DB-Bahn Inkasso Tochter

26. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Nicole 79
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 9x hilfreich)
DB-Bahn Inkasso Tochter

Hallo.
Ich habe mal eine Frage.
Meine Tochter (zu der Zeit 16 Jahre) hatte damals keinen gültigen Fahrschein, weil der Bahnautomat keine Münzen angenommen hatte und sie den Fahrschein im Zug lösen wollte.
Doch der Schaffner hat ihr gleich 40€ Schwarz fahren aufgebrummt.

Ich wusste von alle dem nix. Bis meine Tochter ein schreiben vom Inkasso bekommen hat.Sie mir das geziegt hatte und ich
diese Forderung dann beglichen habe.
Heute finde ich in meinem Briefkasten einen Mahnbescheid an mich als Mutter.
Wie soll ich mich nun verhalten? Da ich selbst nie post von jemanden bekommen habe als Erziehungsberechtigte.


bitte um Hilfe

-- Editier von Nicole 79 am 26.05.2016 16:30

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45 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zitat:
Wie soll ich mich nun verhalten?

Also wenn ich dich recht verstehe, dann steht nur dein Name drauf? Also nicht an die Tochter adressiert und dein Name steht nur als Erziehungsberechtigte dabei?

Dann würde ich folgendes machen:
"Ich widerspreche komplett" ankreuzen und per Einschreiben ans Gericht zurückschicken.

Du hast schließlich weder Schulden noch bis du schwarz gefahren.
Man kann sogar überlegen ob man nicht noch einen Zettel dazu legt, auf dem man die Überleitung an das Prozessgericht beantragt und dass der Bahn eine Frist von 2 Wochen gestellt wird für die Klagebegründung. Dann verbrennen die wenigstens noch etwas Geld dazu.

Was hast du damals bezahlt? Nur die 60€ oder auch die Inkassogebühren?
Was exakt steht im Mahnbescheid drin, was gefordert wird?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Nicole 79
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 9x hilfreich)

Also direkt oben steht mein Name als Mutter von Antragsgegner der Name meiner Tochter.

Sie hatte mir damals nen Schreiben vom Inkasso vorgelegt da waren es knapp 100€. Diese habe ich dann beglichen.

Jetzt in dem Mahnbescheid wird dort eine Summe von 37,90 + 70,25 Verfahrenskosten etc aufgeführt so das ne Summe von 110,62 rauskommt.



-- Editiert von Nicole 79 am 26.05.2016 17:01

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#3
 Von 
Nicole 79
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 9x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Wenn Sie die Kosten vorher bezahlt haben, bevor deren Frist abgelaufen ist.
Würde ich dem Mahnbescheid widersprechen und tatsächlich die Abgabe ans Prozessgericht fordern.
Gleichzeitig aber auch Strafanzeige bei der Polizei stellen. So nach der Methode, dass es dich dann doch etwas verwundert, dass nach Zahlung versucht wird, noch einen Titel zu bekommen.

Hätte ihre Tochter das gleich gesagt, wäre der Richtige Weg gewesen, dem Verkehrsbetrieb eine Beschwerde zu schreiben, dass sich Ihre Tochter gemäß §9 III d EVO sich beim Kontrollpersonal gemeldet hat, weil der Automat nicht wie vorgesehen, das Gesetzliche Zahlungsmittel angenommen hat. Das Kontrollpersonal wollte dann jedoch keine Fahrkarte ausstellen, sondern habe direkt eine Kontrollbeanstandung ausgestellt. Sie hätten sofort den 40/60€ wiedersprechen müssen und denen die Weitergabe der Daten an ein Inkasso verbieten müssen. Ferner hätten Sie den Beförderer Ihrer Tochter auffordern müssen, Ihnen eine Bankverbindung zu nennen, an den Sie den Fahrpreis überweisen können. (Nicht das zu unrecht verlangte erhöhte Beförderungsentgeld). Sollte der Beförderer es explizit fordern, dass an Arvato Infoscore oder DB Vertriebs GmbH überwiesen werden soll, soll dies bitte von einem Prokurist des Beförderers (Oft die DB Regio AG) an Sie bestätigt werden. Denn ich habe noch keinen Kontrolleur von der DB Regio AG gesehen, und die, die ich bisher gesehen habe, hatten noch nie eine Rechtsgültige Vollmacht dabei.

