Bitte um Hilfe zu einem Inkassofall Creditreform

28. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
Acca88
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Bitte um Hilfe zu einem Inkassofall Creditreform

Sehr geehrte Teilnehmer,

ich benötige bitte Hilfe zu folgendem Inkassofall.

Zur Vorgeschichte:

Letztes Jahr im März habe ich von der Firma "Creditreform "eine Inkassoforderung durch die Firma "1und1" bekommen.

Dreimal wurde ich angemahnt, danach war Ruhe! Meiner Ansicht nach, waren die Inkassogebühren nicht gerechtfertigt. Wie dem auch sei.

Gestern habe ich nun ein Schreiben vom Rechtsanwalt "Nikolaus von der Decken" bekommen, der nun die Gebühren einfordern mag.

Nun ist die Frage, welche Kosten sin erstattungsfähig? Folgend Liste ich die Einzelnen Positionen auf:

Creditreform (vom 22.03.2012):

Hauptforderung: 49,96 EUR
Gläubigerspesen: 12,00 EUR
Unsere Inkassovergütung (§ 286 BGB ) 37,50 EUR
Unsere Auslagen (§ 286 BGB ) 7,89 EUR
Bereits gezahlt -9,98 EUR
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97,39 EUR

Rechtsanwalt (27.03.2012)

Hauptforderung: 49,96 EUR
Zinsen 2,20 EUR
Mahnspesen 12,00 EUR
Inkassokosten 50,39 EUR
0,7 Geb. gem. Nr.2300 VV RVG 17,50 EUR
Auslagenpausch. gem. Nr. 7002 VV RVG 3,50 EUR

Gesamtforderung 135,55 EUR
abzgl. geleistetere Zahl. 9,98 EUR

Zahlbetrag 125,57 EUR
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Ich hoffe freundlichst auf Eure Hilfe und bedanke mich im vorraus!

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-- Editiert Acca88 am 28.03.2012 10:50

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Ich würde die 50,39 Euro Inkassokosten abziehen
und auf den Überweisungsträger draufschreiben
" 125,57 ./. Inkassokosten 50,39


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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Stimmt !
Nur die Anwaltsgebühren sind durchsetzungsfähig
Nicht Anwaltsgebühren UND Inkassogebühren

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

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#3
 Von 
MHPretzien1
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo Acca88,

aus einem Schriftwechsel zwischen dem Anwalt meines Sohnes und einem Inkassounternehmen welches für Vodafon tätig ist, ist mir bekannt, das der Anwalt mitteilte das grundsätzlich keine Inkassogebühren berechnet werden dürfen.
Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur ein Hinweis.
Mein Sohn mußte diese Kosten nicht tragen.
Ich rate einen Anwalt hinzuzuziehen. Sollte dies aus finanziellen Gründen nicht möglich sein und die Zeit drängen, dann mit einen formlosen Antrag auf Beratungskostenhilfe zum Amtsgericht.
Mit freundlichen Grüßen
MHPretzien1


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#4
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

quote:
ist mir bekannt, das der Anwalt mitteilte das grundsätzlich keine Inkassogebühren berechnet werden dürfen.
Das ist natürlich Unsinn! Selbstredend sind Inkassogebühren grundsätzlich als Verzugsschaden anerkannt - lediglich die Rechtssprechung ist sehr inkassofeindlich. Das mag an der zu großen Nähe der Rechtsprechenden zu den 'rechtmäßig' Inkasso betreibenden Rechtsanwälten liegen (denn was sollte der Unterschied sein, ob ein spezialisiertes Anwaltsbüro die Forderung beitreibt oder ein Inkassounternehmen!? :) ), denn beide sind Juristen, vielleicht auch an einer Art falsch verstandenem Verbraucherschutz. Aber in der Sache ist ein IKU genau so berechtigt Gebühren für die Betreibung zu verlangen, wie der Rechtsanwalt - insbesondere dann, wenn der Schuldner, trotz mehrfacher Mahnung durch den Gläubiger, nicht zahlt, dann aber, nach Einschaltung des IKU, doch. Denn damit zeigte der Schuldner, dass er zahlungsfähig war und lediglich zahlungsunwillig - in einem solchen Fall könnte die Geltendmachung der Inkassokosten sehr wohl erfolgreich sein ... :)

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

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#5
 Von 
MHPretzien1
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo Anephan,

ob das Blödsinn ist oder nicht , sei dahingestellt.
Ich habe nur den Fall meines Sohnes geschildert und darauf hingewiesen rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mein Sohn mußte letzten Endes keine Inkassogebühren zahlen.
Hängt wahrscheinlich auch vom Verhandlungsgeschick und den Einkommensverhältnissen ab.
Mit freundlichen Grüßen
MHPretzien1

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#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Hier gehst ja darum das der TE - da im Verzug - die RA Gebühren zu begleichen hat !
Aber eben nicht zusätzlich die gebühren des vorgeschalteten Inkassoladens !
Der Vertragsanwalt bzw das Inkassobüro hofft natürlich das der Sünder über diesen Sachverhalt nicht informiert ist !



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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
(denn was sollte der Unterschied sein, ob ein spezialisiertes Anwaltsbüro die Forderung beitreibt oder ein Inkassounternehmen!? ), denn beide sind Juristen :neck:


Da lache ich mir einen Mammutbaum:

http://www.inkassobuero.de/voraussetzungen-inkassobuero.php?linkid=17
) Theoretische Kenntnisse

In einem Inkassobüro sind profunde Rechtskenntnisse erforderlich[/. Ein Jurastudium wird von den Betreibern nicht verlangt.

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