Bei Ratenzahlung zusätzlich Gebühren von 88 €

1. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
dose123
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 9x hilfreich)
Bei Ratenzahlung zusätzlich Gebühren von 88 €

Guten Tag,

die Hauptforderung liegt bei 644,41€.
Nun habe ich einen Vergleich des Inkassos von 500€ bei einer Einmalzahlung bekommen.

Allerdings kann ich diese nicht auf einmal zahlen, daher habe ich eine Ratenzahlung angeboten.

Nun sagt das Inkasso Unternehmen, wenn ich eine Ratenzahlung vereinbaren möchte ( 644,41€ ), kommen 88€ Inkasso Gebühren hinzu + laufende Zinsen.

Ist das rechtens bzw. muss ich diese knapp 90€ Gebühren ( wofür auch immer ) zahlen ?

-- Editiert dose123 am 01.10.2013 13:19

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Ist das rechtens bzw. muss ich diese knapp 90€ Gebühren ( wofür auch immer ) zahlen ? <hr size=1 noshade>


Nein, hier eine Entscheidung:

LG Ravensburg: Entscheidung vom 12.04.1989 - 5 T 67/89
Normen Stichworte Schlüssel
BGB § 779
BRAGO § 23
Vergleich; Ratenzahlung A/3
A/86
1. Eine Vereinbarung, wonach der Schuldner eine titulierte Forderung in Raten abtragen kann, ist kein Vergleich, der eine Vergleichsgebühr auslöst.

Wenn trotz eines gerichtlichen Titels keine Vergleichsgebühr anfällt, dann fällt diese schon gar nicht für eine Inkassobude an.
Daran ändert sich auch nichts, dass es die BRAGO nicht mehr gibt, sondern sich jetzt RVG schimpft.

-----------------
""

-- Editiert meri am 01.10.2013 13:45

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
dose123
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort.
Gilt das auch für eine nicht titulierte Forderung ?

PS: Verstehe ich das richtig, dass bei einer titulierten Forderung ein Inkasso keinerlei Inkasso Gebühren erheben darf ?




-- Editiert dose123 am 01.10.2013 14:06

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Die Gebühr für die Ratenzahlung wird hiermit begründet:

1000 Einigungsgebühr
(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt auch für die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien in einem der in § 36 RVG bezeichneten Güteverfahren. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.


(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.

(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.

(4) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts.

(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO ). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht.


Hier gibt es eine neuere Entscheidung:

AG Koblenz
Entscheidungsdatum: 02.03.2012
Aktenzeichen: 40 UR II 1677/11
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: Nr 1000 RVG-VV, Nr 2508 RVG-VV
Zitiervorschlag: AG Koblenz, Beschluss vom 02. März 2012 – 40 UR II 1677/11  –, juris 
Gebühren des Beratungshilfeanwalts: Einigungsgebühr bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung

Leitsatz
Mit dem den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis nicht beseitigenden Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung wird regelmäßig nur ein die Zahlungsmodalitäten regelndes Anerkenntnis abgegeben, das die Einigungsgebühr nicht entstehen lässt.(Rn.8)
(AG Koblenz, Beschluss vom 02. März 2012 – 40 UR II 1677/11  –, juris)


Das ist auch eine Begründung dafür, dass Inkassobuden keinen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Immerhin kann der Gerichtsvollzier bis zu 12 Monaten Ratenzahlungen gewähren...natürlich ohne diese Einigungsgebühr.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Liste einmal bitte auf, wie sich die 644€ zusammensetzen. Was war die ursprüngliche Hauptforderung? Wurde diese Vans Inkasso verkauft? Und ja, diese zusätzlichen 90€ sind Unfug.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

"Dürfen" geht in der Inkassobranche immer
Ob durchsetzungsfähig steht meistens auf einem anderen Blatt ;)

Achtung : Wenn die vereinbarte Frist nicht eingehalten wird ist der 500 € Vergleich hinfällig

Gib mal Infos zu Deinem Finanzstatus

EV ? Andere Schulden ? verh. ? Kids ? etc

-----------------
"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
dose123
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 9x hilfreich)

Die Eigentliche Forderung der Ware liegt unter 300€. Den genauen Preis weiss ich im Moment leider nicht.

