Bonität

19. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)
Bonität

Jetzt habe ich endlich auch mal eine Frage:

Darf ein Inkasso :
Nachdem Die HF bezahlt ist und nur noch Ihre Gebühren offen sind.
Nachdem ich klar gesagt habe das die Forderung abgelehnt wird.
Und vor allem nachdem ich klar eine Weitergabe , Speicherung usw nach BDSG
widersprochen habe ,

mal eben so meine Bonität prüfen ?

Was hat meine Bonität mit dieser Forderung zu tun ?
( Ob beim klagen was zu holen ist oder wie ? )

Ich dachte immer für sowas muss man erst eine Klausel unterschreiben ?

Danke für Tip´s oder Meinungen

lg actrostom

PS: Hab da schon eine Meinung zu und will hier mal sehen ob ich richtig liege.

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."




14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Baxie
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 31x hilfreich)

Gib mir Deinen Namen, Anschrift, Geburtsdatum und du könntest, wenn Du Vertragspartner wärst innerhalb ein paar sekunden sofort die Bonität feststellen.

Da fragt keiner nach ob Du damit einverstanden bist.

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#2
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:
Da fragt keiner nach ob Du damit einverstanden bist.


Ach und das darf man dann einfach ! ( trotz wiederspruch )

Damit man mir noch ein paar Gebühren für die Inkassokosten auf die Rechnung setzen kann ?

wie wär´s denn noch mit einer EMA ? Bringt auch nochmal 5€ .

lg actrostom


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#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6421x hilfreich)

quote:
Darf ein Inkasso die Bonität prüfen

Warum nicht - es erfolgt ja kein Eintrag
quote:
Was hat meine Bonität mit dieser Forderung zu tun ?
( Ob beim klagen was zu holen ist oder wie ? )

Kaum da es nur noch um bestrittene Inkassogebühren geht
Woher hast Du die Information mit der Prüfung ?


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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130730 Beiträge, 41578x hilfreich)

quote:
Ich dachte immer für sowas muss man erst eine Klausel unterschreiben ?

Für das speichern der Daten auf jeden Fall.

Bezüglich einer reinen Bonitätsabfrage kommt es darauf an ob diese anonymisiert durchgeführt wurde oder unter Nutzung personenbezogener Daten.

Auch eine Untersagung einer weitergabe/speicherung der Daten hat unter Umständen keine Wirkung wenn berechtigte Interessen des Abfragers dem entgegenstehen.

Ob die einschätzung des Erfolgs einer Klage gegen einen Schulder ein 'berechtigtes Interesse des Abfragers' darstellt, möchte ich bezweifeln. Es könnte jedoch vor Gericht durchaus anders beurteilt werden...




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#5
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

@thehellion

quote:<hr size=1 noshade>Woher hast Du die Information mit der Prüfung ? <hr size=1 noshade>


vom frisch aufgetauchtem Posten auf der Forderungsaufstellung
09.11 Bonitätsprüfung + 3,42€

@Harry_van_Sell
quote:<hr size=1 noshade>Bezüglich einer reinen Bonitätsabfrage kommt es darauf an ob diese anonymisiert durchgeführt wurde oder unter Nutzung personenbezogener Daten. <hr size=1 noshade>


Wenn ein Inkasso Mir das auf die Forderungsaufstellung packt empfinde ich das schon sehr personenbezogen!
Zumal ich einer Weitergabe meiner Daten schon Wochen vorher widersprochen hatte!
schau mal hier : BDSG § 43 Absatz 2 Punkt 3

lg actrostom

PS: Wir reden hier von reinen Inkassogebühren da keine HF mehr besteht!
Wobei selbst wenn nicht empfinde ich das als groben Verstoss gegen das BDSG !


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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

-- Editiert am 19.11.2009 23:43

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130730 Beiträge, 41578x hilfreich)

quote:
Wenn ein Inkasso Mir das auf die Forderungsaufstellung packt empfinde ich das schon sehr personenbezogen!

