Creditreform Inkasso - Was tun?

28. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
Afg001
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 11x hilfreich)
Creditreform Inkasso - Was tun?

Hallo zusammen!
Ich benötige euren Rat bei folgendem Fall:
A kauft Produkte bei B und vergisst leider, zu bezahlen. B sendet eine Mahnung. Daraufhin versendet A etwas verspätet das Geld (ca. 77 Euro). B bestätigt, dass damit die Forderung beglichen ist und bedankt sich. 2 Tage später kommt ein Schreiben vom Inkassounternehmen Creditreform, die knapp 90 Euro fordern!

Auf den Widerspruch zur Forderung und Verweis auf die Mail von B sowie dem Hinweis, dass keine Restforderung besteht und Hinweisen zu bestehenden Urteilen, kommt folgende Mail zurück:

Zitat:
in vorgenannter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihre Mail vom 26.04.2021.

Als eingetragenes Inkassounternehmen berechnen wir unsere Kosten gem. § 4 Abs. 5 RDGEG.
Die von uns berechnete 1,3 Geschäftsgebühr gem. VV 2300 RVG ist die Grundgebühr für die Beauftragung im außergerichtlichen Verfahren, vgl. § 14 Abs. 1 RVG. Wir wurden beauftragt über ein erstes Schreiben hinaus tätig zu werden. Die Gebühren sind demnach in keiner unangemessenen Höhe berechnet worden.
Die Gebühren für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind gem. VV 7002 Nr. 1 RVG
mit 20 % berechnet und werden anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer VV 7001
RVG gefordert.

Zur Schadensminderungspflicht holten wir Auskünfte über Sie bei der Auskunftsabteilung des für Sie zuständigen Verein Creditreform als Wirtschaftsauskunft ein. Für die Einholung dieser Auskunft entsteht die Gebühr in Höhe von EUR 10,00. Diese Auskunft wird grundsätzlich bei Aktenanlage eingeholt, um zu prüfen, in welchem Verhältnis die geltend gemachten Forderungen zu den realisierbaren Möglichkeiten der Bearbeitung und ggf. einer Vollstreckung stehen. Liegen keine harten Negativmerkmale vor, werden die Forderungen tituliert. Sind jedoch Negativmerkmale vorhanden, wie die Abgabe der Vermögensauskunft, Insolvenzverfahren,
fruchtlose Vollstreckung, sieht die Klägerin u. U. von einer Titulierung ab. Vor diesem Hintergrund entspricht die eingeholte Auskunft auch der Schadensminderungspflicht und wird somit ebenfalls vor den Gerichten anerkannt.

Bezüglich der entstandenen Mahnkosten verweisen wir auf § 288 BGB.

Ihr Zahlungsziel des Gläubigers war der 19.03.2021. Da Sie die Rechnung nicht bezahlt haben hat der Gläubiger uns damit beauftragt. Daher haben Sie den entstandenen Verzugschaden zu zahlen.

Verzugsschaden

Gemäß § 280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB hat der Schuldner dem Gläubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu erstatten. Dies gilt auch für die Kosten der Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens für die Beitreibung der Forderung.

Kommt der Schuldner in Verzug, so stellt sich dies als eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB dar. Damit ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Wir fordern Sie daher auf die Restforderung über 91,73€ bis zum 04.05.201 auf unser Konto zu zahlen.


Was würdet ihr jetzt machen?

-- Editiert von Afg001 am 28.04.2021 11:07

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