CCS Inkasso - Gläubiger Rossmann

3. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
bicherfa
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)
CCS Inkasso - Gläubiger Rossmann

Hallo,
am 19.08.19 zahlte ich einen Kauf über 16€ mit der Girokarte und Unterschrift. Die Lastschrift wurde durch meine Bank nicht eingelöst. Daher bekam ich am 28.08.19 ein Schreiben der CCS Inkasso, mit der Überschrift: 1. Mahnung - Auftraggeber Ingenico Payment Services GmbH. Die Forderungen der CCS sehen folgendermaßen aus:

1. Hauptforderung (ursprünglicher Kaufbetrag) 16,00€
2. Bankrücklastschriftkosten 0,80€
3. Mahnspesen 0,00€
4. Belegermittlungskosten 6,62€
5. Adressermittlungskosten 10,00€
entsprechend §§ 675 , 611 , 670 BGB
6. Geschäftsgebühr 33,75€
sentsprechend Nr. 2300 W RVG nach Maßgabe der vertraglichen
Vereinbarung mit dem Gläubiger und §§ 280 , 286 BGB
7. Post- und Telekommunikationspauschale 6,75€
entsprechend Nr. 7002 nach Maßgabe der vertraglichen
Vereinbarung mit dem Gläubiger und §§ 280 , 286 BGB
Forderung total von: 73,92€

Hierzu wurde mir Zeit bis zum 08.09.2019 eingeräumt.

Ich habe schon einige der anderen Beiträge aus 2017 gelesen speziell Rossmann betreffend. Ich würde gern Einspruch gegen die Höhe dieser Forderung einlegen. Hatte auch ein Widerspruchsschreiben eines Fragenden kopiert und wollte es so, mit einigen Änderungen, übernehmen. Nun sind mir aber doch einige Zweifel gekommen ob ich es so schreiben kann, wie der andere Betroffene.

Mir ist aufgefallen, dass die CCS inzwischen die Adressenermittlungsgebühren auf 10€ angepaßt hat. Nur was sind Belegermittlungskosten genau? Die Geschäftsgebühr stößt bei mir natürlich am stärksten auf Widerstand.
Ich werde die rechtmäßigen Kosten natürlich sofort überweisen. Nur welche soll ich weglassen, da nicht gerechtfertigt. Vielen Dank im voraus und freundlichen Gruß

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120214 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von bicherfa):
Nur was sind Belegermittlungskosten genau?

Das nennt man Unfuggebühr oder Phantasiegebühr.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von bicherfa):
Ich werde die rechtmäßigen Kosten natürlich sofort überweisen.


Wieso tut man das nicht gleich, wenn man von der eigenen Bank eine Mitteilung bekommt, dass die Lastschrift nicht eingelöst wurde ???

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wieso tut man das nicht gleich, wenn man von der eigenen Bank eine Mitteilung bekommt, dass die Lastschrift nicht eingelöst wurde ???

Zwar eine berechtigte Frage, aber ich hoffe, du meinst das nicht als Rechtfertigung dafür, frei erfundenen Unfug fordern zu dürfen.

Zitat:
Nur welche soll ich weglassen, da nicht gerechtfertigt.

Position 1, 2 und 5 sind meiner Meinung nach berechtigt. Sonst nichts.

-- Editiert von mepeisen am 04.09.2019 10:08

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bicherfa
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

vielleicht weil manche Banken nicht schreiben?


Zitat (von philosoph32):
Zitat (von bicherfa):
Ich werde die rechtmäßigen Kosten natürlich sofort überweisen.


Wieso tut man das nicht gleich, wenn man von der eigenen Bank eine Mitteilung bekommt, dass die Lastschrift nicht eingelöst wurde ???

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Müssen sie aber.

0x Hilfreiche Antwort

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