Berechnung von Bonitätsauskunft im Rahmen einer Inkassoforderung, ohne Zustimmung

2. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
albigenser
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 26x hilfreich)
Berechnung von Bonitätsauskunft im Rahmen einer Inkassoforderung, ohne Zustimmung

Liebes Forum,

ich habe hier gerade so einen typischen Vorgang der hinreichend berüchtigten Haas & Kollegen auf dem Tisch. Inhaltlich geht es um nichts besonderes, die typische Miniforderung von 40 €, mit viel Luft aufgebläht auf über 250. Man hat ja sonst nichts zu lachen ;-). Interessiert hat mich eine ganz andere Sache: in der Abrechnung taucht eine Position auf "Boni vor MB", was ich frei übersetze mit "Bonitätsanfrage vor Mahnbescheid":

Meine Frage ans Forum: in Zeiten von Datenschutz und so- ja darf der das denn? So weit ich weiß, darf keine Bonitätsauskunft ohne Zustimmung gezogen werden. Die wollen vermutlich nur wissen, wie weit sie in Ihren Maßnahmen gehen wollen, und ob bei mir am Ende auch was zu holen ist. Es geht auch nur um 1,40 Euro.

Aber es wäre doch sooo nett, wenn man diesen Brüdern wegen Verstoß gegen den Datenschutz und ggf. auch andere Bestimmungen mal so richtig den Hintern heiß machen könnte...

Also, mit der Bitte um konstruktive Vorschläge, ob sich aus diesem Vorfällchen etwas machen ließe.

Vielen Dank

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119621 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von albigenser):
So weit ich weiß, darf keine Bonitätsauskunft ohne Zustimmung gezogen werden.

Da ist man falsch informiert. Nicht das es unbedingt einfach wäre, aber es ist möglich.


Im übrigen dürfte man die Zustimmung längst geben haben, einfach mal die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Gläubiger lesen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
albigenser
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 26x hilfreich)

Hallo Harry van Sell,

und danke für die Auskunft. Dann werde ich die von mir angeblich erteilte Erlaubnis mal anfordern. Ich kann mich nicht mal erinnern, einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben, aber dazu habe ich den Nachweis schon angefordert.

Unter welchen Bedingungen dürfte man denn ohne Genehmigung eine Auskunft ziehen? Ich weiß, das geht, wenn mir der Leistungserbringe eine Art Kredit gibt oder etwas vorfinanziert (Kauf gegen offene Rechnung), aber das ist hier nicht gegeben. Da der Auftraggeber 1&1 Media ist, vermute ich irgendwelche Domain- Geschichten, da ich bewußt eigentlich keine Geschäfte mit 1&1 mache. Und Domainbuchungen läßt man sich üblicherweise direkt bezahlen, also keine Vorfinanzierung...
Wenn man das einfach so machen kann, warum ist überhaupt noch die Zustimmung zur einer Schufa-Anfrage erforderlich?

Es geht mir bei meiner Frage auch weniger um die Zurückweisung der Forderung (Ich glaube, die können nicht mal einen unterschriebenen Auftrag vorlegen), es geht mir wirklich darum, ob man aus dem möglichen Verstoß gegen Datenschutz, Treu und Glauben oder was auch immer nicht doch den Spieß umdehen könnte, und als David mal auf Goliath schießt? Ich habe zu dem Thema mal ein bißchen gestöbert, diese Kostenposition scheint in solchen Inkassorechnungen häufig aufzutauchen. Also eher kein speziell gelagerter Sonderfall. Möglicherweise ist es ja ein AGB-Relikt aus früheren Jahren, bei dem die Aktualisierung gemäß Datenschutzverornung vergessen wurde? Vor Haas & Co war nämlich ein namentlich nicht genanntes Inkasso
involviert, und die haben ja nicht den Ruf, besonders organisiert zu sein. Der Posten mag ja auch von denen stammen.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Die Kosten einer Bonitätsabfrage sind als reines Privatvergnügen des Gläubigers ohnehin und ganz grundsätzlich nicht durchsetzbar.

Wegen dem Verstoß gegen den Datenschutz ein Hinweis: Inkassos machen vieles, was in der Tat datenschutzrechtlich extrem fragwürdig ist. Eine Zustimmung werden sie nicht vorlegen können. Aber: Alleine aus dem Punkt, dass es ein Vertragsverhältnis gibt kann ein Gläubiger durchaus die Bonität abfragen. Das verbirgt sich bei vielen durchaus hinter dem ominösen "ich Stimme der Verarbeitung meiner Daten zu", wenn man sich das im Detail durchliest. Allerdings: Extra bezahlen muss man das wie gesagt nicht, zumal das sowieso bereits bei Vertragsschluss stattfindet und zu 100% nicht mehr nachträglich durch das Inkasso. Das ist vielmehr so ein frei erfundener Fantasieposten, um noch etwas Geld nebenbei zu verdienen.

Davon abgesehen würde mich mal interessieren, wie sich die 210€ Kosten zusammensetzen. Das klingt nach reichlichem Blödsinn.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119621 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von albigenser):
Unter welchen Bedingungen dürfte man denn ohne Genehmigung eine Auskunft ziehen?

Es wird auch die Meinung vertreten, das der Gläubiger sich im Rahmen der Rechtsverfolgung auch ohne Zustimmug des Schuldners darüber informieren darf, wie es um die Bonität des Schuldners bestellt ist, einfach um über geeignete Vorgehensweise und Erfolgsaussichten zu entscheiden.


Dann gibt es noch die vertraglichen Vereinbarungen mit den Auskunfteien, aus denen sich Rechte ableiten ließen.


Gerichtliche Entscheidungen gibt es derzeit dazu noch nicht. Mochte bis her wohl noch keiner durchziehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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