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#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Wenn der Name der Mutter da steht dann begründungslos vollumfänglich widersprechen
Widerspruch ans zust#ndige Mahngericht
Widerspruch dann nicht wieder zurückziehen

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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#6
 Von 
Nicole 79
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Lifeguard):
Wenn Sie die Kosten vorher bezahlt haben, bevor deren Frist abgelaufen ist.


Also ich nehme mal an das es in der Frist war. Da sie mir nur ein Schreiben vorgelegt hatte. Ob danach noch mehrere kamen muss ich sie heute erst fragen.

Aber hätte das Inkasso sich nicht auch bei mir mal melden müssen? Sie ist ja minderjährig...
Und nicht einfach nen Mahnbescheid schicken..

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

OK, korrekt adressiert ist es also. An dich als Erziehungsberechtigte und Vertreterin der Tochter.
Mal abgesehen davon, dass man hätte widersprechen können und nichts hätte zahlen müssen (ggf. nur die Fahrkarte selbst). Du hast bezahlt. Nachschlag ist nicht. Wir schon hier steht: Vollumfänglich widersprechen. Ob danach weitere Briefe kamen, ist irrelevant. Das vermag nicht zu begründen, warum die mehr Geld wollen.

Zitat:
Aber hätte das Inkasso sich nicht auch bei mir mal melden müssen?

Eigentlich ja. Aber wer weiß, vielleicht hat die Tochter, weil es ihr peinlich war, noch den ein oder anderen Brief verschwinden lassen.

Das alles wird man sehen, sollte es zum Gerichtsprozess kommen. Dazu wird es aber vermutlich nie kommen. Vielleicht folgen nach dem Widerspruch noch eins zwei Bettelbriefe, wo man den Widerspruch zurücknehmen soll oder sich erklären soll. Das kann man ignorieren. Mit Inkassos muss sich niemand unterhalten und wenn die eine Begründung wollen, sollen sie halt klagen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#8
 Von 
Nicole 79
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke für die Hilfe. Also werd ich den Widerspruch fertig machen.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Nicole 79):
Danke für die Hilfe. Also werd ich den Widerspruch fertig machen.


Unbedingt und ohne Begründung an das Mahngericht per Einschreiben-Einwurf (2,85 €) Porto zurücksenden, so dass es fristgerecht dort ankommt.

Ohne Widerspruch müssen Sie mit dem Vollstreckungsbescheid rechnen.

Ansonsten haben die Nutzer Lifeguard und mepeisen bereits alles geschrieben.

Abgesehen davon, dass Sie die Vertragstrafe in diesem Fall nicht hätte gezahlt werden müssen, da die Minderjährige kein Verschulden traf.

Dazu auch ferner diese Ansicht (nur Abschnitt I): https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Material_WS_0708/rep_fall12_loesungB.pdf


-- Editiert von Xipolis am 28.05.2016 07:01

-- Editiert von Xipolis am 28.05.2016 07:01

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Nicole 79
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 9x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Was soll ich jetzt tun?


Ich würde nichts weiter tun. Der Brief mit der Bitte zur Rücknahme des Widerspruchs ist obligatorisch.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Automatisiertes Standartschreiben!
Nicht reagieren

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#13
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Die mitgeschickte Forderungsaufstellung ist ja interessant. Demnach besteht der angebliche "Fehlbetrag" nur aus den vorgerichtlichen Anwaltsgebühren, die zusätzlich zu den Inkassogebühren gefordert werden, sowie ein paar Cent Zinsen. Und das ist dann auch genau der Betrag, der im Mahnbescheid gefordert wurde.

