Hallo,
habe eine Zahlungsfrist einer Rechnung um 12 Tage
überzogen. Nachdem das Geld überwiesen war erhalte
ich 6 Tage später Post von einem Inkassounternehmen.
Frage: muss ich die Gebuehren zahlen?
Wenn ja noch eine Frage:
Die Gebuehren von ueber 26 EUR kommen mir erschreckend
hoch für eine Forderung von 30 EUR vor. Gibt es da irgendwelche
Grenzen. Nachdem ich genatwortet habe dass ich die
26EUR Gebuhr nicht anerkenne habe ich jetzt Post von Ihrem
Anwalt erhalten der noch mal 11EUR haben will.
Alles wegen 12 Tage verstpäteter Zahlung
Kommt mir wie eine ziemliche Abzockerei vor.
Bezahlt und dann Inkasso?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



Nein keine Abzocke, die Zahlung erfolgte verspätet und das Inkassoinst. hat das Recht, bei verspäteter Zahlung die Forderung gegen Gebühren einzutreiben. Inkasso sind meist noch billiger als Anwälte.
Als bezahlen, bevor die Sache noch teuerer wird, Gruss Katinka
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"Reno-Katinka "
Hallo Reno-Katinka,
meinst Du das ernst?
Gruß
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Runa, ja das ist mein Ernst. Du hast verspätet gezahlt und der Gläubiger hat das sofort nach Fristablauf dem Inkasso zum Eintreiben übergeben. Du wirst diese Rechnung Inkasso bezahlen müssen. Die treiben Dich sonst deswegen noch in die Zwangsvollstreckung oder machen Lohnpfändung. Die Forderung erhöht sich und das ist das Gejammere um die Gebühren Inkasso nicht wert, Gruss Katinka
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"Reno-Katinka "
Hallo Katinka,
danke für Deine schnelle Antwort. Ich schildere Dir mal so knapp wie möglich (Du bist ja vom Fach, da muß ich keine großen Worte machen) welche Erfahrungen ich in der letzten Zeit vermehrt mache:
Das neue Gesetz zur beschleunigten Zahlung (284, 288 ff) regelt, daß automatischer Verzug mit der entsprechenden Verzinsung 5 oder 8 % über dem Basiszins einen Tag nach Rechnungstellung plus 30 Tage eintritt. Hierzu bedarf es einer gesonderten Mahnung nicht, der Verzugsschaden ist zu ersetzen.
Nun sagt aber auch § 850 ff., daß nur die notwendigen (!) Kosten einer Beitreibung oder ZV wie auch immer erstattungsfähig sind. Und hierzu gehören Inkassokosten gerade nicht.
So, damit ist dem Gläubiger nämlich eine sogenannte Schadenminderungspflicht auferlegt. Will heißen: Jedem Gläubiger ist es zuzumuten, sofort einen Anwalt mit der Beitreibung (außergerichtlich oder gerichtlich) der Forderung zu beauftragen. Das Spiel mit den Inkasso´s soll damit schlicht unterbunden werden. Dies hat auch Sinn: Inkassobüros dürfen ja nicht als Prozeßvertreter vor Gericht auftreten, nicht mal Mahnbescheide dürfen die für ihren Auftraggeber erstellen.
Demnach sind die jeweiligen Auftraggeber bei Nichtzahlung sowieso gezwungen, einen Anwalt zu beauftragen, wodurch dann weitere Kosten entstehen. Ergo, dieser Weg hätte gleich gegangen werden können.
Allein die oft verwandte Redewedung "unsere Gebühren entstehen in Anlehnung an die BRAGO" ist schlicht nicht statthaft. Dies sind keine Anwälte und haben demnach auch nicht das Recht, sich als solche -direkt oder indirekt- zu verkaufen. Ebenso verhält es sich mit den vielverschickten "Telegrammbriefen. Prozeßvollmacht heute eingegangen. Zahlen Sie sofort". Schlicht lächerlich. Kein halbwegs seriöser Anwalt würde sich zu so einer Papierverschwendung herablassen. Aber nichtsdestotrotz sollte man auf so ein Schreiben mal reagieren und sich die Prozeßvollmacht, lautend auf dieses Inkassobüro, übersenden lassen, wobei die Betonung hier auf Prozeß... liegt. Weißt Du was passiert? Nichts, weil sie das gar nicht dürfen.
