Darf eine Rechtsschutzversicherung ein Inkasso-Unternehmen beauftragen?

13. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)
Darf eine Rechtsschutzversicherung ein Inkasso-Unternehmen beauftragen?

Hallo,
folgender Sachverhalt:
Ich erhalte eine Zahlungsaufforderung von einem Inkasso-Unternehmen aufgrund eines gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses (den der Anwalt nie an mich weitergeleitet hat, aber das ist ein anderes Thema).

Der Gläubiger ist die Rechtsschutzversicheurng des Prozessgegners.

Sie hat mir keine Rechnung oder Mahnung geschickt (vielleicht an meinen Anwalt aus diesem Prozess, aber der hat, wie gesagt, Post nicht an mich weitergeleitet).

Ich höre also erstmalig durch das Inkasso-Unternehmen von dieser Forderung an mich, die sich durch die Gebühren des Inkasso-Unternehmens verdoppelt hat.

Und jetzt meine ich mich zu erinnern, dass es mal Urteile zu dem Thema gab, ob große Unternehmen mit eigener Mahnabteilung (und eine Rechtsschutzversicherung gehört ja sicherlich in diese Kategorie) überhaupt ihre Forderungen mit Hilfe von Inkassounternehmen eintreiben dürfen.

Ist eine Rechtsschutzversicherung nicht verpflichtet, Ihre Forderungen selbst mit ihrem eigenen Personal durchzusetzen?

Post vom Inkassobüro?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Probleme mit deinem Anwalt sind deine Probleme. Ist wirklich so. Dafür kann man ggf. bei der zuständigen Anwaltskammer Beschwerde einreichen. Oder den Anwalt auf Schadensersatz (Mahnkosten u.ä.) in Anspruch nehmen.

Zitat:
Sie hat mir keine Rechnung oder Mahnung geschickt

Muss man auch nicht. Ein Urteil oder Kostenfestsetzungsbeschluss ist Zahlungsaufforderung genug.

Zitat:
Und jetzt meine ich mich zu erinnern, dass es mal Urteile zu dem Thema gab, ob große Unternehmen mit eigener Mahnabteilung (und eine Rechtsschutzversicherung gehört ja sicherlich in diese Kategorie) überhaupt ihre Forderungen mit Hilfe von Inkassounternehmen eintreiben dürfen.

Dürfen tut das grundsätzlich jeder. Immer.
Die viel spannendere Frage ist, ob die Kosten gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen und deswegen überhaupt von dir bezahlt werden müssen.

Das zweite spannende wäre die Frage, was die überhaupt für eine Gebührennote fordern. Denn die außergerichtliche Vertretung für das Eintreiben eines KfB eines bereits feststehenden und für dich verlorenen Urteils ist völliger Unsinn. Das wäre Aufgabe des ursprünglichen Anwalts gewesen, der den Prozessgegner vertrat. Und dieser darf dafür keine separaten Gebühren ausrufen.

Für so etwas könnte man folgendes machen: Hauptforderung samt etwaiger Zinsen begleichen und dann dem Inkasso folgendes senden:
---
Wertes Inkasso.
Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Die Hauptforderung samt Zinsen ist beglichen. Sie werden aufgefordert, unverzüglich den entwerteten Titel aus Kostenfestsetzungsbeschluss ABC auszuhändigen. Ich bestreite, dass sie jemals eine Rechtsdienstleistung erbringen. Stattdessen handelt es sich bei Ihrer Tätigkeit um echtes/unechtes Factoring im Sinne des BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 17/17 .
Es steht Ihnen frei, mir durch Vorlage des vollständigen mit Gläubiger geschlossenen Vertragswerkes, eines ausführlichen Tätigkeitsnachweises und eines Kontoauszuges, dass die Inkassokosten in meinem Fall vom Gläubiger bezahlt wurden, das Gegenteil nachzuweisen.
---
Dann mal abwarten, was da folgt. Man riskiert, dass sie beispielsweise eine Pfändung mit dem Titel probieren und dabei versuchen, über diesen Weg ihre zusätzlichen Kosten geltend zu machen. Das würde dann wirklich spannend sein, wie die vor Gericht begründen, dass hier extra Inkassokosten angefallen sein sollen und was die dafür getan haben wollen.

-- Editiert von mepeisen am 13.03.2019 18:01

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12307.11.2021 15:19:12
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 43x hilfreich)

Danke für die Tipps.
Sie wollen 45 Euro Bearbietungsgebühr, 10 Euro Auslagenpauschale und auf beides 19 % Mehrwertsteuer.
An wen soll ich denn die Hauptforderung begleichen? An das Inkassobüro, an die Rechtsschutzversicherung, oder an den Anwalt des Prozessgegners?

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zur Mehrwertsteuer müsste man mal prüfen, ob die Branche Vorsteuerabzugsberechtigt wäre. Bin ich mir nicht sicher. Bisher hatte ich da nur vor allem Ärzte im Hinterkopf. Aber das nur nebenbei.

Zitat:
An das Inkassobüro, an die Rechtsschutzversicherung, oder an den Anwalt des Prozessgegners?

Solange nicht eine Abtretung behauptet wird, am besten an die Versicherung. Soweit deren Bankverbindung bekannt ist. Man kann auch ans Inkasso zahlen, dann aber auf jeden Fall im Verwendungszweck klarstellen, dass das Geld nur für Hauptforderung und Zinsen ist.

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