BGH zu Verzug, Mahnung, Nachsendeauftrag

14. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
mts
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 22x hilfreich)
BGH zu Verzug, Mahnung, Nachsendeauftrag

Hallo,

zu diesem unendlichen Thema hat der BGH kürzlich ein Urteil erlassen, dass ich hier bekanntgeben möchte:
BGH III ZR 91/07 vom 25.10.2007.
Das Urteil gibt's beim BGH zum Saugen.
Ich versuche selbst gerade herauszufinden, wie es für meinen Fall zu interpretieren ist.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mts
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo,

dieser Beitrag ist nicht neu. Jedoch finde ich es sehr schade, dass er aufgrund des Umstandes, dass Antworten gar nicht erwartet wurden, nach unten durchrutscht. Ich hoffe, es wird mir niemand übelnehmen, dass ich gelegentlich selbst hierauf antworte, um diese Nachricht nach oben zu spülen.

Zu dem unendlichen Thema Verzug, Mahnung, Nachsendeauftrag hat der BGH kürzlich ein Urteil erlassen, dass ich hier bekanntgeben möchte:
BGH III ZR 91/07 vom 25.10.2007.
Das Urteil gibt's auf der Internet-Seite des BGH zum Saugen.
Das als Vorinstanz erwähnte Amtsgerichts-Urteil gibt es auf
www gerichtsentscheidungen berlin-brandenburg de
(Leerzeichen durch Punkt ersetzen !).

Hier werden m.E. grundlegende Fragen angesprochen, die im Zusammenhang mit Inkasso immer wieder auftauchen. Ich bin selbst nicht Jurist, halte es aber für so fundamental, dass ich glaube, mit diesem Hinweis vielen Bedürftigen helfen zu können. Benutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Ich bin selbst von Inkasso betroffen und werde ggf. meinen Anwalt auf dieses Urteil ansprechen. Jedoch bin ich noch nicht in diesem Stadium. Ich wünsche allen viel Glück im Streit mit Inkassobüros.

Es wäre schön, wenn sich jemand hier mitteilt, der/die einen Rechtsanwalt auf die Relevanz dieses Urteil anspricht und seinen Fall kurz schildert - danke für die erwiderte Solidarität.

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#2
 Von 
mts
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 22x hilfreich)


Wie oben ! Heute allein konnte ich zwei Bedürftigen mit diesem Hinweis Mut machen und - hoffentlich - weiterhelfen, aber es gilt weiterhin: Zu Risiken und Nebenwirkungen befragen Sie ihren RA.
Ergänzend: ich habe immer noch keinen Anwalt dazu befragt mangels ausbleibender Schreiben des IB und kann daher keine darüber hinausgehende Bewertung abgeben.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Zappelphilipp
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 79x hilfreich)

was soll an diesem urteil denn so toll sein? und bitte diesen beitrag nicht ständig hochspülen. wenn das jeder mit seiner meinung nach wichtigen beiträgen macht, wird das forum richtig schön übersichtlich ;)

:grins:

-----------------
"Bässäwissä."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mts
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 22x hilfreich)


Hallo Zappelphilipp,

Deine Meinung in Ehren; mir war die Gefahr dieses Eindrucks sehr wohl bewusst. Aber: dieses Urteil ist noch sehr neu und es werden Fragen angesprochen, die hier immer wieder auftauchen - wie ich auch zuletzt zwei Teilnehmern direkt in deren Beiträgen schrieb. Wenn ich aber nur denen speziell antworte, können andere nicht davon profitieren.

Hast Du das Urteil gelesen ?

Es ist leider davon auszugehen, dass viele Teilnehmer ihr Anliegen hier reinstellen, ohne vorher das Forum zu durchsuchen. In diesem Sinne könntest Du Deinen Einwand zweifellos in vielen Beiträgen anbringen. Mir wäre es auch lieber, wenn jemand alle Beiträge auswertet und eine stetig wachsende Bedienungsanleitung für den Umgang mit einem IB schreibt. Ich muss (zumindest bis mir ein RA das Gegenteil darlegt) auf meinem Eindruck bestehen, dass dieses Urteil in der Tat sehr signifikant ist.

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