Da würde ich schon reagieren, allerdings nicht so wie der Anwalt sich das vorstellt. Die Experten hier können sicher einen entsprechenden Vorschlag machen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Nicole 79
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von arnonym117):

Da würde ich schon reagieren, allerdings nicht so wie der Anwalt sich das vorstellt. Die Experten hier können sicher einen entsprechenden Vorschlag machen.


Über den Vorschlag wäre ich dankbar.

Weil wie gesagt der Mahnbescheid und das Schreiben jetzt ist das erste Schreiben was direkt an mich als Erziehungsberechtige adressiert wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Wie ich oben schrieb: Antworten musst du denen nicht.

Wenn du etwas unternehmen willst, würde ich dir empfehlen, eine Beschwerde ans Aufsichtsgericht des Inkassos zu schicken.
Begründung: "Das Inkasso ist auf die Zuhilfe eines Anwalts angewiesen, der seine Kosten zusätzlich in Rechnung stellt. Trotz Bezahlung der Inkassogebühren tut das Inkasso so als seien noch Kosten offen und hat sogar darüber einen Mahnbescheid beantragt. Die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Inkassounternehmen sind eine ganz besondere Sachkenntnis und Fachkenntnis. Mit der Hilfe durch einen Anwalt, der zudem zusätzliche gebühren fordert, beweist das Inkasso aber, dass es weder die Sachkenntnis noch die Fachkenntnis vorweisen kann. Die Zulassung ist damit von Amts wegen aufzuheben. Mindestens aber möchte das Gericht ganz intensiv die Sachkenntnis und Fachkenntnis überprüfen und dem Inkasso per Auflage verbieten, in Zukunft die kostenpflichtige Zuhilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen und diese Gebühren anschließend sogar per Mahnbescheid einzufordern."

Ich würde auch an die zuständige Anwaltskammer schreiben: "Der Anwalt nimmt hier Fälle an, die bereits von einem Inkasso vertreten wurden und vollbringt dieselbe Rechtsdienstleistung. Er stellt diese trotz vom Bundesgerichtshof verbotener Kostendopplung sogar nicht nur dem Schuldner in Rechnung, sondern beantragt darüber sogar einen Mahnbescheid und stellt sich bei einem Widerspruch absichtlich dumm, als ob er nicht von selbst wüsste, dass die von ihm geforderten Gebühren unzulässig sind.
Dies stellt einen massiven Rechtsverstoß (RVG) dar und die Kammer möge bitte prüfen, ob dem Anwalt diese Verstöße in Zukunft nicht untersagt werden müssen. Der Anwalt bereichert sich bewusst rechtswidrig und in nahezu betrügerischer Art und Weise. Gerade die gespielte Unschuld beim Erfragen der Gründe für den Widerspruch demonstriert, dass dem Anwalt hier Einhalt geboten werden muss."

Beides dürfte eine entsprechende Wirkung entfalten. Zumindest aber gibt es ein lustiges Schauspiel mit welchen Ausreden die sich da aus der Nummer herauswinden wollen.

