EOS DID verweigert Unterlagen zur Klärung (alte Telekom Forderung längst bezahlt?)

10. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
LangsamReichtEs
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Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)
EOS DID verweigert Unterlagen zur Klärung (alte Telekom Forderung längst bezahlt?)

Hallo liebe Forengemeinde,

vor rund 15 Jahren gerieten wir in finanzielle Schwierigkeiten, haben aber alle aus dieser Zeit offenen Forderungen zwischen 2003 und 2008 systematisch abbezahlt. Das Inkassounternehmen EOS DID versucht nun seit über 2 Jahren diverse uralte, längst bezahlte Forderungen einzutreiben. Bisher konnten wir immer nachweisen, dass die jeweilige Forderung erledigt ist. Im aktuellen Fall einer Forderung der Telekom aus dem Jahr 2001 gegen meinen Mann haben wir jedoch ein Problem.

Mit Schreiben vom 22.08.2017 fordert das Inkassounternehmen 482,81 € und gibt an, die Deutsche Telekom AG habe den Auftrag erteilt. Außerdem sei die Kanzlei Seiler & Kollegen ab sofort nicht mehr zuständig.

Für die damalige Hauptforderung von 248,18 € wurde am 08.02.2002 beim Amtsgericht Euskirchen ein Vollstreckungsbescheid ausgestellt (dieser liegt uns vor). Zuzüglich Kosten und Zinsen belief sich die titulierte Gesamtforderung auf 309,84 €. Die laufenden Zinsen wurden mit 8,62 % ab 12.12.2001 angegeben.

Am 16.01.2002 haben wir auf die Forderung 69,13 € bezahlt. Später war der hiesige Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung der Restforderung beauftragt.

Dummerweise haben wir zu dieser Sache in unseren Unterlagen lediglich eine Bareinzahlungsquittung auf das Konto des Gerichtsvollziehers vom 01.11.2005 in Höhe von 187,60 € abgeheftet. Auf dieser Quittung ist lediglich das Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers (DR II xxxx/05) vermerkt. Es fehlt das Schreiben des GV, mit dem wir dieses Aktenzeichen der Forderungssache zuordnen könnten. Eine Nachfrage beim Gerichtsvollzieher ergab, dass dort die Unterlagen nach 5 Jahren vernichtet werden.

Zur Klärung der Angelegenheit hat mein Mann den EOS DID mit Einschreiben vom 03.09.2017 aufgefordert, eine ordnungsgemäße Vollmacht, eine Kopie des vollstreckbaren Titels sowie eine detaillierte Forderungsaufstellung, bereinigt um verjährte Beträge, zu senden. Gleichzeitig hat mein Mann der Forderung zunächst vollumfänglich widersprochen und vorsorglich - falls die Klärung doch noch eine Restforderung zutage bringen sollte - bzgl. nicht titulierter Beträge (Zinsen, Kosten) die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Unternehmen reagierte wie bereits bei den vorherigen Angelegenheiten, indem zunächst die gesetzte Frist von 14 Tagen ignoriert wurde. Es scheint dort auch System zu haben, sämtliche Forderungen nach Unterlagen, die zur Klärung beitragen, sowie die Einrede der Verjährung zu ignorieren.

Am 30.09.2017 kam dann eine Antwort mit einer sehr pauschalen Forderungsaufstellung ohne Datumsangaben, im Antwortschreiben heißt es:

"Wir konnten den Eingang Ihrer Zahlung bzw. Ausgeleich (sic) der gesamten Forderung auch nach umfangreichen Ermittlungen nicht feststellen. Wir haben lediglich einen Zahlungseingang in Höhe von insgesamt EUR 248,53. Hiervon wurden EUR 50,- an den Gerichtsvollzieher xxxxx xxxxx gezahlt. Abzüglich seiner Koten (sic) in Höhe von EUR 32,60 wurden an uns EUR 17,40 überwiesen. Anliegend übersenden wir Ihnen eine aktuelle Forderungsaufstellung."

Sollte in der Forderungssache noch ein Betrag offenstehen, sind wir selbstverständlich bereit, diesen umgehend zu bezahlen. Wir sehen jedoch nicht ein, dass wir doppelt für dieselbe Forderung zahlen. Zur Klärung benötigen wir jedoch zwingend eine Kopie des Originaltitels, da auf diesem das Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers vermerkt ist.

Macht es Sinn, noch einmal selbst an EOS zu schreiben und die Nachweise anzufordern oder sollen wir die Sache lieber direkt an einen Anwalt übergeben? Vielleicht würde ein Anwaltsschreiben unserer Anforderung mehr Nachdruck verleihen?

