EOS DID / Otto Forderung

26. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
MakLev
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
EOS DID / Otto Forderung

Hallo zusammen,

ich habe oft gelesen das EOS keine Inkassogebühren und Einigungsgebühren geltend machen darf / kann! Ist das richtig? Ich habe eine Forderung von Otto die an die EOS DID abgetreten wurde! Leichtsinnig wie ich war, habe ich eine schriftliche Einigung mit denen getroffen! Dürfen diese denn diese Gebühren erheben? Weil in vielen Beiträgen habe ich gelesen das es nicht zulässig ist weil EOS zur Otto Group gehört!

Würde mich freuen wenn mich jemand diesbezüglich aufklären könnte.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von MakLev):
Leichtsinnig wie ich war, habe ich eine schriftliche Einigung mit denen getroffen!

Und da steht was genau drin.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ergänzung zu Harry. Man kann natürlich auch nahezu alle schriftlichen einigungen wieder widerrufen.

Als Grund etwa angeben, dass man zur Berechtigung der inkassogebühren arglistig getäuscht wurde. Viel können die dann nicht dagegen tun.

-- Editiert von mepeisen am 26.03.2019 23:13

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MakLev
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten morgen zusammen,

erstmal vielen Dank an Euch, dass man hier so schnell erhört wird.

Ich hatte einen Stundungsvergleich unterschrieben und befürchte nun das ich aufgrund dessen wohl alles zahlen muss was die da so wollen. Die Hauptforderung und Zinsen sind ja klar ...



Links zur Datei:

https://www.bilder-upload.eu/bild-ebad93-1553665494.jpg.html

Hier ist auch noch eine Forderungsaufstellung:



Hier auch noch ein Direktlink, d die Qualität doch recht schlecht zu sein scheint!

https://www.bilder-upload.eu/bild-877b93-1553665150.jpg.html

Kommt das mit der arglistigen Täuschung auch zum tragen, wenn ich das unterschrieben habe? Oder muss ich nun Lehrgeld zahlen?

Danke für Eure Hilfe ...

-- Editiert von MakLev am 27.03.2019 06:44

-- Editiert von MakLev am 27.03.2019 06:45

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#4
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Kommt das mit der arglistigen Täuschung auch zum tragen, wenn ich das unterschrieben habe? Oder muss ich nun Lehrgeld zahlen?


Sie haben dich ins Messer laufen lassen, weil Du die Randbedingungen/Zusammenhänge nicht kanntest und wurdest damit arglistig getäuscht.

-- Editiert von hausfrau66 am 27.03.2019 09:46

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Vorschlag, wie ich es formulieren würde:
"Wertes Inkasso. Ich ziehe hiermit meine Unterschrift wegen arglistiger Täuschung zurück. Wie sie wissen, sind RVG-Gebühren bei konzerninternen Forderungen grundsätzlich nicht erlaubt, da gemäß §2 RDG keine Rechtsdienstleistung stattfinden. Ich diskutiere hier auch nicht und ihre erfundenen und sachlich absichtlich falschen Ausführungen zu den Gesetzesgrundlagen werden von mir mit einer Beschwerde beim Aufsichtsgericht beantwortet. Dies können sie sich also sparen. Die Vergleichs-/Einigungsgebühr und die Inkassovergütung werden sie also unverzüglich aus der Forderungsaufstellung streichen."

Sei dir über folgendes bewusst: Sie werden meckern, sie werden womöglich auch einen Mahnbescheid schicken. Wenn du also die Restsumme (also rund 250€) direkt bezahlen kannst, wäre es gut. Aber selbst wenn nicht: Bezahle das, was geht. Sollte ein Mahnbescheid kommen, widerspricht man dem Gebührenirrsin (Teilwiderspruch) und macht eine Ratenzahlung beim Gerichtsvollzieher aus, sobald er geschickt wird. Das ist immer noch billiger als dieser Gebührenirrsinn, den die EOS frei erfunden hat.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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