Dem unwissenden Bürger machen die Schreiben Angst, klar, allerdings unbegründet.
Allein einem etwas erfahrenen Menschen im Umgang mit diesen Büros fällt auf, daß z.B. auch die Gesetzeslage zum Ersatz der USt völlig außer Acht gelassen wird. Auch werden Ratenzahlungen z.B. mit einer Gebühr für Ratenüberwachung belegt (im Anwaltsbereich sind das die Hebegebühren) die hier aber gar nicht erhoben werden dürfen, weil die Büros Zahlung an sich verlangen. Kommentierung hierzu in der BRAGO (§ 3 ??? weiß nicht ganz genau jetzt so aus dem Hut).
Wenn schon Anlehnung an BRAGO, dann auch richtig. Und dazu sind diese Büros gar nicht in der Lage, weil so ziemlich jeder, der meint rechnen zu können, ein Inkassobüro betreiben darf, wenn er einen Namen findet, hier dem ev. BWL o.ä. steht.
Aber mal einen Hinweis auf die falsche Berechnung bringt diese Leute schon mal ins Schwitzen.
Ich rate Schuldnern grundsätzlich, die Hauptforderung, die Zinsen und die dem Gläubiger tatsächlich zustehenden Auslagen für Mahnungen etc. zu zahlen, genau zu beziffern, was auf welche Position gezahlt wird und sich dann zurückzulegen.
Die Gerichte gehen immer mehr dazu über, Inkassokosten als nicht notwendige Kosten der Beitreibung einzustufen und weisen derartige Klagen ab. Auch wenn die Inkassokosten mittels Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid geltend gemacht werden, Widerspruch bzw. Einspruch, begrenzt auf die Höhe der geltend gemachten Inkassokosten einlegen und den Rest bezahlen.
Bis jetzt habe ich es noch nicht erlebt, daß ein Inkassobüro gewonnen hat, jedenfalls nicht in unserem Bezirk.
Viele Leute haben einfach Angst, klar, beschämend ist es ja auch, daß man Schulden hat. Aber deswegen resignieren und sich alles gefallen lassen muß man nicht. Schulden gehören heute zum guten Ton:-)))
Liebe Grüße
Das ist ja interessant. Ab Mahnverfahren haben die ja eigene Anwälte, die dann mit ihrem Briefkopf den MB einreichen und alles weitere bis ZWV unter Briefkopf RA erledigen. Würde das also heißen, dass man diese Inkassokosten gar nicht bezahlen braucht wegen der sog. Schadensminderungspflicht?
In einer Inkassoangelegenheit ist mir mal aufgefallen, dass die zuerst ihre Kosten an erster Stelle gesetzt haben und die Hauptforderung an zweite Stelle.
Ich habe mal eine Forderungsangelegenheit dem Inkasso übergeben. Inzwischen ist auch ein Titel da, aber der Schuldner nicht zu ermitteln. Es geht um 3.000,-- €. Es gibt doch auch Aufkäufer von solchen Titel, da kriegst du die Hälfte und bist noch besser dran, als gar nichts. Ich denke mal, dass da die Aussicht auf Erfolg der ZWV eingehend geprüft wird, danke Katinka
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"Reno-Katinka "
Hallo Katinka,
ja klar, man muß sich halt nur wehren. Und gerade weil die ja erst ihre Kosten verrechnen, soll man die Zahlung auch genau aufschlüsseln. Dann dürfen die nicht verrechnen, wie ihnen beliebt. Anderenfalls kommen sie dir dann noch ganz schlau mit Verrechnung nach § 364 BGB
und so.
