Bussek & Mengede Forderung rechtens?

14. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
tigriton
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Bussek & Mengede Forderung rechtens?

Hallo,

ich habe im Juni 2010 meine Telekom-Rechnung (Rechnungsdatum 15.06) per Post nicht zugestellt bekommen und dies erst bemerkt, als ich ca. 2 Wochen später eine Mahnung der Telekom erhielt.
Da die Mahnung die Beträge der anderen Anbieter nicht ausweist, habe ich mich daraufhin bei der Telekom nach dem offenen Gesamtbetrag - inklusive aller Fremdanbieter und Mahnkosten - erkundigt und diesen dann am 06. Juli überwiesen.

2 Tage später, am 08. Juli erhielt ich daraufhin eine Mahnung der mr. nextnet GmbH über 3,50 Euro + Mahngebühren.
Da ich bereits bezahlt hatte und davon ausging das der Geldeingang einfach noch nicht registriert wurde, habe ich diese Mahnung ignoriert.

Als ich 1 Woche später die 2.Mahnung erhielt habe ich mich telefonisch an die Telekom gewandt, und nochmals nachgefragt, ob wirklich alles bezahlt sei, oder ob ich die angemahnte Forderung bezahlen solle.
Dort wurde mir mitgeteilt, dass alles ausgeglichen ist, dass offenen Beträge der Fremdanbieter bereits weitergeleitet wurden, und ich deshalb die Mahnung ebenfalls ignorieren sollte, da es sich sicherlich nur um eine Überschneidung der Mahnung mit der Registrierung des Geldeingangs bei mr.nextnet handelte.

1-2 Wochen später habe ich dann Post von Bussek & Mengede bezüglich dieser Forderung bekommen, die dann natürlich gleichmal noch um die 40 Euro Anwaltskosten und Auslagen draufgeschlagen haben.
Ich habe denen den Sachverhalt daraufhin mit Daten (ähnlich wie oben) schiftlich geschildert.

Nun habe ich gestern ein Antwortschreiben erhalten, in welchem Bussek & Mengede zwar schreiben, dass sie nach Rücksprache mit ihrem Auftraggeber tatsächlich den "verspäteten Zahlungseingang seitens meiner Telefongesellschaft" verzeichnen können, sie aber dennoch auf Zahlung aller Mahnungs- und Anwaltskosten bestehen (ca. 50Euro).

Sie begründen dies mit §§280,286 BGB und ich hätte es zu zahlen, da meine Zahlung an die Telekom verspätet erfolgte.

Das ist zwar korrekt, jedoch erfolgte meine Zahlung nur wenige Tage nach der Mahnung der Telekom und vor der 1.Mahnung der mr.nextnet GmbH.
Deshalb würde ich es noch einsehen die Kosten der 1. Mahnung über 4 Euro zu bezahlen, oder meinetwegen sogar der beiden Mahnungen, aber 50Euro?
Ist zwar auch nicht viel Geld, aber mir geht es eher ums Prinzip, und ich würde mich über jeden Rat freuen was ich hier machen könnte, oder ober ich es besser einfach bezahlen sollte.

Danke.

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Forderung ist korrekt.

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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Forderung ist natürlich nicht korrekt

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#3
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Ist natürlich korrekt!
Ob die Rechnung nun ankam oder nicht - die Verpflichtung zur Zahlung bestand.

quote:
dies erst bemerkt, als ich ca. 2 Wochen später eine Mahnung der Telekom erhielt.
Der Verzug war bereits eingetreten und der Gläubiger hatte das Recht, die Forderung zur Betreibung abgegeben. Das nennt man gemeinhin "Verzugsschaden" - und der ist ersatzpflichtig.

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
.....erfolgte meine Zahlung nur wenige Tage nach der Mahnung der Telekom und vor der 1.Mahnung der mr.nextnet GmbH.

Banklaufzeit sind ca 2 bis 4 Tage
So kurz kann die Frist der Nextnet kaum sein
Ich würde Allenfalls die 3,50 nexnet Gebühren zweckgebunden begleichen

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
tigriton
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Das bedeutet, selbst wenn man zeitlich nah und nachweislich vor der ersten Mahnung eines Gläubigers bezahlt hat, sind bereits Anwaltskosten die den ursprünglichen Betrag um mehr als das 10-fache erhöhen in Ordnung?

Auf der Mahnung der Telekom ist explizit die Möglichkeit ausgewiesen, den Gesamtbetrag direkt an diese zu überweisen.
D.h. wenn man dies tut, beispielsweise 5 verschiedene andere Vorwahlen genutzt hätte und sofort nach erstem Mahnungseingang bezahlt, könnte man trotzdem mit bis zu 250Euro Anwaltskosten durch die anderen Anbieter rechnen?

Es ist mir klar, das ich mit der Zahlung in Verzug war, deshalb wäre es mir auch verständlich die Mahnungskosten zu zahlen, nur die Anwaltskosten finde ich nach der Sachlage einfach nicht gerechtfertigt.


