Coeo Klarna Inkasso

13. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.05.2021 23:49:42
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Coeo Klarna Inkasso

Hallo , ich hoffe ihr könnt mir helfen .
Ich habe eine Rechnung bei Klarna nicht pünktlich zahlen können ( Arbeitsverlust und ich habe aufstockend SGBII dazu bekommen ) ich hatte Klarna um einen Aufschub gebeten aber wurde nicht aktzeptiert ( habe von dem Chat alles gespeichert ) Summe liegt bei 136€.
Coeo hat noch seine 72 € drauf geschlagen . Insgesamt 208€
Ich kann die komplette Summe nicht aufeinmal zahlen . Aber wenn ich mit denen einen Ratenkauf mache , kommen nochmal ca 63€ Einigungsgebühren dazu . Wie kann ich da jetzt vorgehen ? Ich wollte am 31.05 eine Rate von 70€ direkt an Klarna zahlen und dann Monats Mitte am 15.06 die anderen 70€ . Früher ist es mir nicht möglich . Oder ich kann die komplette Summe am 15.06 an Klarna zahlen . Aber wie soll ich das dem Inkasso sagen und muss ich diese 72€ Inkasso kosten wirklich bezahlen ? Über eure Antworten wäre ich sehr sehr dankbar ! Lg Vilma

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)


Meines Erachtens muss der Gläubiger mit der Weitergabe ans IB nicht warten bis sich der Schuldner vielleicht Mal zahlt oder auch nicht.
Ob eine 1,3 Gebühr anerkannt wird ist streitig. Meines Erachtens ist diese zu hoch angesetzt.
Warum eine Ratenzahlung vereinbaren? Bitte doch das IB das Zahlungsziel auf den 20.6. zu setzen.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Die Inkassogebühr beträgt 0,00€. Du hast erfolglos den Gläubiger auf deine Zahlungsprobleme hingewiesen, damit ist das Einschalten eines Inkassos Unsinn.

Ich würde nun einfach an Klarna zahlen, was man übrig hat. Verwendungszweck "Nur Hauptforderung". Dem Inkasso würde ich schreiben, dass man deren gebühren als frei erfundenen Unfug zurückweist, weil wie gesagt der Gläubiger von den Zahlungsproblemen wusste.

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#3
 Von 
guest-12325.05.2021 23:49:42
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Warum eine Ratenzahlung vereinbaren? Bitte doch das IB das Zahlungsziel auf den 20.6. zu setzen.


Hallo , danke für die Antwort . Muss ich dann die 72€ auch zahlen ? Lg

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#4
 Von 
guest-12325.05.2021 23:49:42
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Ich würde nun einfach an Klarna zahlen, was man übrig hat. Verwendungszweck "Nur Hauptforderung". Dem Inkasso würde ich schreiben, dass man deren gebühren als frei erfundenen Unfug zurückweist, weil wie gesagt der Gläubiger von den Zahlungsproblemen wusste.



Hallo , danke für die Antwort . Naja wie gesagt kann ich das splitten oder alles am 15.06 zahlen , aber wenn ich dem Inkasso sage das ich deren Forderung nicht zahle , können sie dann einen Mahnbescheid schicken ? Sorry ich kenne mich null aus damit . Was ist denn wenn ich das Schreiben vom Inkasso erstmal ignoriere ? Vll passiert bis 15.06 noch nichts . Oder wie oft schreiben die bis es an ein Gericht geht ? Lg

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#5
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Zitat (von Vilma 123):
Naja wie gesagt kann ich das splitten oder alles am 15.06 zahlen , aber wenn ich dem Inkasso sage das ich deren Forderung nicht zahle , können sie dann einen Mahnbescheid schicken ?


Selbstverständlich kann ein MB beantragt werden. Du kannst aber WI einlegen. Eine Klage halte ich für ausgeschlossen bei der Höhe der Forderung.

Zitat (von mepeisen):
Die Inkassogebühr beträgt 0,00€. Du hast erfolglos den Gläubiger auf deine Zahlungsprobleme hingewiesen, damit ist das Einschalten eines Inkassos Unsinn.