Und da bereits der Gebührenanspruch oftmals schlicht überzogen bzw. falsch ist (siehe oben), ist es notwendig, sich ein wenig auszukennen. Aber es gibt ja Foren. Und ein Versuch ist es alle mal wert, finde ich. Am besten ist, man ruft vorher auf seinem zuständigen Gericht an seinem Wohnort an (wäre ja das zuständige Gericht für ein Klageverfahren) und erfragt dort mal die Sicht, wie man mit Inkassokosten umgeht. Bitte nicht auf dem Gericht anrufen, was einen MB oder VB ausstellt. Das ist das Gericht des Antragstellers:-)))
Also nur Mut.
Grüße
Nun aber mal halblang, ihr Profis. Inkassounternehmen wurden vom Gesetzgeber den Anwälten an die Seite gestellt. Und das aus gutem Grund. Außerdem darf eben nicht "jeder der rechnen kann" ein solches Unternehmen betreiben, wie man dem Art 1, § 1 RBerG entnehmen kann.
Zum einleitenden Fall: Die Zahlungsfrist sollte man schon einhalten. Wenn aber rechtsmißbräuchlich Kosten abgezockt werden sollen, kann man sich mit der gesetzlichen Frist herausreden, die beginnt, wenn die Rechnung ZUGEGANGEN ist. Der Absender ist für den Zugang und den Fristbeginn beweispflichtig. Das klappt oft nicht so reibungslos, so daß gern die Hauptforderung genommen wird und auf den Rest verzichtet.
Eine so hohe Forderung würde ich auch nicht bezahlen. Der Rest des hier angebotenen "Rates" ist schlicht Unsinn und sollte zur Meidung von Rechtsnachteilen nicht allzu ernst genommen werden.
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"Joh. 19, 22"
Hallo Joh,
das war kein Rat und ich bin auch kein Profi, würde ich mir nicht anmaßen, gerade auf dem Gebiet der "Rechterei". (ich-Bankkauffrau).
Das waren meine Erfahrungen, die ich gemacht habe, nach viel lesen, viel fragen und schlicht mal tun. Und schlicht Unsinn? Na gut,wenn Du das sagst. Ja bei der Verrechnung (364) habe ich mich verschrieben, sorry. Ich traue mich jetzt aber nicht zu berichtigen.
Nun frage ich Dich aber: Wie soll man sich denn verhalten, wenn man vom Inkassobüro die Aufforderung zur Zahlung bekommt und nicht in der Lage ist, alles auf einmal zu zahlen. Wie soll man sich verhalten, wenn die Forderung überhaupt nicht kleiner wird, sondern eher größer, eben weil die genehmigte Ratenzahlung auch noch mit Gebühren belegt wird, jede Rate ca. 3,00 EUR. Ich habe bis heute noch nicht ein einziges Schreiben eines solchen -die Anwälte unterstützenden- Büros gesehen, in dem darauf hingewiesen wird, daß der Schuldner bei Ratenzahlung mit diesen Belastungen zu rechnen hat. "Weitere Zinsen und Kosten" und sonst findet sich kein Hinweis darauf, wie bzw. was berechnet wird. Ist das rechtlich ok?
Was soll man denn dann machen? Wenn ich doch damit zu einem Anwalt gehe, zahle ich doch auch mind. eine Erstberatung. Das wären doch auch wieder Kosten.
Wohin kann man sich wenden, wenn man sich solchen Forderungen gegenüber sieht.
Grüße
Ich bin nicht Joh, sondern Rostu. Joh. 19, 22 ist ein Bibelzitat und mein Signum
Wenn man mit Inkassounternehmen (IKU) Probleme hat, kann man sich an deren Ombudsmann wenden (www.inkasso.de). Außerdem wird das IKU sicher auf Anforderung eine Aufstellung der Kosten übersenden. Daß man mehr bezahlt, wenn man bequem ratenweise tilgt, ist bei jeder Bank so. Ob bei Ratenzahlungen Vergleichskosten berechnet werden dürfen, ist umstritten. Meist fehlt es an der Klaglosstellung, also dem Vermeiden eines Rechtsstreits.
