Der Mahnbescheid kann nicht zugestellt werden, neue Anschrift unbekannt.

14. Oktober 2023 Thema abonnieren
 Von 
voules
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)
Der Mahnbescheid kann nicht zugestellt werden, neue Anschrift unbekannt.

Wird der Mahnbescheid nichtig, wenn er (endgültig) nicht zugestellt werden kann?
Was wären die weiteren Schritte der Gläubiger?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126849 Beiträge, 40715x hilfreich)

Das Forum ist nicht dazu gedacht Handlungsanleitungen für strafrechtlich relevante Handlungen wie Benachteiligung von Gläubigern, Vereitelung der Zwangsvollstreckung etc. zu liefern ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
voules
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das Forum ist nicht dazu gedacht Handlungsanleitungen für strafrechtlich relevante Handlungen wie Benachteiligung von Gläubigern, Vereitelung der Zwangsvollstreckung etc. zu liefern ...



Die Frage ist auch nicht so gemeint.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126849 Beiträge, 40715x hilfreich)

Zitat (von voules):
Wird der Mahnbescheid nichtig, wenn er (endgültig) nicht zugestellt werden kann?

Ein Mahnbescheid kann eigentlich immer zugestellt werden, wenn der Gläubiger kompetent ist.
Für den Fall der längeren Unauffindbarkeit von Schuldnern gibt es die öffentliche Zustellung.



Zitat (von voules):
Was wären die weiteren Schritte der Gläubiger?

Man sieht regelmäßig 2 Verhaltensweisen
A) man zieht das Verfahren weiter durch
B) man gibt frustriert auf


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1630 Beiträge, 985x hilfreich)

Ein Mahnbescheid kann nicht öffentlich zugestellt werden.
Ohne Zustellung entfaltet der Mahnbescheid keine Wirkung. Man müsste klagen, um einen Titel zu erwirken.

-- Editiert von User am 15. Oktober 2023 09:29

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
voules
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Man müsste klagen, um einen Titel zu erwirken.


Okay, kannst du mir das etwas genauer schildern? Muss die Klage zugestellt werden oder geht das auch ohne meine Anwesendheit?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Marius938549
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von voules):
Okay, kannst du mir das etwas genauer schildern? Muss die Klage zugestellt werden oder geht das auch ohne meine Anwesendheit?


Zitat (von Harry van Sell):
Das Forum ist nicht dazu gedacht Handlungsanleitungen für strafrechtlich relevante Handlungen wie Benachteiligung von Gläubigern, Vereitelung der Zwangsvollstreckung etc. zu liefern ...


Zitat (von Harry van Sell):
Für den Fall der längeren Unauffindbarkeit von Schuldnern gibt es die öffentliche Zustellung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48803 Beiträge, 17192x hilfreich)

Zitat (von voules):
Was wären die weiteren Schritte der Gläubiger?


Der erste naheliegende nächste Schritt wäre eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt, ob der Schuldner sich umgemeldet hat und wenn ja, welches seine neue Anschrift ist.

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