Hallo Community,
was ist zu tun, wenn ein Inkasso/RA oder der Gläubiger nach Begleichung der Forderung den Vollstreckungsbescheid nicht an mich zurück übersendet? Ist dies überhaupt notwendig oder reicht die Erklärung, das der Vorgang erledigt ist?
Hintergrund: Ich habe Gläubiger, die mir den Titel übersendet haben, bei 2 anderen habe ich bisher nur die Info bekommen, dass der Vorgang erledigt ist und die Akte geschlossen wurde.
Danke
Tumos
-- Editiert Tumos am 17.11.2013 13:40
Bezahlt, aber keinen Vollstreckungsb. erhalten
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Streng genommen reicht das Erledigt-Schreiben nur dann, wenn der Titel nicht mehr ausgehändigt werden kann (verloren gegangen o.ä.). Das ist eine Grauzone, wenn du ein Erledigt-Schreiben erhalten hast. Ich würde es dabei belassen aber den gesamten Schriftverkehr sehr gut aufheben. Für den Fall, dass der Titel in einer Mottenkiste verschwindet und in 10 Jahren nochmals die Hand aufgehalten wird. Dann würde ich zusammen mit dem Erledigt-Schreiben nämlich zur Polizei gehen und Strafanzeige wegen Betrugs erstatten.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
Vielen Dank! Ich habe mich dazu entschieden, alle Gläubiger wo dies zutrifft nochmal um Herausgabe des Titels zu bitten. Ich denke, damit habe ich meine Schuldigkeit getan ... die Schreiben sind bereits raus.
Btw.: Bei einem Inkasso-Unternehmen (Infoscore), welche eine große Bank vertritt, habe ich seit der Zahlung der Vergleichssumme nichts mehr gehört, nicht mal ein Erledigungsvermerk. Ich habe diese ebenfalls angeschrieben, sollte hier weiter nichts passieren, welchen Weg sollte ich dann gehen (Anwalt)?
Danke und viele Grüße
Tumos
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Man sollte nicht um die Rückgabe bitten, sondern die Rückgae verlangen
:
OLG Karlsruhe 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 21.02.2007
Aktenzeichen: 1 U 169/06
Dokumenttyp: Urteil
Quelle: juris Logo
Normen: § 767 ZPO
, § 371 BGB
Zitiervorschlag: OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Februar 2007 – 1 U 169/06
–, juris Zitiervorschlag
Erhebung der Vollstreckungsgegenklage als Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage auf Herausgabe des Vollstreckungstitels bei streitiger Erfüllung der titulierten Forderung
Leitsatz
Der Schuldner kann in entsprechender Anwendung von § 371 BGB
die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangen, wenn das Erlöschen der titulierten Forderung unstreitig
oder auf eine Vollstreckungsgegenklage hin ein die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärendes Urteil ergangen ist.
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Korrektur: Ich habe die Herausgabe binnen 14 Tagen verlangt, alerdings ohne die Angabe des §371 BGB
. Habe es hier nur etwas freundlicher geschrieben.
VG
Tumos
Den Paragraphen müsste man auch erst vor Gericht angeben.
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quote:
: Bei einem Inkasso-Unternehmen (Infoscore) , welche eine große Bank vertritt, habe ich seit der Zahlung der Vergleichssumme nichts mehr gehört,
quote:
Den Paragraphen müsste man auch erst vor Gericht angeben.
..ich dachte, der Herr Weinreich sei so Gesetzeskundig....????
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