-- Editiert von LangsamReichtEs am 10.10.2017 10:33

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23 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Ggf. erzeugt ein Anwaltsschreiben etwas mehr Klarheit. Allerdings bleibt ihr dann auch gerne mal auf den Anwaltskosten sitzen. Beim örtlichen Gericht liegen auch keine Akten mehr zu dem Fall vor?

Wie wäre es, einfach mal eine Kopie der Quittung an das Inkasso zu schicken mit der Angabe "In Unseren Unterlagen haben wir diesen Beleg gefunden. Sie wollen uns also erklären, dass die 187,60€ verschwunden sind? Bedeutet das, dass wir nun Strafanzeige gegen den Gerichtsvollzieher einreichen sollen mit der Angabe, dieser habe das Geld verschwinden lassen? Ist das ihr ernst? Oder wollen Sie sich das Konto noch einmal genauer anschauen, ob sie nicht doch zufällig das Geld wiederfinden..."

Vielleicht wirkt so etwas dann.

Alternativ könnte man sich beim Aufsichtsgericht beschweren. Dort den verdacht äußern, dass EOS entweder absichtlich Gelder verschwinden lässt, um sich nachträglich widerrechtlich zu bereichern oder dass EOS absichtlich verweigert, eine Titelkopie zu zu senden. Denn auf der Titelkopie müsste normalerweise der Stempel des GV samt seinem Aktenzeichen stehen und dann hätte man die Verbindung.

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#2
 Von 
LangsamReichtEs
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Nein, das örtliche Gericht hat auch nichts mehr. Ich habe stundenlag herumtelefoniert, aber niemand hat mehr Unterlagen. Genau darum wollen wir ja die Titelkopie haben, weil darauf der Stempel des GV mit dem entsprechenden Aktenzeichen ist. Ich habe auch schon überlegt, den Einzahlungsbeleg einfach in Kopie an EOS zu schicken. Nur die Gefahr mich zu blamieren - falls ich ihn damals aus Versehen in dieser Akte abgeheftet haben sollte - hat mich davon abgehalten.

Die Behauptung, mein Mann hätte 50 EUR an den GV bezahlt, ist sowieso völliger Unsinn. Der von EOS im Schreiben sogar namentlich erwähnte GV war tatsächlich zuständig, aber er kam nie wegen einer Teilforderung an oder hätte sich auf eine Teilzahlung eingelassen. Bei ihm gab es nur "alles oder nichts".

Außerdem geht es mir auch irgendwie um's Prinzip. Da könnte ja jeder kommen, keinerlei Nachweise vorlegen und behaupten, ich würde ihm Geld schulden. Oder nicht? Und ich bin mir zu 99,99 % sicher, dass wir damals ALLES bezahlt haben. Ich habe zum Ende hin sogar nochmal alle Gläubiger angeschrieben (lauter Call-by-Call Anbieter, dank meiner damals pubertierenden Töchter) und habe nachgefragt, ob auch wirklich alles erledigt ist. Sogar kleinste Restbeträge habe ich noch überwiesen, falls noch etwas offen war. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass mir diese Telekom-Forderung durch die Lappen gegangen wäre.

Wir haben heute nochmals ein Einschreiben an EOS geschickt und sie aufgefordert, die fehlenden Nachweise binnen 14 Tagen vorzulegen, da die Sache ansonsten zur Klärung an unseren Anwalt geht.

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#3
 Von 
guest-12313.10.2017 21:10:35
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von LangsamReichtEs):
Ich habe auch schon überlegt, den Einzahlungsbeleg einfach in Kopie an EOS zu schicken. Nur die Gefahr mich zu blamieren - falls ich ihn damals aus Versehen in dieser Akte abgeheftet haben sollte - hat mich davon abgehalten.


Hinschicken wie in #1, keine Angst haben, sondern auf sich vertrauen. Man scheint ja auch nach 15 Jahren noch eine gewisse Ordnung zu haben, das haben nicht viele.

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#4
 Von 
LangsamReichtEs
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Und was ist, wenn EOS dann behauptet, das Aktenzeichen stimme nicht überein?
Ohne die Kopie des Orignaltitels haben wir keine Möglichkeit, das zu überprüfen.

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von LangsamReichtEs):
Und was ist, wenn EOS dann behauptet, das Aktenzeichen stimme nicht überein?


Dann seid ihr in der durchaus komfortabeleren Position, da ein einfaches Bestreiten nicht mehr ausreicht.

