Bank und Inkasso antworten nicht, Tilgung wegen Bürgergeld nicht möglich

5. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
Frank0424
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Bank und Inkasso antworten nicht, Tilgung wegen Bürgergeld nicht möglich

Hallo,
Schuldner S konnte seine Kreditraten wegen Arbeitslosigkeit nicht zahlen und bat Bank B um Zahlungsaufschub und später um Rückzahlungsvereinbarungen. Bank B hat auf keine seiner sieben Emails geantwortet, ein anderer Kommunikationswegs ist aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich (auch das wurde Bank B mitgeteilt). Bank B kündigte den Kreditvertrag ohne Schuldner S ein Gespräch über die "Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung" anzubieten, so wie es im Gesetz steht.

Bank B beauftragte dann ein Inkassounternehmen I. Auf den ersten Brief von I reagierte S wieder per Email, keine Antwort. S erhält Bürgergeld (900 Euro), ist also momentan nicht in der Lage Zahlungen zu leisten, auch das wissen B und I.

Was kann S tun? Inzwischen erhielt er bereits die zweite Mahnung und die Forderung hat sich durch Gebühren schon um 15% erhöht. Was droht S schlimmstenfalls?

Vielen Dank!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von Frank0424):
ein anderer Kommunikationswegs ist aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich

Das ist nicht sonderlich glaubwürdig.



Zitat (von Frank0424):
Bank B kündigte den Kreditvertrag ohne Schuldner S ein Gespräch über die "Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung" anzubieten, so wie es im Gesetz steht.

soll ≠ muss



Zitat (von Frank0424):
Auf den ersten Brief von I reagierte S wieder per Email,

Und hat damit bewiesen, das mal mindestens auch der Postweg als Kommunikation funktioniert, somit hat man sein eigenes Argument entkräftet.



Zitat (von Frank0424):
Was droht S schlimmstenfalls?

Die Verurteilung und die anschließende Zwangsvollstreckung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Frank0424
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und hat damit bewiesen, das mal mindestens auch der Postweg als Kommunikation funktioniert, somit hat man sein eigenes Argument entkräftet.


Das ist richtig, S hätte sagen sollen, nur der schriftliche Weg ist möglich (Email/Brief). Ändert nichts an der Tatsache, dass weder B noch I postalisch geantwortet haben. Eine Mahnung ist keine Antwort.

Und bei einer Zwangsvollstreckung gibt es immer noch eine Pfändungsfreigrenze, was dann?

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#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8589 Beiträge, 4088x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ändert nichts an der Tatsache, dass weder B noch I postalisch geantwortet haben.
Wie sollen die auch darauf antworten, wenn die nie eine Mail von dir bekommen haben, oder kannst du anderes beweisen?

Zitat:
Schuldner S konnte seine Kreditraten wegen Arbeitslosigkeit nicht zahlen und bat Bank B um Zahlungsaufschub und später um Rückzahlungsvereinbarungen.
Von allem mal abgesehen, B muss darauf auch nicht antworten, dazu gibt es für B keine Pflicht!

Ganz im Gegenteil, eine ausbleibende Antwort ist hier sogar eine Antwort! B möchte sich schlichtweg einfach an die bestehenden Verträge halten und sieht keinerlei Interesse dieses zu ändern! Wieso soll sich B dann überhaupt die Mühe machen dir auch noch zu antworten, die Antwort wäre vergebene Zeit...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Frank0424
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Wie sollen die auch darauf antworten, wenn die nie eine Mail von dir bekommen haben, oder kannst du anderes beweisen?

Ganz im Gegenteil, eine ausbleibende Antwort ist hier sogar eine Antwort! B möchte sich schlichtweg einfach an die bestehenden Verträge halten und sieht keinerlei Interesse dieses zu ändern! Wieso soll sich B dann überhaupt die Mühe machen dir auch noch zu antworten, die Antwort wäre vergebene Zeit...


Die Sache hat mit mir nichts zu tun, hier geht es um S ;)
Soll heißen Email verschickt bedeutet nicht Email erhalten? Kann B beweisen, dass Mahnungen verschickt wurden?

Darf B überhaupt I einschalten, wenn B weiß, dass S zahlungsunfähig ist? (https://www.advocado.de/ratgeber/inkassorecht-und-forderungseinzug/zahlungsverzug/inkasso-forderung-abwehren.html#wie-kann-ich-geforderte-inkassogebuehren-pruefen)

Und natürlich ist es im Interesse von B S zu antworten und seine Rückzahlungsangebote zu akzeptieren. Wie gesagt, S fällt unter die Pfändungsfreigrenze, da wären freiwillige Zahlungen für B besser.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von Frank0424):
Ändert nichts an der Tatsache, dass weder B noch I postalisch geantwortet haben.

Wenn 7 Mails nicht beantwortet werden, würde ich davon ausgehen, das keine der Mails angekommen ist.
Allerdings besteht auch keine Pflicht zu antworten.
Insofern wäre ein Einschreiben besser gewesen, dann hätte man zumindest in einem Punkt Klarheit.



Zitat (von Frank0424):
Und bei einer Zwangsvollstreckung gibt es immer noch eine Pfändungsfreigrenze, was dann?