Ich habe mir aber eine detaillierte Auflistung des Betrages vom Inkasso angefordert.

Ich habe noch zich andere Schulden ( Gesamtschulden etwa um die 15.000 € ), ledig und keine Kinder :)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

quote:
Ich habe mir aber eine detaillierte Auflistung des Betrages vom Inkasso angefordert.

Bevor du irgendetwas Weiteres besprichst oder akzeptierst, warte diese Aufstellung ab. Poste dann ggf. nochmal hier.

Die übrigen Schulden hast du im Griff? Monatlich passt es auch oder sind die Schulden ungeklärt?

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Die Eigentliche Forderung der Ware liegt unter 300€


quote:
die Hauptforderung liegt bei 644,41€.


344 € Differenz ? Alles gebühren ? Forderung ist nicht tituliert ?

15000 € Schulden !
Tituliert teilweise ?

Gib da auch mal ein paar Infos !



-----------------
"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
dose123
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 9x hilfreich)

Die Differenz sind alles Gebühren und Mahnkosten. Die Forderung liegt nun schon einige Jahre zurück ( 2007 ).

Einige der anderen Schulden sind teilweise tituliert, ja. Eine Eidesstaatliche Versicherung musste ich bereits auch unterzeichnen.

Ich bin im Moment dabei nun endlich alles zu klären und habe mir alles säuberlich in eine Exel Tabelle aufgeschrieben, sodass ich eine Übersicht habe. Nun versuche ich alle Gläubiger anzurufen und alles in kleinen Raten abzuzahlen.

Und der Gerichtsvollzieher war vor einiger Zeit auch schon da.

Dazu kommt noch eine Geldstrafe vom Gericht in Höhe von 4000€

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

2007 und nicht tituliert ?

Ist es diesbezüglich zu Zahlungenen Deinerseits gekommen ?
Und falls ja wann waren diese Zahlungen ?

quote:
Nun habe ich einen Vergleich des Inkassos von 500€ bei einer Einmalzahlung bekommen.


Hast Du was unterschrieben ?
Hast Du schriftlich die Forderung anerkannt ?

Hintergrund meiner Fragen : Nichttitulierte Forderung aus 2007 ist bereits seit 1.1.2011 verjährt

Zitat:
Einige der anderen Schulden sind teilweise tituliert, ja. Eine Eidesstaatliche Versicherung musste ich bereits auch unterzeichnen.


EV ?
Abgesehen von den erwähnten 4000 ist es meiner Meinung nach evtl sinnvoll einfach sämtliche zahlungen einszustellen und irgendwann günstige Vergleiche auszuhandeln
Gäbe es was zu pänden bei Dir ?






-----------------
"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

-- Editiert thehellion am 02.10.2013 10:41

-- Editiert thehellion am 02.10.2013 10:47

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
dose123
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 9x hilfreich)

Wären die nicht titulierten Forderungen auch verjährt, wenn sich das Inkasso in den drei Jahren trotzdem gemeldet hat ?

Ich habe nun schon einige Vergleiche ausgehandelt. Bei eininige Inkassos kann ich diese Vergleiche allerdings nicht in Raten abtragen. Das ist bei mir nicht möglich.

Derzeit gibt es nichts zu pfänden, nein.

Was meinst du genau mit EV ?

Zahlungen habe ich bei diesen Inkasso bisher noch nicht geleistet, nein.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

quote:
Wären die nicht titulierten Forderungen auch verjährt, wenn sich das Inkasso in den drei Jahren trotzdem gemeldet hat ?

