wenn nur normale Briefe geschrieben wurden könnte das ins Auge gehen. Das Inkassounternehmen könnte dann sagen das es keinerlei Schreiben erhalten hat !






-- Editiert von alucard2005 am 03.06.2008 23:25:22

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
annaloga
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

@ @bummelbiene99

- auf mein erstes Angebot von einer 30 Euro rate kam als Antwort das sie mit 100 Euro raten einverstanden sind

Wortlaut im Schreiben: in der vorbezeichneten Angelegenheit sind wir mit der Tilgung der Forderung in monatlichen Raten in Höhe von EUR 110,00 einverstanden.

- darauf hin ich wieder eine Ratenzahlung von max. 30 Euro angeboten. Zudem auch eine Aufschlüsselung der Hauptforderung verlangt.

in der Antwort wurde Expl. auf dieses Schreiben Bezug genommen. es wurde nur eine grobe Aufschlüsselung der HF mitgeteilt und das die Gesamtforderung nun bis zum xx.xx.xxxx fällig sei ... sonst ....

- darauf hin ich wieder 30 Euro rate angeboten. Inkassokosten wiederholt widersprochen und Anweisung das Verrechnung nur auf HF falls eine Zahlungsvereinbarung zustande kommt.

- als Antwort wurde bezug auf mein Ratenangebot genommen mit bitte um Übersendung eines Gehaltsnachweises.

- Gehaltsnachweis versendet

- als Antwort ein Schreiben in welchem sie mit einer geringen Ratenzahlung in Höhe von 30 Euro einverstanden sind.


wenn ich das mal alles zusammen nehme, erschließt sich eigentlich das ich ein Ratenzahlungsangebot unterbreitet habe und BFS dieses angenommen hat. Schließlich haben ja nicht die 30 Euro angeboten, sondern ich. Ein Ratenangebot beinhaltet doch das etwas angeboten wird. Aber angeboten habe ja ich und bfs hat sich Wort wörtlich einverstanden erklärt.

selbst wenn angenommen es sich um ein Ratenangebot von BSF handelte. Das ich nur 30 euro zahlen kann habe ich schon zuvor klargemacht und im gleichen Zuge wurde auch den Inkassokosten widersprochen. Diesen Kosten wurde ja auch schon vor dieser ganzen Ratengeschichte wiedersprochen.
Müßte ich davon ausgehen das ich ein jedesmal wenn mir BSF die Gesamtforderung mitteilt, ich den Inkassokosten ein jedesmal erneut wiedersprechen muss?

Wörtlich habe ich geschrieben gehabt:
weiterhin wird erklärt, dass die Forderung im Bezug auf die angefallenen Inkassokosten, nicht anerkannt wird. Sollte eine Zahlungsvereinbarung zu Stande kommen, wird hiermit ausdrücklich erklärt, dass alle Zahlungen nur mit der Hauptsache zu verrechnen sind.

Dies sagt mir eigentlich sehr deutlich das den Inkassokosten wiedesprochen wird und zahlungen ausschließlich für die HF bestimmt sind.

Alles nur wortspielerei, aber was soll man machen. Hätte man die Zahlungen gleich auf die HF verrechnet, wären jetzt noch max. 43 euro offen (ink. Inkassokosten, etc.)

Aber so soll ich nun noch mehr als 220 zahlen und ob danach Schluss ist weiß nur der liebe Gott.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
annaloga
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

@ alucard2005

ja das kann ich nachweisen. man hat sich ja schriftlich auf das Ratenangebot bezogen in dem die Verrechnungsweise mitgeteilt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

- darauf hin ich wieder 30 Euro rate angeboten. Inkassokosten wiederholt widersprochen und Anweisung das Verrechnung nur auf HF falls eine Zahlungsvereinbarung zustande kommt.

- als Antwort wurde bezug auf mein Ratenangebot genommen mit bitte um Übersendung eines Gehaltsnachweises.


Optimal !


gruß





0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Wörtlich habe ich geschrieben gehabt:
weiterhin wird erklärt, dass die Forderung im Bezug auf die angefallenen Inkassokosten, nicht anerkannt wird. Sollte eine Zahlungsvereinbarung zu Stande kommen, wird hiermit ausdrücklich erklärt, dass alle Zahlungen nur mit der Hauptsache zu verrechnen sind.
-------------------------------------------------

Mehr ist nicht möglich

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

... alles richtig.
Und was steht am Ende?

Das ANGEBOT des IKU auf Ratenzahlung und der (ausdrückliche) Hinweis auf die GESAMTFORDERUNG!

Damit macht das IKU kenntlich:

1. es will den gesamten Betrag, und
2. es lässt sich nicht auf einen Vorschlag ein, sondern unterbreitet einen eigenen Vorschlag nach Bewertung der Unterlagen (insbesondere der Gehaltsbescheinigung).

Falls Sie diesen Vorschlag anerkannt haben, richtet sich die Verrechnung (natürlich) nach § 367 BGB !?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
annaloga
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

@ anephan

>>Sollte eine Zahlungsvereinbarung zu Stande kommen, wird hiermit ausdrücklich erklärt, dass alle Zahlungen nur mit der Hauptsache zu verrechnen sind.>weiterhin wird erklärt ...<<

Diese Einleitung bezieht sich doch auch auf die Vorrangegangenen Erklärungen.

Oder sehe ich das falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
bummelbiene99
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 189x hilfreich)

Ist Ansichtssache; im Zweifelsfall muss ein Richter hierüber entscheiden.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Das das IB natürlich auf Begleichung der Gebühren bestehen wird ist wohl obligatorisch.
Da werden sicherlich noch weitere konsequenzenankündigender Bausteinbriefe auf den Weg gebracht werden.
Aber es geht um die Gebühren und nicht um die HF
@bummelbiene99
Enschuldige meine Flapsigkeit
das geht wohl kaum vor Gericht - eher konvertiert Beckstein zum Islam.


lg

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
annaloga
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

Eine Frage noch dazu:

Dem Gläubiger sowie dem Internen Inkasso des Gläubigers wurde schriftlich wissentlich gemacht das einem Teil der Forderung wiedersprochen wird. Es wurde deutlich geschrieben das die Forderungen welchen nicht wiedersprochen wird bezahlt werden. Allen anderen Forderungen (wurden auch namentlich erwähnt: Kosten für Internetzugang) wurde ausdrücklich wiedersprochen.

Soweit ich weiß "darf" kein Inkasso hinzugezogen werden wenn der Gläubiger Kenntnis davon hat das der Schuldner Zahlungsunfähig oder Zahlungsunwillig ist.

Wie schaut das in diesem Falle aus? Durfte hier das Externe Inkasso einfach so beauftragt werden?

0x Hilfreiche Antwort

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