Beides kostet übrigens nur Briefporto und birgt auch keine nachteilige Gefahr.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Nicole 79
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wie ich oben schrieb: Antworten musst du denen nicht.
Wenn du etwas unternehmen willst, würde ich dir empfehlen, eine Beschwerde ans Aufsichtsgericht des Inkassos zu schicken.
Begründung: "Das Inkasso ist auf die Zuhilfe eines Anwalts angewiesen, der seine Kosten zusätzlich in Rechnung stellt. Trotz Bezahlung der Inkassogebühren tut das Inkasso so als seien noch Kosten offen und hat sogar darüber einen Mahnbescheid beantragt. Die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Inkassounternehmen sind eine ganz besondere Sachkenntnis und Fachkenntnis. Mit der Hilfe durch einen Anwalt, der zudem zusätzliche gebühren fordert, beweist das Inkasso aber, dass es weder die Sachkenntnis noch die Fachkenntnis vorweisen kann. Die Zulassung ist damit von Amts wegen aufzuheben. Mindestens aber möchte das Gericht ganz intensiv die Sachkenntnis und Fachkenntnis überprüfen und dem Inkasso per Auflage verbieten, in Zukunft die kostenpflichtige Zuhilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen und diese Gebühren anschließend sogar per Mahnbescheid einzufordern."
Ich würde auch an die zuständige Anwaltskammer schreiben: "Der Anwalt nimmt hier Fälle an, die bereits von einem Inkasso vertreten wurden und vollbringt dieselbe Rechtsdienstleistung. Er stellt diese trotz vom Bundesgerichtshof verbotener Kostendopplung sogar nicht nur dem Schuldner in Rechnung, sondern beantragt darüber sogar einen Mahnbescheid und stellt sich bei einem Widerspruch absichtlich dumm, als ob er nicht von selbst wüsste, dass die von ihm geforderten Gebühren unzulässig sind.
Dies stellt einen massiven Rechtsverstoß (RVG) dar und die Kammer möge bitte prüfen, ob dem Anwalt diese Verstöße in Zukunft nicht untersagt werden müssen. Der Anwalt bereichert sich bewusst rechtswidrig und in nahezu betrügerischer Art und Weise. Gerade die gespielte Unschuld beim Erfragen der Gründe für den Widerspruch demonstriert, dass dem Anwalt hier Einhalt geboten werden muss."
Beides dürfte eine entsprechende Wirkung entfalten. Zumindest aber gibt es ein lustiges Schauspiel mit welchen Ausreden die sich da aus der Nummer herauswinden wollen.
Beides kostet übrigens nur Briefporto und birgt auch keine nachteilige Gefahr.




Blöde frage. Kann ich deinen Wortlaut so eins zu eins übernehmen und denen das so zusenden. Oder soll und muss ich daran noch was ändern?

LG

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Deine Entscheidung, ich habe dir nur geschrieben, wie ich es schreiben würde.

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Ich würde das genauso schreiben, vor allem da ich so etwas selbst nicht sauber formulieren könnte. Und mepeisen hat sicher nichts dagegen, wenn man seinen Text kopiert und für eigene Zwecke nutzt.

Angst davor, dass die Kanzlei den Text kennt, hätte ich dabei nicht. Ganz im Gegenteil würde ich sogar darauf spekulieren, dass sie den ganz genau kennen und damit wissen, dass ich einen Weg gefunden habe, mich zu wehren und daher den Vorgang einstellen. Gewissheit hätte ich zwar keine dafür, aber der Versuch wäre es mir wert.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Nicole 79
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich danke euch erstmal für eure Hilfe. Ein dickes Lob.
Lg

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Nicole 79
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo.

Nachdem ich die Beschwerde geschickt habe endlich Antwort.
Also am We habe ich Post bekommen von der RAK in Freiburg.
Und nun?? Vorallem bei dem netten RA Haas wurde ich direkt angeschrieben beim Inkasso nur meine Tochter...





0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Die Grafiken sind leider nicht lesbar. Kann sein, dass es mir nur so geht...

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Nicole 79
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von hausfrau66):
Die Grafiken sind leider nicht lesbar. Kann sein, dass es mir nur so geht...


Nee geht nicht nur dir so. seh es gerade. Setz sie gleich nochmal neu rein

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Nicole 79
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 9x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Sie haben einfach so EUR 99 gezahlt, obwohl die Forderung aus zwei Gründen nicht gezahlt hätte werden müssen:
1. Kind war minderjährig
2. Automat war kaputt

Mit der Zahlung haben Sie die Genehmigung als Erziehungsberechtigte erteilt.
Wie dumm kann man nur sein!!!!

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Nicole 79
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 9x hilfreich)

Ja die 99€ hatte ich gezahlt. Das steht aber schon im Eroffnungstext drin.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Ich würde der Anwaltskammer wie folgt antworten.
"Werte Kammer. Die Ansicht des Anwalts ist grob falsch. Das bestätigt auch der Bundesgerichtshof in regelmäßiger Rechtsprechung. Mehrere Rechtsdienstleister mit derselben Angelegenheit zu betrauen (hier die außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung) ist in sich erlaubt, aber verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht (§254 BGB ).