Das halte ich als Begründung für Quatsch. Egal wie oft du den Unsinn wiederholst.

Zitat (von Vilma 123):
Oder wie oft schreiben die bis es an ein Gericht geht ?


Das ist unterschiedlich. Manchmal einmal manchmal fünfmal. Für einen Eintrag bei Auskunfteien reicht auf jeden Fall ein einmaliges Schreiben.

Zahlst du nicht komplett erfolgt keine Freigabe an Klarna. Nur so als Hinweis.

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#6
 Von 
guest-12325.05.2021 23:49:42
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Zahlst du nicht komplett erfolgt keine Freigabe an Klarna. Nur so als Hinweis.


Hallo , was soll das genau heißen ? Das ich dann nie wieder was bei Klarna kaufen kann ?

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Das halte ich als Begründung für Quatsch. Egal wie oft du den Unsinn wiederholst.

Du kannst das für Quatsch halten, aber der BGH und das Bundesverfassungsgericht halten das nicht für Quatsch. Wenn der Gläubiger um die Zahlungsprobleme weiß, verstößt das Einschalten eines Inkassos zur außergerichtlichen Mahnung nun mal gegen die Schadensminderungspflicht.

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#8
 Von 
guest-12325.05.2021 23:49:42
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Du kannst das für Quatsch halten, aber der BGH und das Bundesverfassungsgericht halten das nicht für Quatsch. Wenn der Gläubiger um die Zahlungsprobleme weiß, verstößt das Einschalten eines Inkassos zur außergerichtlichen Mahnung nun mal gegen die Schadensminderungspflicht.



Hallo , also weiße ich die Inkasso Kosten zurück und zahle dann direkt an Klarna die beiden Raten ? Lg

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

So würde ich es machen, ja.

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#10
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Du kannst das für Quatsch halten, aber der BGH und das Bundesverfassungsgericht halten das nicht für Quatsch. Wenn der Gläubiger um die Zahlungsprobleme weiß, verstößt das Einschalten eines Inkassos zur außergerichtlichen Mahnung nun mal gegen die Schadensminderungspflicht


Das ist schlicht falsch. In den entsprechenden Entscheidungen wird lediglich auf die mitgeteilte fehlende Zahlungswilligkeit abgestellt. Diese ist hier jedoch offenkundig vorhanden.

Zitat (von Vilma 123):
ich hatte Klarna um einen Aufschub gebeten


-- Editiert von Ballivus am 14.05.2021 06:58

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Schon kurios, dass hier Falschinfos verbreitet werden. Die Fachliteratur, die auch dieses Urteil und die referenzierten Urteile erklärt, benennt stets beides, sowohl die Zahlungsverweigerung, als auch die Zahlungsunfähigkeit. Sobald eines von beidem dem Gläubiger bekannt wird vor Einschalten des Inkassos, ist es vorbei mit den außergerichtlichen Inkassogebühren. Im Zweifel würde ich lieber den Experten, die das Urteil erklären und auf die gerne referenziert wird, vertrauen als dir. Sorry dafür.

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#12
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Wenn du mir eine Kommentarstelle nennst bin ich gerne bereit diese nachzuschlagen und mich eines Besseren belehren zu lassen.
Es verbleibt aber dabei, dass deine Aussage bzgl. der Urteile falsch bleibt.

Zitat (von mepeisen):
Im Zweifel würde ich lieber den Experten, die das Urteil erklären und auf die gerne referenziert wird, vertrauen als dir.

Ich würde lieber unparteiischen Mitgliedern des Forums vertrauen als welchen die ihren persönlichen Kleinkrieg gegen Inkassounternehmen in diesem Forum führen.

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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ja ne, ist klar. Wenn man nicht deiner Meinung ist, ist man automatisch "parteiisch" und führt einen "Kleinkrieg". Vielleicht solltest du dich zuerst informieren, bevor du dich so weit aus dem Fenster lehnst, denn es könnte sein, dass du herausfällst.

Hier mal eine der Aussagen hierzu mitsamt zugehörigem Gerichtsurteil: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/inkassokosten/

Und vielleicht hast du nun die Größe, dich für deinen Anflug einer verbalen Entgleisung auch zu entschuldigen.

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