DB Vertrieb GmbH - Inkasso | EOS DID

14. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
sddfg
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
DB Vertrieb GmbH - Inkasso | EOS DID

Hi zusammen,
mir ist eine automatische Bahncard-Verlängerung durch längere Abwesenheit komplett untergegangen.
Nachfolgender Verlauf nach Datum auf den Briefen:
25.09.2022 - Bahncard 25: 56,90 EUR
14.11.2022 - Zahlungserinnerung seitens DB
05.12.2022 - Mahnung seitens DB: 56,90 EUR + 2,50 EUR
19.01.2023 - 1. Inkassoschreiben von EOS DID
02.02.2023 - Hauptforderung an DB beglichen: 56,90 EUR
16.02.2023 - 2. Inkassoschreiben von EOS DID
09.03.2023 - 3. Inkassoschreibeon von EOS DID


Aufschlüsselung der Kosten im ersten Inkassoschreiben:
Hauptforderung: 56,90 EUR
Mahngebühren: 2,50 EUR
Inkassovergütung: 29,40 EUR
Zinsen: 0,03 EUR
Gesamtbetrag: 88,83 EUR

Hier ist doch bereits der Betrag der Inkassovergütung zu hoch, oder?

Im dritten Schreiben sieht es wie folgt aus:
Hauptforderung: 56,90 EUR
Mahnkosten: 2,50 EUR
Inkassovergütung: 52,92 EUR
Zinsen: 0,28 EUR
abzgl. Zahlungen: 56,90 EUR
Gesamtbetrag: 55,70 EUR

Es wird mittlerweile mit rechtlichen Schritten gedroht. Was habe ich zu erwarten, wenn ich die nächsten Schreiben ignoriere? Meines Erachtens war die ursprüngliche Inkassovergütung bereits zu hoch angesetzt.

VG



-- Editiert von User am 14. März 2023 20:12

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2020 Beiträge, 634x hilfreich)

Die Kosten sind noch weit unter dem Erlaubten. Seit Oktober 2021 sind die Kosten für ein einfaches Verfahren bis 500,00 € klar geregelt. 0,9 Gebühr fürs 1. Schreiben, 1,3 Gebühr sollte der Schuldner nicht fristgerecht (vollständig) zahlen.

Zitat (von sddfg):
Was habe ich zu erwarten, wenn ich die nächsten Schreiben ignoriere?

MB + VB und bei WI evtl Klage, Zwangsvollstreckung,... .

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Pascalll2
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von sddfg):
Meines Erachtens war die ursprüngliche Inkassovergütung bereits zu hoch angesetzt.

Fraglich wie man auf so einen Unfug kommt?
die Vergütungstabelle kann man mit 3 Klicks bei Google herausfinden

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sddfg
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe mich bei den Gebühren auf die Auskunft der Schickner Schuldnerberatung bezogen:
https://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulaessig-unzulaessig-korrekt-oder-zu-hoch/

Dort sehe ich:

Zitat:
Die folgenden erstattungsfähigen Gebühren kann ein Inkassobüro nach der hier vertretenen Ansicht einmalig pro Angelegenheit verlangen.

Hauptforderung bis zu €
500,00

Gebühren €
15,00


Wenn es sich dabei um rechtmäßige Kosten in der Höhe und im Sinne eines Vertragsschlusses zwischen DB und EOS handelt begleiche ich sie natürlich.

VG

-- Editiert von User am 15. März 2023 08:04

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4188 Beiträge, 678x hilfreich)

Zitat (von sddfg):
Hier ist doch bereits der Betrag der Inkassovergütung zu hoch, oder?
Nein!

Inkassokosten 0,9 Gebühr nach RVG: 44,10 €
Auslagenpauschale 20 %: 8,82 €

Summe: 52,92 €

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2020 Beiträge, 634x hilfreich)

Zitat (von sddfg):
Die folgenden erstattungsfähigen Gebühren kann ein Inkassobüro nach der hier vertretenen Ansicht einmalig pro Angelegenheit verlangen.

Hauptforderung bis zu €
500,00

Gebühren €
15,00

Ist veraltet und war außerdem immer umstritten.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(14592 Beiträge, 8712x hilfreich)

Erstes Inkassoschreiben kostet bei Gegenstandswert zwischen 50,01 und 500€:

0,5 * 49€ + 20% Auslagenpauschale = 24,50€ + 4,90€ = 29,40€
Falls der Auftraggeber nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt noch MwSt dazu.

Wenn nach dem ersten Inkassoschreiben nicht bezahlt wird, erhöhen sich die Kosten auf:

0,9 * 49€ + 20% Auslagenpauschale = 44,10€ + 8,82€ = 52,92€
Falls der Auftraggeber nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt noch MwSt dazu.

Das was angreifbar gewesen wäre, sind die 2,50€ Mahnkosten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

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