Im übrigen hat die Infoscore, für die Herr Haas arbeitet, dem zuständigen Aufsichtsgericht (OLG Hamm, zwischenzeitlich LG Karlsruhe) ausdrücklich erklärt, dass man NIEMALS zusätzlich zu dem Inkasso noch einen Anwalt mit außergerichtlicher Geltendmachung beauftragen würde. Dass es auch niemals zur Kostendopplung von Inkasso- und Anwaltskosten kommen würde. Ich frage Sie als Kammer: Wieso lassen sich Aufsichtsgerichte und Anwaltskammern von Infoscore und Rechtsanwalt Haas systematisch anlügen? Wieso schreitet hier niemand ein?

Es handelt sich hierbei auch nicht um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen systematischen und organisierten Betrug durch Infoscore und Anwalt Haas. Ich empfehle der Kammer die Lektüre der Aussagen, die der Geschäftsführer der Infoscore, Herr Weinreich vor dem Rechtsausschuss des deutschen Bundestages getätigt hat. Dort hat er die Änderungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, auf die sich der befreundete Anwalt Haas nun bezieht, ausdrücklich damit als Sachverständiger begründet, dass die Inkassos eine 1,3 Gebühr verdienen würden, weil sie DIESELBE Arbeit verrichten, wie ein Anwalt bei der außergerichtlichen Vertretung. Dass nun ein Anwalt zusätzlich benötigt wird, läuft dieser Begründung nicht nur zuwider, es ist durch das Mitwirken der Infoscore an der Gesetzgebung auch in meinen Augen systematischer Betrug an jedem einzelnen Schuldner.

Im übrigen bestätigt der Bundesgerichtshof auch, dass eine Anwaltskammer bei systematischen und vorsätzlichen Verletzungen des RVG einschreitet. Daher rufe ich erneut auf: Schreiten sie hier ein!"

Vielleicht bewegt man die Kammer so zum nachdenken.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Nicole 79
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke. Werde ich morgen dann erneut an die Kammer senden. Mal sehen was da kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Hattest Du dem Mahnbescheid damals eigentlich widersprochen ?
Abgesehen davon das Du bzw die Tochter eigentlich überhauptnichts hättet zahlen müssen sind Inkassogebühren grundsätzlich nicht zusätzlich zu Anwaltsgebühren zu zahlen http://www.test.de/Inkasso-Mahnen-gleich-mit-Anwalt-1356230-0/

-- Editiert von thehellion am 13.09.2016 23:08

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Nicole 79
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von thehellion):
Hattest Du dem Mahnbescheid damals eigentlich widersprochen ?
Abgesehen davon das Du bzw die Tochter eigentlich überhauptnichts hättet zahlen müssen sind Inkassogebühren grundsätzlich nicht zusätzlich zu Anwaltsgebühren zu zahlen http://www.test.de/Inkasso-Mahnen-gleich-mit-Anwalt-1356230-0/

-- Editiert von thehellion am 13.09.2016 23:08


Dem bescheid hatte ich widersprochen. Sollte doch RA Haas Stellung geben warum. Steht auch weiter oben in einem post...

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Ob die ursprüngliche Hauptforderung zu zahlen wäre, kann man so einfach nicht beantworten, denn es stellt sich die Frage, ob dies der einzige Automat am gesamten Bahnhof war und der Defekt muss auch tatsächlich bestanden haben. Minderjährigkeit schützt hier auch nicht vor dem erhöhten Beförderungsentgelt, denn mit der Einwilligung der Erziehungsberechtigten in den Kauf der Fahrkarte erfolgt auch das Einverständnis in die negative Konsequenz des erhöhten Befördungsentgelts, wenn das Kind eben keinen Fahrschein kauft.

Entsprechend der Schilderung hier wäre das Entgelt und damit auch die geforderten Zinsen und Kosten nicht zu zahlen und dies eben so zu Begründen, wie die Fragestellerin dies tut.

0x Hilfreiche Antwort

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