Ja. Das, was dann beispielsweise die Verjährung hemmt, sind ernsthafte Verhandlungen oder Teilzahlungen. Da du denen von dir aus eine Ratenzahlung angeboten hast, wird es schwierig, sich auf die Verjährung zu berufen, denn damit hast du verhandelt. Man kann es probieren aber ich hab keine Ahnung, ob so etwas vor Gericht stand hält. "Hallo. Ich berufe mich auf die Einrede der Verjährung. Die Forderung ist bereits im Januar 2011 verjährt. Weitere Gespräche werde ich daher nicht mehr führen."
In Anbetracht der übrigen Schulden vielleicht ein gangbarer Schritt.

Die 300€ gebühren sind definitiv Quatsch.

EV = Eidesstattliche Versicherung, also das Vermögensverzeichnis, was ein Gerichtsvollzieher abnimmt.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Stimmt - Schreiben von Inkassobüros und rechtsanwälte ändern nichts an diesem Sachverhalt - selbst wenn es Dutzende von Briefen gewesen sind.

" Fax ans Inkassobüro :

Sehr geehrtes Inkassobüro - die Forderung ist verjährt
Beenden sie deshalb Ihre Beitreibungsbemühungen "

Dann abwarten und wieder hier posten

Das wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angesichts Deiner EV ohnehin nicht tituliert bzw eingetrieben

Gib mal Info zu Deinen anderen Schulden
Um was für Gläubiger handelt es sich ?
Banken Telkos etc ?



-----------------
"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
dose123
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich habe heute die Aufstellung des Inkassos bekommen
Hier mal das Bild der Aufstellung



Die knapp 100€ Inkasso Gebühren wären hier gerechtfertigt ?

-- Editiert dose123 am 07.10.2013 15:05

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Nein, sind sie nicht. Es fand ja bisher keinerlei Teilzahlung statt. Ich vermute mal, dass das eine andere Geschichte ist, da es aus 2013 stammt und nicht aus grauer Vorzeit.
Ich würde, soweit es dir möglich ist, die Hauptforderung samt den Zinsen und nachvollziehbarer Kosten (2,50€ für einen Mahnbrief, eventuell gerundet 5€ für zwei Briefe) an den Gläubiger überweisen. Im Verwendungszweck "Nur HF+Zinsen+Briefporto" ergänzen.

Dann etwas abwarten und wenn dem Inkasso aufgegangen ist, dass an den Gläubiger bezahlt wurde, per Einschreiben "Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien." Zumeist kommt man dann um diesen ganzen "Inkassokosten, Geschäftsgebühr, Teilzahlungsvereinbarungen" und anderen Quatsch drum herum.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Die Hauptforderung(!!) 174 € soll aus 2013 sein (13.2.2013) ???

Du hast gepostet das es aus 2007 ist :???:

-----------------
"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
dose123
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 9x hilfreich)

Diese Forderung ist vom diesen Jahr. ( diese ist von einem meiner weiteren vielen Gläubiger )

Für die Forderung aus 2007 habe ich ebenfalls um eine Aufstellung gebeten, habe aber noch nichts von denen gehört.

Bzgl. nur der Hauptforderung/Zinsen/Briefporto, da ich soviele Gläubiger habe, kann ich den Betrag nicht auf einmal zahlen. Daher bin ich auf eine Ratenzahlung angewiesen.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

quote:
Für die Forderung aus 2007 habe ich ebenfalls um eine Aufstellung gebeten, habe aber noch nichts von denen gehört.

Wieso hast du es nicht wie vorgeschlagen einmal mit der Verjährung probiert?

quote:
Daher bin ich auf eine Ratenzahlung angewiesen.

Das ist natürlich insgesamt nicht gut. Eine mögliche Lösung wäre, einfach eine Ratenzahlung im Rahmen des Möglichen zu beginnen, im Verwendungszweck der Überweisung aber "Nur Hauptforderung" schreiben. Dann, wenn soweit die Hauptforderung mit Zinsen und Porto beglichen ist, aufzuhören.

Verschaffe dir erst einmal einen gesamtüberblick über die aktuellen Stände. Wie viel verdienst du monatlich, also wie viel könntest du monatlich abbezahlen? Wie viel Gläubiger sind es in der Summe (Anzahl)?

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 07.10.2013 21:24

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.717 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen