Hallihallo,
ich bin neu hier und bräuchte mal einen Rat:
Ich bin unbewusst ein Internet-SMS-Abo (vermeintlich kostenlos) eingegangen und sollte 96€ Jahresgebühr zahlen. War schon vor Wochen bei der Verbraucherzentrale, die mir gesagt haben, dass selbst obwohl ich die AGB`s nicht gelesen habe (ja, da stand dann halt drin, dass man, wenn man nicht innerhalb von 14 Tagen widerruft, ein Abo mit 24 Monaten Laufzeit eingeht...), der Vertrag nicht rechtskräftig ist, da mir der Anbieter mit den Zugangsdaten keine AGB's bzw. die Widerrufsbelehrung schriftlich (also im Anhang der E-Mail) zukommen lassen hat.
Seitdem bin ich standhaft, habe dem Anbieter die Unrechtmäßigkeit dieser Forderung per Mail geschildert, dieser hat auch reagiert (mit Phrasen: das würde ja bei so vielen anderen ganz normal laufen, dass die dann halt innerhalb 14 Tagen kündigen)...
Nun ging das ganze an ein Inkassobüro, die natürlich erstmal überzogene Inkassogebühren berechneten und mit der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens drohten...
Auf das erste Inkasso-Mahnschreiben habe ich nicht reagiert, nun folgt aber nicht das Gerichtsverfahreneinleitungsschreiben sondern eine "ANKÜNDIGUNG der Übermittlung Ihrer Daten an die CREDITREFORM"
Dürfen die 1. bei außergerichtlichen Einziehungsmaßnahmen und 2. bei so einer unberechtigten Forderung meine "Schuldnerdaten" übermitteln????????
Sollte ich der Inkassogesellschaft meinen Widerspruch schildern?
Ich mein ich werde weiterhin nicht zahlen, aber so nen Eintrag brauche ich wirklich nicht...
Vielen Dank im Voraus!
CEG/Schufa-Eintrag nach unberechtigter Forderung?
Eintrag bei Schufa, Creditreform und anderen Auskunfteien?
Auskunfteien dürfen grundsätzlich nur unbestrittene Forderungen gemeldet werden.
Leider funktioniert dies in der Praxis nicht uneingeschränkt. Rügt ein von einer Eintragung zu seiner Person Betroffener dies gegenüber der Auskunftei, berufen diese sich regelmässig darauf, eine Löschung nur vornehmen zu dürfen, wenn der Meldende zustimme. Diesen haben man gefragt und der habe gesagt, der Eintrag sei richtig. Diese Auskunft entspricht aber nicht der Rechtslage.
Der Löschungsanspruch hinsichtlich falscher Daten bzw. Eintragungen als Schuldner richtet sich gegen den, der die falschen Daten speichert, also gegen Schufa, Creditreform oder ähnliche Einrichtungen.
Dazu gibt es einen entsprechenden Beschluss des
LG Düsseldorf Az. 12 O 392/01
.
Wenn man sich hierauf beruft, wird die Eintragung in der Regel gelöscht.
Bei ganz hartnäckigen Fällen hilft es, den Bundesdatenschutzbeauftragten zu informieren, sofern man nicht klageweise vorgehen möchte oder kann.
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An die inkassofirma folgendes Fax und email:
Die Forderung wird negiert
Ich untersage Ihnen jedwede zukünftige Speicherung meine Person bzw. meine Adressen betreffenden Daten ohne meine vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung.
§ 28 Abs. 4
, § 4 Abs. 1,2 BDSG
5. Ich untersage Ihnen die Übermittlung dieser Daten an Dritte. Für bereits an Dritte übermittelte Daten fordere ich eine unverzügliche Sperrung.
§ 6 Abs. 2
, § 28 Abs. 4 BDSG
Sie haben sämtliche meine Person/meine Adressen betreffenden Daten unverzüglich zu sperren und mir diese Sperrung zu bestätigen.
§ 28 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 43 Abs. 3, ferner § 4 Abs. 1 BDSG
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