Es fing alles vor ca 6 Monaten damit an, dass mir von meinem Fitnesstudio doppelte Monatsbeiträge bisweilen sogar dreifache von meinem Konto abgebucht wurden. Die Angestellte die für die Abrechnung zuständig war konnte sich nicht erklären woran es lag, ihrer Vermutung nach wohl ein Fehler im Buchungsprogramm. Jegliche Versuche das ganze zu regeln schlugen fehl, jeden Monat das gleiche Spiel. Des ganzen überdrüssig habe ich dann schriftlich die Einzugsermächtigung entzogen. Soviel zur Vorgeschichte.
Gestern kam mir dann der Forderungseinzug eines Inkassounternehmens ins Haus geflattert. Sie fordern von mir einen in meinen Augen lächerlichen Betrag von 96,01 Euro. Ich hatte vergessen den monatlichen Beitrag von 35 Euro für den April zu überweisen, aber naja jeder vergisst mal irgendwas das ist menschlich. Und das ganze ohne eine einzige Mahnung
oder Zahlungserinnerung durch das F. studio. Desweiteren wurde mir weder der Entzug der Einzugermächtigung bestätigt, noch wurde ein Termin und Kontonummer genannt auf die ich die Monatsbeiträge ab sofort überweisen sollte.
1. Ist es rechtens ohne Mahnung derartig erhöhte Forderungen zu stellen?
2. Zu welchen Schritten würdet ihr mir nun raten.
Vielen dank im vorraus.
Brauche juristische Beratung (Forderungseinzug über ein Inkassobüro)
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
1. Ruf die vom Inkasso-Büro an und schildere ihnen den Fall (FREUNDLICH!). Vor allem das mit den zuvor zuviel abgebuchten Gebühren. Notfalls zahlen und die selbst gezahlten "Zuviel-Gebühren" zurückmahnen.
2. Aus dem Fitness-Ding austreten.
Geh zu einer Schuldenberatung (ernst gemeint!), oder ruf dort an. Die machen so etwas jeden Tag, und helfen Dir (kostenlos). Aber bitte nur zu einer Schuldenberatung von einem der großen Verbände (Cartias, Diakonie, AWO, usw.), weil es auf diesem markt auch viele schwarze Schafe gibt.
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"
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Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 ist im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 14 vom 7. April 2000, Seite 330 ff. verkündet
Wann tritt Verzug ein?
So war es bisher: Der Schuldner einer fälligen Geldleistung befand sich bisher grundsätzlich erst dann in Verzug, wenn ihm eine Mahnung des Gläubigers zugegangen war. War die Leistungszeit für die Geldschuld vereinbarungsgemäß nach dem Kalender bestimmt, so bedurfte es keiner Mahnung.
Das hat sich nicht geändert: Für wiederkehrende Geldleistungen bleibt es dabei, daß der Schuldner bereits dann in Verzug gerät, wenn die Leistungszeit sich vereinbarungsgemäß nach dem Kalender bestimmt, z.B. bei der Regelung in einem Mietvertrag, daß der Mietzins jeweils am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen sei. Auch für andere als Geldschulden ändert sich an den bisherigen Regeln nichts.
Das ist neu: Der Schuldner einer Geldforderung kommt jetzt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung automatisch in Verzug, ohne daß es einer Mahnung bedarf. Geht die Rechnung schon vor der Fälligkeit der Zahlung dem Schuldner zu, berechnet sich die Frist von 30 Tagen also ab der Fälligkeit der Zahlung.
1.Schauen Sie in Ihren Vertrag - ich denke mal dann wird das Vorgehen deutlich. Also dürfte weiteres Vorgehen vermutlich müßig sein und im Vergelich zur Forderungshöhe wohl leider unnötiger Aufwand .
Unabhängig davon ,ist es schlechter Stil durch Ihr Studio und mein Rat ist , Austreten und zwar so schnell wie möglich .
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