COEO / Klarna Restforderung?

15. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Blyton
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)
COEO / Klarna Restforderung?

Hallo,

meine Partnerin hat heute ein Schreiben von COEO bekommen aus dem wir nicht schlau werden.

Folgende Forderung wird beanstandet:

Hauptforderung gem. anliegender Forderungsbegründung 205,13€
Verzugszinsen gem. § 288BGB bis 10.01.2022 2,16€
Inkassokosten (Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 Abs. 2VV RVG und Auslagenpauschale Nr 7002 VV RVG)* gemäß beiliegender Forderungsaufstellung 52,92€
Zwischensumme 260,21
abzgl. Zahlungen / Gutschriften -236,28€
Gesamtsumme 23,93€

*mit dem Gläubiger im Rahmen des §13e Abs. 1 RDG vertraglich vereinbartes Honorar

Dieses Schreiben ist am 03.01.2022 erstellt worden und sie verlangen eine Zahlung bis 10.01.2022.
Das Schreiben ist heute am 15.01.2022 aber erst eingetroffen.

Nicht nur das das schreiben offensichtlich erst losgeschickt wurde nach Zahlungszielende - wir wissen nichtmal um was es überhaupt geht.
Die schreiben im obersten Absatz auch noch, dass sie Bezug nehmen auf die letzte Mitteilung.. Welche es nie gab.

Mein Ansatz wäre jetzt gewesen eine Mail an die Damen und Herren zu schreiben in welchem wir denen mitteilen, dass das schreiben erst heute eingetroffen ist und wir doch bitte zumindest eine Forderungsaufstellung haben wollen aus welcher ersichtlich wird wer warum Geld haben will.

Der Gläubiger scheint Klarna - aber das kann ja alles mögliche sein.
Aufgrund des Guthabens tippen wir darauf, dass das eine Retoure gewesen ist - da wir noch nie von COEO vorher gehört haben. Auch per Mail ist von Klarna nichts ersichtlich.

Würdet ihr dort anders verfahren oder können wir das im ersten Schritt so machen?

Grüße

-- Editiert von Blyton am 15.01.2022 17:42

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116301 Beiträge, 39242x hilfreich)

Zitat (von Blyton):
Würdet ihr dort anders verfahren

Ich würde dem Inkasso mitteilen, das es seinen Informationspflichten gemäß §13a / §13b Rechtsdienstleistungsgesetz nicht nachgekommen ist, man diesbezüglich Beschwerde beim Aufsichtsgericht einlegen wird, das es dieser Informationspflicht unverzüglich nachkommen soll. Vorher sei keine Zuordnung und somit auch keine Prüfung der behaupteten Forderung möglich.

Weiterhin würde ich mitteilen, dass bis dahin die Berechtigung der Forderung bestritten werde, die Einmeldung an Auskunfteien somit untersagt sind und unberechtigte Einmeldungen ohne weitere Kommunikation zivil- wie strafrechtlich verfolgt würden.

Das ganze dann per Einwurf-Einschreiben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2286 Beiträge, 682x hilfreich)

Zitat (von Blyton):
und wir doch bitte zumindest eine Forderungsaufstellung haben wollen aus welcher ersichtlich wird wer warum Geld haben will.

Das geht es keiner FA hervor.

Zitat (von Blyton):
Mein Ansatz wäre jetzt gewesen eine Mail an die Damen und Herren zu schreiben in welchem wir denen mitteilen, dass das schreiben erst heute eingetroffen ist

Wen soll das interessieren?

Zitat (von Blyton):
Würdet ihr dort anders verfahren oder können wir das im ersten Schritt so machen?

Kurzes Schreiben/Mail ans IB, dass man Unterlagen wünscht woraus sich der Anspruch herleitet.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Blyton
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Wen soll das interessieren?


Ich hab hier schon öfter im Forum gelesen das du sehr Pro Inkasso eingestellt bist.. Aber warum die das interessieren sollte steht im Text.

Deren Zahlungsziel ist de 10.01.2022. Das Schreiben selber ist jedoch erst am 15.01.2022 angekommen. Erstellt am 03.01.2022. So langsam ist unsere post nun auch wieder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

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