Gegen vermeintlich unzumutbare "Gebühren" kann man sich selbstverständlich wehren. Wer unkontrolliert alles bezahlt, ist selber schuld. Inkassounternehmer bedürfen einer gerichtlichen Zulassung. Diese kann natürlich auch wieder entzogen werden, sofern der Zulassungsinhaber zwielichtigen Erwerbsgepflogenheiten nachgeht. Zuständig ist dafür der Präsident des jeweiligen Amts-, bzw. Landgerichts.
Vorliegendenfalls dürfte sich Zahlung und IKU-Beauftragung überschnitten haben. Es wäre zu prüfen, wann die Zahlung beim Empfänger ankam. Hat er trotz Gutschrift das IKU beauftragt, bleibt er auf den Kosten sitzen. Auf einem Teil der Kosten aber auf jeden Fall, denn die erscheinen mir arg überhöht.
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"Joh. 19, 22"
Und das Resumé für den Fragesteller sollte sein, daß er die Inkassokosten nicht zu zahlen braucht, da sie überzogen sind, und der vorgesehene Weg des Mahnverfahrens nicht eingehalten wurde.
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"
Nicht ganz richtig, aber falsch, Bobby.
Überhöhte Inkassokosten braucht man freilich nicht zu bezahlen, aber die angemessenen. Für ein einfaches Computerschreiben sind 2/10 mehr als genug. Entfaltet das IKU zusätzliche Tätigkeiten, wie Vor-Ort-Ermittlungen etc. werden von den Gerichten bis 15/10 zugesprochen.
Im übrigen gibt es keinen "vorgesehenen Weg des Mahnverfahrens". Es steht dem Gläubiger absolut frei, entweder ein IKU oder einen Anwalt zu beauftragen, oder auch selbst einen Mahnantrag zu stellen.
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"Joh. 19, 22"
Nicht ganz richtig, aber falsch, Bobby
Ich glaube, da liegst eher Du falsch, lieber Rosti
Recht hast Du zwar damit, daß es (nach neuer Rechtslage) das "gesetzlich vorgeschriebene" Mahnschreiben, daß den Schuldner in Verzug setzt seit dem nicht mehr gibt. (mein Fehler)
Allerdings:
Er(der Fragesteller) hat den Zahlungstermin um 12 Tage überschritten. Verzug tritt nach neuer Rechtslage erst nach 30 Tagen ein, wie Du hier lesen kannst:
Neue Rechtslage seit dem 1. Mai 2000:
Seit dem 1. Mai 2000 gilt allerdings das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlun-gen. Danach tritt Verzug auch ohne Mahnung automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung(die sofort fällig ist, meine Anmerkung)
oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein. Das Erinnerungsschreiben ist also inzwischen entbehrlich. Allerdings ist es sicherlich nicht kundenfreundlich, wenn man nach Ablauf von dreißig Tagen nach Rechnungs-stellung ohne weitere Vorankündigung das gerichtliche Mahnverfahren in die Wege leitet.
Andererseits untersagen die gesetzlich vorgeschriebenen dreißig Tage dem Gläubiger nicht, auch schon vor Ablauf der dreißig Tage dem Schuldner ein Erinnerungs-schreiben zu schicken. Das gesetzliche Leitbild ist aber, daß Verzug heute nicht mehr vor Ablauf von dreißig Tagen eintreten kann.
Folgen des Verzugs:
Der Eintritt des Verzuges hat für den Schuldner nachteilige Folgen, nämlich daß er nunmehr verpflichtet ist, weiteren Schaden des Gläubigers zu ersetzen.