Wie ist das "Was dann?" zu verstehen?
Dann wird alles gepfändet was nicht vor der Pfändung geschützt ist. Auch allerkleinste Häppchen werden genommen (hatte mal einen Bekannten, das wurden tatsächlich 11 Cent gepfändet).

Einem anderen Bürgergeldempfänger wurden die 30.000 EUR von Sparkonto gepfändet, die PS 5 und der 2m TV mit Luxus-Soundanlage gepfändet. Und er hatte immer noch Schulden.



Zitat (von Frank0424):
Soll heißen Email verschickt bedeutet nicht Email erhalten?

Korrekt.



Zitat (von Frank0424):
Kann B beweisen, dass Mahnungen verschickt wurden?

Erst mal müsste das versenden von Mahnungen verpflichtend sein.

Wenn man sich den Briefumschlag oder das Adressfeld ansieht, wird man sehr oft einen QR-Code bemerken. Damit kann die Sendung nachverfolgt werden. Wie umfangreich, dass wird man eventuell im Laufe des Verfahrens erfahren.



Zitat (von Frank0424):
Darf B überhaupt I einschalten, wenn B weiß, dass S zahlungsunfähig ist?

Woher soll B das wissen? Hat man ihm entsprechende Beweise geliefert? Oder einfach nur Behauptungen?



Zitat (von Frank0424):
Und natürlich ist es im Interesse von B S zu antworten und seine Rückzahlungsangebote zu akzeptieren.

Auch hier de Frage, was wurde von S geliefert? Hat S nicht nur heiße Luft in Form von Angeboten produziert sondern auch geliefert, also die angebotenen Zahlungen auch an B geleistet? Falls geleistet wurde, hat B das Geld behalten oder wurde es zurück überwiesen?




-- Editiert von User am 6. März 2025 02:32

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Despi
Status:
Student
(2514 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat (von Frank0424):
Kann B beweisen, dass Mahnungen verschickt wurden?

Spätestens dadurch, dass S darauf geantwortet hat.

Zitat (von Frank0424):
Darf B überhaupt I einschalten, wenn B weiß, dass S zahlungsunfähig ist?

Nur weil Bürgergeld bezogen wird liegt doch nicht automatisch eine Zahlungsunfähifgkeit vor.

Zitat (von Frank0424):
Und natürlich ist es im Interesse von B S zu antworten und seine Rückzahlungsangebote zu akzeptieren.

Nein. B entscheidet selbst, ob es iirgendwelche Rückzahlungsangebiote akzeptiert oder nicht.
Erstmal ist S an den mit B eingegangen Vertrag gebunden.
Falls S gegenüber B mit dem Tenor auftritt "ich kann nicht zahlen - deshalb musst du mir entgegenkommen", verstehe ich, dass B kein Interesse an Verhandlungen hat.

Zitat (von Frank0424):
Schuldner S konnte seine Kreditraten wegen Arbeitslosigkeit nicht zahlen

Ist S gegen einen solchen Fall versichert? Oder erhofft sich S, dass B nun die Fahrlässigkeit des S zum Anlass nimmt, auf seine Forderungen zu verzichten?

Zitat (von Frank0424):
Bank B hat auf keine seiner sieben Emails geantwortet

Damit kann man dann recht sicher sein, dass B kein Interesse an einer Vertragsabweichung hat.

Zitat (von Frank0424):
S erhält Bürgergeld (900 Euro), ist also momentan nicht in der Lage Zahlungen zu leisten, auch das wissen B und I.
Innerhalb von 30 Jahren könnte sich das vielleicht nochmal ändern.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#7
 Von 
Frank0424
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

S hat Anfang der Woche einer Finanzdienstleistungsaufsicht (BF ;) ) geschrieben und die hat inzwischen geantwortet und findet das Verhalten von B ebenfalls dubios und bittet B um Stellungnahme. Zumindest das Einschalten von I war nicht nötig, so BF.

Seine Schulden inkl. Verzugszinsen muss und wird S natürlich zahlen, in Raten. B wird sich jetzt schon zucken.

Vielen Dank für die Antworten!

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37023 Beiträge, 6228x hilfreich)

Zitat (von Frank0424):
S hat Anfang der Woche einer Finanzdienstleistungsaufsicht (BF ) geschrieben und die hat inzwischen geantwortet
Schön.
Hättest du das gestern abend in deinem Erstbeitrag mitgeteilt, hätten sich alle alle Antworten sparen können.
:bang:
Zitat (von Frank0424):
Seine Schulden inkl. Verzugszinsen muss und wird S natürlich zahlen, in Raten.
Richtig. Da wird I sich schon zucken und B ist wahrscheinlich raus.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von Frank0424):
findet das Verhalten von B ebenfalls dubios

Das Vorgehen ist unhöflich, nicht kundenorientiert und hat ein "Geschmäckle" - alles nicht verboten und somit nicht justiziabel.



Zitat (von Frank0424):
Zumindest das Einschalten von I war nicht nötig, so BF.

Ja, man hätte das direkt an einen Anwalt geben können.
Da aber die Kostendopplung verboten ist, zahlt man die Kosten eh nur einmal.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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