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#6
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Zahlen will das (natürlich) niemand!
Ein Anspruch auf den Ersatz des Verzugsschadens gibt es für den Gläubiger aber dennoch.
Sicher ist das blöd gelaufen, aber der Sache nach hat der Gläubiger Recht. Klagen wird er deswegen wohl eher nicht, aber das sollte bei einer Bewertung keine Rolle spielen, denn wenn die Forderung als solche rechtmäßig ist, kann Sie ggf. zu einem Eintrag bei einer Auskunftei führen.
Die Frage ist, ob sich das lohnt ... ? :)

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

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#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Da grundsätzlich nur unbestrittene Forderungen eingemeldet werden würde ich deswegen schriftlich den Gebühren des RAs widersprechen !



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#8
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Das ist natürlich Unsinn.
Das reine Bestreiten hilft nichts, wenn es nicht substatiiert wird.
Sonst könnte man auch der Übermittlung einer eidesstattlichen Versicherung aus dem Schuldnerverzeichnis an eine Auskunftei widersprechen. Völlig aus der Luft gegriffen ... :)
§28a Abs.1 Nr.3 BDSG ist einschlägig.

quote:<hr size=1 noshade>Es ist mir klar, das ich mit der Zahlung in Verzug war, deshalb wäre es mir auch verständlich die Mahnungskosten zu zahlen, nur die Anwaltskosten finde ich nach der Sachlage einfach nicht gerechtfertigt. <hr size=1 noshade>
Der Betroffene hat durch Zahlung der Hauptforderung die Rechtmäßigkeit dieser bereits anerkannt.
Aber das ist zu hoch für Frau thehellion ... :)


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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Das reine Bestreiten hilft nichts, wenn es nicht substatiiert wird.


Was erzählst Du hier eigentlich immer für einen Käse ?
Der TE braucht nichts zu "substatiieren "
Der TE weist die Forderung vollumfänglich zurück und gut ist
Die Gegenseite kann ja klagen falls Sie anderer Meinung ist
quote:
Der Betroffene hat durch Zahlung der Hauptforderung die Rechtmäßigkeit dieser bereits anerkannt.

Aha !! Und damit werden - @anephans Meinung nach - die nachgeschobenen RA Gebühren automatisch ebenfalls anerkannt
Entschuldige meine Flapsigkeit :
Wenn das so weitergeht marschieren Deine recht wenig substatiierten Beiträge langsam in Richtung Commedy ;)


lg




-- Editiert am 15.10.2010 17:32

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#10
 Von 
pekaha
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 76x hilfreich)

Für thehellions Ansicht spricht übrigens auch der von anephan zu Recht zitierte § 28a BDSG . Hier allerdings Abs. 1 Nr. 4 Bstb. d. Der spricht nämlich keineswegs von Substantiierung. Sogar ein grundloser und treuwidriger Widerspruch soll nach Gola/Schomerus (Rn. 10) ausreichen.

-- Editiert am 17.10.2010 21:58

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Schon Seit einiger Zeit scheint der Begriff " Substantiierung " zu @anephans neuen Lieblingswörtern zu gehören - Kommt direkt nach der " Einmeldung "

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12318.10.2010 14:17:39
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 4x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Sie wird es wohl nie lernen ...
Und pehaka wohl auch nicht:

quote:<hr size=1 noshade>Für thehellions Ansicht spricht übrigens auch der von anephan zu Recht zitierte § 28a BDSG . Hier allerdings Abs. 1 Nr. 4 Bstb. d. Der spricht nämlich keineswegs von Substantiierung. Sogar ein grundloser und treuwidriger Widerspruch soll nach Gola/Schomerus (Rn. 10) ausreichen. <hr size=1 noshade>

Die Nummern 1 bis 4 des §28a Abs.1 BDSG begründen - jede Nummer für sich und abgeschlossen - die Rechtmäßigkeit der Einmeldung! Das geht vielleicht über den Horizont des einen oder anderen Boarddiskutanten hinaus, ist aber so (wie weiland Peter Lustig zu sagen pflegte - die Sendung mit der Maus ist dem Niveau ja angepasst ... :) ).

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Hüstel ...
Der Hinweis von pehaka bezog sich auf Dein Posting :

quote:
Das reine Bestreiten hilft nichts, wenn es nicht substatiiert wird.



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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

quote:
Sie wird es wohl nie lernen ...
Das betraf Sie, Frau thehellion, der Rest ging Sie eigentlich nichts an - das zu verstehen ist intellektuell ein schwieriger Transfer!? :)
Sie sind dermaßen egozentrisch, dass Sie nicht einmal mehr die Texte analysieren, bevor Sie antworten ... :)

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

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#16
 Von 
pekaha
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 76x hilfreich)

@thehellion: so ist es
@anephan: nerv nicht rum


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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Warum sollte ich falche Aussagen nicht richtig stellen!? :)

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Warum sollte ich falche Aussagen nicht richtig stellen!?


Deine Aussagen sind halt teilweise extrem substatiiert
p.s : Falsch wird mit s geschrieben :)


lg

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Ich kann mich nicht erinnern, Sie oder ein anderes Mitglied des Forums wegen der Rechtschreibung kritisiert zu haben. Wenn Sie das brauchen - nur zu ...
Im Übrigen ist Ihr Post aber nicht verständlich (was daran liegen wird, dass Sie bereits nichts verstanden hatten ...).
:)

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