Bei dem Schaden, den der Schuldner zu ersetzen hat, handelt es sich zunächst einmal um die Verzugszinsen. Mit Ablauf der 30 Tage kann die Hauptforderung mit 5% über dem Basiszinssatz verzinst werden. Seit dem 1. September 2000 beträgt der Basiszinssatz 4,26%, so daß der gesetzliche Verzugszins 9,26% beträgt. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar, 1. Mai und 1. September angepaßt, so daß sich dann auch der gesetzliche Verzugszinssatz ändern kann. Diese Zinsen hat der Schuldner zu tragen.
Schließlich besteht auch die Möglichkeit, einen höheren Zinssatz anzusetzen, wenn man selbst Kredit, z.B. Kontokorrent oder Überziehungskredit bei einem Kreditinstitut in Anspruch nimmt und hierfür Zinsen zu zahlen hat. Dann kann dieser Zinssatz dem Schuldner in Rechnung gestellt werden, weil es sich insoweit um einen konkreten Schaden des Gläubigers handelt.
Ein weiterer Schaden, der dem Gläubiger entstehen kann, sind die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts. Die Rechtsprechung hält die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung eines Anspruchs für erforderlich. Die In-Rechnung-Stellung dieser Kosten wird daher nicht für mutwillig erachtet. Welche Vorgehens-weise der Anwalt wählt, ob ein weiteres außergerichtliches Mahnschreiben oder direkt die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens, hängt von der Absprache zwischen Gläubiger und Anwalt ab. Unabhängig davon hat der Schuldner die Kosten zu tragen,[insoweit er sich im Verzug befindet]
Auch die nunmehr weiter entstehenden Kosten wie z.B. Gerichtskosten oder Ge-richtsvollzieherkosten, hat der Schuldner zu tragen. Bei relativ geringen Rechnun-gen in der Größenordnung von beispielsweise 100,00 DM oder 150,00 DM können die Kosten des Gläubigers dann sehr schnell die Höhe der Hauptforderung übersteigen.
Quelle:<a href="
http://home.t-online.de/home/rechtsberatung-roth/fordman.doc">http://home.t-online.de/home/rechtsberatung-roth/fordman.doc</a>
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"
Ich habe mich auch selbst noch mal kundig
gemacht.
Laut
http://www.wdr.de/tv/markt/archiv/00/0131_1.html
sind die maximalen von Gerichten anerkannten Inkassogebühren 7,5/10 BRAGO + 15% Auslagen während Verbraucherschutzverbände die gerechtfertigten Gebühren deutlich geringer
ansetzen. Die in meinem Fall angerechneten Kontoführungsgebühren scheinen rechtlich umstritten zu sein.
Das würde also mit den 26 EUR bei einem Streitwert von 30EUR etwa hinkommen. 7,5/10 Brago ist schon ziemlich
deftig für einen automatisch erstellten Brief,
aber da ich keine Rechtsschutzversicherung habe und keine Lust habe mich auf einen
unsicheren Rechtsstreit einzulassen,
habe die Gebühren bezahlt minus
ein paar Cent für über den Zahlungstermin
hinaus angerechnete Verzugszinsen. Das erspart mir zwar nicht viel, hält aber deren automatische Buchhaltung auf, und ich will ja schliesslich, dass die für das Geld auch was leisten
Danke für alle Antworten
Gruss
Kensey
ACHTUNG :Die von Bob zitierte Rechtslage ist überholt und stiftet, wenn nur Verwirrung, wenn weiterhin auf sie verwiesen wird.
Seit der Schuldrechtsreform, gültig seit dem 1.1.2002, gilt BGB 286:
1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Mein Tipp:
Wenn man weiter rechtlich einwandfrei argumentieren will, schnell ein neues BGB kaufen!
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"Harry"
Hallo an alle und Rostu, mich nicht gleich wieder "anschreien", ich bin kein Profi :
Zitat Rostu (ich kann kein HTML):
"Im übrigen gibt es keinen "vorgesehenen Weg des Mahnverfahrens". Es steht dem Gläubiger absolut frei, entweder ein IKU oder einen Anwalt zu beauftragen, oder auch selbst einen Mahnantrag zu stellen."