Naja die könnten ja auch in der eigenen Datenbank die Prüfung durchgeführt haben, damit würde Weitergabe und BDSG entfallen.

Die Abfage kann personenbezogen (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum) erfolgen oder anonym (nur Anschrift) erfolgen.


quote:
Zumal ich einer Weitergabe meiner Daten schon Wochen vorher widersprochen hatte!

Die bei einer anonymen Abfrage oder beim recherchieren in der eigenen Datenbank irrelevant wäre.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#7
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:
Naja die könnten ja auch in der eigenen Datenbank die Prüfung durchgeführt haben, damit würde Weitergabe und BDSG entfallen.

Die Abfage kann personenbezogen (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum) erfolgen oder anonym (nur Anschrift) erfolgen.

Zitat:
Zumal ich einer Weitergabe meiner Daten schon Wochen vorher widersprochen hatte!

zu 1: Nach 6 Briefen schauen sie erst in Ihre Datenbank ?
Halte ich für sehr unwahrscheinlich. ( Zumal ich da bestimmt vorher nicht drin war)

zu 2: Bei einer anonymen Abfrage bekomm ich das auf die Rechnung ?
Auf welcher Grundlage?
Dann waren es ja vielleicht gar nicht meine Daten und warum sollte ich für Fremde Daten bezahlen (andere Parteien)? Da will ich die Daten aber sehen bevor ich bezahle!

zu 3: Übrigens hatte ich auch der Speicherung widersprochen.

lg actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

-- Editiert am 20.11.2009 00:43

-- Editiert am 20.11.2009 00:47

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130730 Beiträge, 41578x hilfreich)

quote:
Übrigens hatte ich auch der Speicherung widersprochen.

Also das Inkasso darf die Daten speichern, da sie ja eine Forderung gegen dich durchsetzen wollen.
Auch höherrangige Gesetze wie das BDSG erlauben bzw. schreiben eine längere Speicherung vor.



quote:
Bei einer anonymen Abfrage bekomm ich das auf die Rechnung ?
Auf welcher Grundlage?

Auf der Grundlage wie alle Inkassoforderungen; die Jungs von Inkasso glauben daran ...
z.B. das du mit der Weigerung zu zahlen ja erst den Grund geliefert hast, das die sich über eine Klage Gedanken machen. Da fragt man zur Risikominimierung mal die Bonität des Schuldners ab ... muss er natürlich zahlen wegen Verzug und so ...

PS: denk dran wir reden von Inkassos. Ich warte nur noch auf eine 'Briefzuklebegebühr' ...




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#9
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:
muss er natürlich zahlen wegen Verzug und so


Und ich dachte schon ich wäre gar nicht mehr in Verzug !

Aber wenn jemand was einfällt wie und ob man daraus mal eine Retourkutsche machen kann immer her damit ! Inkasso soll sich ja auch mal aufregen !

lg actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#10
 Von 
guest-12323.11.2009 09:09:56
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 11x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6421x hilfreich)

quote:
Und ich dachte schon ich wäre gar nicht mehr in Verzug !

Du hast die HF beglichen
Aus Sicht des Inkassobüros bist natürlich im Verzug denn die wollen Inkassogebühren ;)
Mit der Zahlung der HF an den GL bist Du aus dem Schneider

@Phol
[color=blue]Herzlich[/color] willkommen im Forum und Glückwunsch zu den ersten Beiträgen :)

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#12
 Von 
guest-12323.11.2009 09:09:56
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 11x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Baxie
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 31x hilfreich)

quote:
Aber wenn jemand was einfällt wie und ob man daraus mal eine Retourkutsche machen kann immer her damit ! Inkasso soll sich ja auch mal aufregen !



Da warte ich auch mal drauf. Hätte da auch schon eine Idee!

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#14
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

na dann her damit ( als PN oder offen)

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