CCS Inkasso - Netto EC Lastschrift fehlgeschlagen

16. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
SamS.
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
CCS Inkasso - Netto EC Lastschrift fehlgeschlagen

Hey,

mein kleiner Bruder hat sich bei Uns in der Nähe etwas im Netto Marken-Discount (per EC) gekauft. Da der kleine nicht so auf sein Bankkonto achtet, hat er nicht gemerkt dass sein Konto nicht mehr gedeckt war.

Aus den ursprünglichen 5,86 EUR wurden jetzt gute 107,26 EUR.

Das ganze setzt sich so zusammen:

1. Hauptforderung (ursprünglicher Kaufbetrag) 5,86 EUR
2. Bankrücklastschriftkosten 16,50 EUR
3. Adressermittlungskosten 25,00 EUR
4. Kosten der Ingenico Payment Service GmbH 5,90 EUR
5. Geschätsgebühr (§§§§§§) 45,00 EUR
6. Auslagen (§§§§§) 9,00 EUR

Da mein Vater gehörlos und sind nicht mit solchen Dingen auskennt, befürchte ich dass er diese Forderung einfach zahlen wird. Das finde ich aber nicht in Ordnung da dort viele Punkte sind die mir suspekt erscheinen.

Zu folgenden Punkten:


3. Bankrücklastschriftkosten - Wo ist der Beleg dass die Bank diesen Betrag ausgewiesen hat?
4. Welche Kosten denn? Wenn eine erneute Lastschrift abgegeben wurde ist das nicht unser Verschulden.
5. Geschäftsgebühr - wieso nicht gleich 500€
6. Auslagen - also das ein Brief 9,00€ kostet wusste ich nicht.

Kann mir jemand hier im Forum irgendwie weiterhelfen?
Ein Muster Schreiben wäre schon alles was ich benötige, ich denke mal das 2040x fache von einem Betrag zu fordern ist Wucher und somit nicht rechtens. Und irre ich mich oder muss nicht der Zahlungseinzieher für Inkasso Kosten aufkommen?

Bin für jegliche Hilfe danke.

Mit freundlichem Gruß

Sam S.

-- Editier von SamS. am 16.01.2016 15:48

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
SamS.
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

##Zusatz

Haben grade Bankbelege von Ihm geholt und da sind mehrere nachträgliche Lastschriften (inklusive von Gebühren). Ich denke mal dafür müssen die aber dann selber aufkommen - oder?

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

- 16,50€ Bankrücklastschrift sind geradezu frech. Gerichte urteilen hier durchaus, dass beispielsweise nur 3,65€ erlaubt sind.
- Die Adressermittlung muss man durchaus bezahlen, aber auch hier: 25€ sind absolut frech. Maximal 15€ würde ich bezahlen.
- Posten 4 ist Blödsinn und nicht erstattungsfähig. Personalaufwände/ Bearbeitungsgebühren muss der Gläubiger selbst bezahlen.
- Dass man noch einen Anwalt braucht bei Rücklastschriften, wenn man schon eine spezialisierte "Payment Service GmbH" engagiert hat, würde ich bestreiten. Die Kosten und Auslagen richten sich nach dem RVG und sind zwar irgendwie begründbar (Niedrigste Kategorie ist 0 bis 500€) aber wie gesagt: Ich persönlich würde es nicht einsehen bei Rücklastschriften sofort einen Anwalt einzuschalten.

Ich würde gerundet 25€ bezahlen. Mehr nicht. Den Rest würde ich wegen Verstoßes gegen §254 BGB zurückweisen.

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8x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Wie alt ist der Bruder?

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#4
 Von 
SamS.
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Bruder ist 14 also noch Minderjährig.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wieso hat dein Bruder überhaupt eine EC-Karte? Die BaFin empfiehlt, Minderjährigen so etwas gerade nicht zu geben.

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#6
 Von 
SamS.
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Weil in meiner Familie der Umgang mit solchen Sachen früh gelernt wird. Er ist halt ein wenig Verpeilt und kontrolliert nie seinen aktuellen Kontostand.

Klar nach dem Vorfall ist die Karte erstmal weg.

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#7
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Taschengeldparagraph gilt hier nicht, da die Leistung wg. der Rücklastschrift nicht bewirkt wurde.
Es ist möglich, dass die Eltern die Genehmigung für den Kauf verweigern. Dann müsste der Sohn nur die gekauften Waren zurückgeben.

Weiterhin macht mich stutzig, dass die Bank die Adressdaten bei Minderjährigen einfach so rausgibt.

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Nun, wenn die ausdrückliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Dann wird es schwierig, auf der Ebene zu diskutieren. Allerdings weist die BaFin nicht ohne Grund hin, dass solche Dinge eigentlich ausschließlich vom zuständigen Gericht genehmigt werden dürfen. Dieser Weg der Erziehung ist nicht gut aus Sicht des Gesetzgebers.

Signatur:

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#9
 Von 
marmar111
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Mal eine ganz blöde Frage:
Überweise ich den Anteil des Gesamtbetrags, den ich für zulässig halte direkt an das Inkassounternehmen oder an die ingenico? (Dazu habe ich natürlich keine IBAN)
(Hauptforderung + Adressermittlungskosten + Rücklastschriftgebühren + ggf. Verzugsschaden)

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Im Grunde egal. Solltest nur darauf achten den Verwendungszweck klar zu stellen damit das nicht mit den Fantasiegebühren verrechnet wird

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb476122-99
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

ich habe genau den gleichen brief erhalten was mach ich jetzt?

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von fb476122-99):
ich habe genau den gleichen brief erhalten was mach ich jetzt?

Die Beiträge über Deinem lesen und entsprechend handeln.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Nun, wenn die ausdrückliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten vorliegt.


Diese ausdrückliche Genehmigung muss aber CCS Inkasso/Ingenico/Netto vorlegen. Wie sollen die an Diese kommen?

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#14
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Falls es sich bei dem ursprünglich angestaubten Beitrag um einen Minderjährigen gehandelt hat, sind die Geschäfte ohnehin alle unwirksam insoweit kein Beschluss des Familiengerichts vorliegt (Lastschrift zählt hier als Kreditgeschäft).

§§ 1643 I i. V. m. 1822 Nr. 8 BGB

Die obigen Antworten aus 2016 haben insoweit die Minderjährigkeit des Schuldners nicht berücksichtigt.

Für Dich gilt in dem Fall, dass Deine Eltern als gesetzliche Vertreter hier handeln sollten.

-- Editiert von Xipolis am 13.10.2017 00:11

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