Das stimmt. Und hier kommt es auf das "entweder oder" an. In den meisten Fällen werden nämlich erst Inkassobüros beschäftigt, der Schuldner zahlt immer noch nicht und dann wird ein Anwalt eingeschaltet. Meist haben ja auch die Inkassobüros eigene Anwälte. Inkassobüros dürfen kein Mahnverfahren für ihren Auftraggeber betreiben. Sie dürfen nicht als Prozeßvertreter vor Gericht (auch nicht vor einem Mahngericht) auftreten. Und da liegt der Hase im Pfeffer:
Beispiel:
Ein Anwalt fordert außergerichtlich auf und erhält hierfür -von mir aus- eine 7,5/10 + § 26 + § 25 (wenn die Voraussetzungen vorliegen) BRAGO. So. Der Schuldner zahlt nicht, Anwalt macht Mahnverfahren. Hierfür bekommt er eine 10/10 Gebühr, wobei er sich die 7,5/10 auf die 10/10 anrechnen lassen muß, d.h. ganz eindeutig nach BRAGO, die 7,5/10 fällt weg, die 10/10 entsteht und lediglich die Gebühren nach § 26 darf er als vorgerichtliche Kosten des Gläubigers geltend machen.
Der Unterschied bei Inkassos: Die machen ihre Gebühren geltend, müssen (!!!) dann die Sache zur gerichtlichen Weiterfolgung an einen Anwalt abgeben. Es entstehen somit für das Mahnverfahren beim Anwalt die Gebühren: Anwalt 10/10 + 26 + 25 BRAGO (ohne irgendwelche Anrechnungen, weil nicht außergerichtlich tätig) und dann werden noch zusätzlich die Inkassokosten als Mahnkosten geltend gemacht. Nochmal in etwa (wenn man Glück hat, oftmals auch mehr) die Gebühr, die auch der Anwalt bekommt. Und da hört das Verständnis auf.
Weil, wenn man "begrüßen" will, daß IKU in Anlehnung an die BRAGO ihre Gebühren erheben dürfen, dann müssen sich die IKU aber auch die Anrechnungsvorschriften der BRAGO(außergerichtlich-gerichtlich) gefallen lassen. Und genau das wollen diese Leute nicht. Komisch oder?
Es gibt ein altes Sprichwort: Wenn ich das eine will, muß ich das andere mögen!
Und hier muß ich nochmal auf den "Rüffel" von Rostu aus meiner "Unterhaltung" mit Reno-Katinka von Seite 1 zurückkommen. Es ging u.a. auch um die Ratenüberwachungsgebühr in Anlehnung an die BRAGO (das kann nur die Hebegebühr sein), die die Inkassos berechnen. Rostu hat mich darauf hingewiesen, daß wenn ich "bequem" Raten zahle, muß ich dafür auch was bezahlen, das muß ich bei Darlehen auch. Ich gehe jetzt mal davon aus, daß jeder Beteiligte an der Disskusion weiß, daß die BRAGO zur Hebegebühr klare Vorschriften macht. Und daß das "Darlehen" im Schuldrecht, von welchem wir hier reden verankert und geregelt sein soll, ist mir neu.
Ich will nicht am Thema vorbei reden, die Gebühren bei 30,00 EUR HF sind überzogen, aber darüber waren wir uns ja alle einig. Es ging hier in den letzten Beiträgen ja auch um die generelle Erstattungsfähigkeit.
Mir hat mal ein Anwalt zu diesem Thema folgendes gesagt: Sollte es irgendwann zu einer gesetzlichen Gleichstellung (mit allen Rechten und Pflichten eines Anwaltes) von Inkassounternehmen und Anwalt kommen, und die bisher gezeigte Praxis der Inkassobüros würde dabei beibehalten bleiben, würde er seinen Beruf aufgeben.
Liebe Grüße
Da muß ich wieder einschränken, lieber Runa.
Die IKU "sollen" in Anlehnung an die BRAGO abrechnen, müssen sie aber nicht. Sie sind freie Kaufleute und können ihre Honorare ebenso frei aushandeln. Vorliegend geht es aber um die Erstattungsfähigkeit der Honorare. Generell ist es nicht einzusehen, daß der Gesetzgeber die Inkassobüros "amtlich bestellt", ihnen aber die Erstattungsfähigkeit ihrer Kosten verneint. Das kommt einem Berufsverbot gleich, denn kaum ein Gläubiger würde dieses Kostenrisiko in Kauf nehmen. Natürlich würde diese Variante der Anwaltschaft gefallen, die ja auch über erhebliche Umsatzeinbußen jammert und sich die Konkurrenz durch die IKU gern vom Hals schaffen würde.
Tatsächlich ist es so, daß der Schuldner doppelte Kosten aufgebrummt bekommt, wenn vorher ein IKU tätig war. Aber warum soll dieses Risiko dem sich vertragstreu verhaltenden Gläubiger aufgebürdert werden, während der vertragsbrüchige Schuldner geschützt wird? Natürlich gibt es die Schadenminderungspflicht. Aber wenn man ein vom Gesetzgeber geschaffenes Rechtsinstitut in Anspruch nimmt, kann man dessen Kosten schlecht als sittenwidrig und nicht erstattungsfähig ansehen.
Ich bin weiß Gott nicht der Schutzpatron der Inkassobranche, aber das widerspricht schon meinem Gerechtigkeitsempfinden.
Zum Thema BRAGO: Die IKU "sollen" nur nach der Werttabelle des § 11 BRAGO abrechnen und diese Werte nicht überschreiten. Die Anrechnungsvorschriften können logischerweise nicht übernommen werden, da sich ein Unternehmen nicht die Gebühren eines anderen Unternehmens anrechnen lassen kann.
Zu Bobs wirren Verzugsausführungen wurde oben schon Stellung genommen.
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"Joh. 19, 22"
Zu Bobs wirren Verzugsausführungen...
Mal immer schön auf dem Teppich bleiben, Rostu!
Diese "wirren Auführungen" waren mal geltendes Recht.
Das diese Vorschrift überholt ist (danke harry), war mir leider nicht bekannt. Von daher tut es mir leid, wenn ich durch das Zitat Verwirrung gestiftet habe. Das war nicht meine Absicht.
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"
Sehe ich auch so wie Bob.
Möglicherweise kann man es sich leisten - wenn man sich seiner Sache sicher ist - auch mal so richtig arrogant zu rüffeln.
Trotzdem denke ich, dass Bob hier schon vielen gute (und auch richtige) Ratschläge gegeben hat. Wenn er jetzt mal daneben gelegen hat - so what! Kann man ihm ja sagen. Da ist mir Harry's Stil schon sympathischer
Ok. Erklärung zu den "wirren Ausführungen":
Bob schrieb "Allerdings:
Er(der Fragesteller) hat den Zahlungstermin um 12 Tage überschritten. Verzug tritt nach neuer Rechtslage erst nach 30 Tagen ein, ..."
Daß Bob annimmt, daß der Verzug erst 30 Tage nach dem Zahlungstermin einsetzt, war für mich Anlaß, das als wirr anzusehen.
So ist das halt in Internetforen. Hier tummeln sich auch User, die sich lutherischer Offenheit befleißigen. Und wenn einer Unsinn schreibt, muß er mit einem Rüffel auch leben. Immerhin richten sich die Fragesteller nach den Antworten...
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"Joh. 19, 22"
Immerhin richten sich die Fragesteller nach den Antworten...
Richtig, daher auch meine "Entschuldigung".
Und ich denke, daß wir das Thema jetzt -insoweit- beenden können.
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielleicht sollten Sie beim nächsten Mal die Aussagen auf das juristisch notwendige beschränken. Das erübrigt dann eine Diskussion auf privater Ebene wegen teils unsachlicher Korrigierung anderer Beiträge. Desweiteren liegt dieses gewiss im Interesse des Fragestellers.
Mit freundlichen Grüßen,
Und jetzt?
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