EOS muss in dem Fall qualifiziert bestreiten. Machen sie dies, seid ihr einen Schritt weiter und könnt mit dann neuen Fakten weiter prüfen.

Eines aber verstehe ich nicht:
Oben schreibst Du
Zitat (von LangsamReichtEs):
Auf dieser Quittung ist lediglich das Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers (DR II xxxx/05) vermerkt.


Weiter unten jedoch:
Zitat (von LangsamReichtEs):
Zur Klärung benötigen wir jedoch zwingend eine Kopie des Originaltitels, da auf diesem das Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers vermerkt ist.[/quote

Das ist auf den ersten Blick ein Widerspruch.

Außerdem gebe ich zu bedenken, dass Gerichtsvollzieher eigentlich immer den Titel nach vollständigem Forderungsausgleich zurückgeben.

Zitat (von LangsamReichtEs):
Es scheint dort auch System zu haben, sämtliche Forderungen nach Unterlagen, die zur Klärung beitragen, sowie die Einrede der Verjährung zu ignorieren.


Mag sein, aber es gibt einen Katalog von Unterlagen, die herausgegeben werden müssen. Wer sich darauf beschränkt und nichts weiteres herausgibt, handelt dennoch korrekt.
Was die Einrede der Verjährung angeht, scheinst Du die Bedeutung nicht richtig verstanden zu haben.

Auch Forderungen, die bereits verjährt sind und deshalb mit der Einrede angegriffen wurden, sind nicht vom Tisch. Sie können durchaus weiter angemahnt werden.

Berry

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Wieso lässt sich der Beitrag nicht mehr editieren?

Berry

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#7
 Von 
LangsamReichtEs
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Eines aber verstehe ich nicht:
Oben schreibst Du
Zitat (von LangsamReichtEs):
Auf dieser Quittung ist lediglich das Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers (DR II xxxx/05) vermerkt.


Weiter unten jedoch:
Zitat (von LangsamReichtEs):
Zur Klärung benötigen wir jedoch zwingend eine Kopie des Originaltitels, da auf diesem das Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers vermerkt ist.


Das ist auf den ersten Blick ein Widerspruch.


Warum ist das ein Widerspruch? Wir haben nur diesen Einzahlungsbeleg mit dem DR... Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers sowie die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids, die mein Mann erhalten hatte und vorausgegangenen Schriftverkehr mit Seiler & Kollegen. Darauf ist nirgends das Aktenzeichen des GV vermerkt. Auf dem Originaltitel muss es aber stehen, da dieser vom GV immer mit einem Stempel versehen wird, in welchen das Aktenzeichen einzutragen ist.


Zitat (von Sir Berry):
Außerdem gebe ich zu bedenken, dass Gerichtsvollzieher eigentlich immer den Titel nach vollständigem Forderungsausgleich zurückgeben.


Damals leider nicht. Von allen Sachen, die durch Zahlung an den GV vollständig getilgt wurden, haben wir nur bei ca. der Hälfte den Titel bekommen. Wir waren uns damals auch nicht bewusst, wie wichtig das ist. :sad:


Zitat (von Sir Berry):
Mag sein, aber es gibt einen Katalog von Unterlagen, die herausgegeben werden müssen. Wer sich darauf beschränkt und nichts weiteres herausgibt, handelt dennoch korrekt.


Das verstehe ich nicht...?


Zitat (von Sir Berry):
Was die Einrede der Verjährung angeht, scheinst Du die Bedeutung nicht richtig verstanden zu haben.

Auch Forderungen, die bereits verjährt sind und deshalb mit der Einrede angegriffen wurden, sind nicht vom Tisch. Sie können durchaus weiter angemahnt werden.


Darum geht es doch gar nicht, sondern darum, eine detaillierte (und bestenfalls um diese Beträge bereinigte) Forderungsaufstellung zu erhalten.

Bisher hat EOS nur Briefe geschrieben, einen Nachweis - in welcher Form auch immer - haben wir bisher nicht erhalten.

-- Editiert von LangsamReichtEs am 11.10.2017 15:18

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Zitat:
Außerdem gebe ich zu bedenken, dass Gerichtsvollzieher eigentlich immer den Titel nach vollständigem Forderungsausgleich zurückgeben.

In der Theorie. In der Praxis ist das oft genug nie passiert und nach Jahrzehnten wundern sich Schuldner, warum sie nochmals zahlen.
Es soll auch schon Inkassos gegeben haben, die den GV explizit aufforderten, einen eigentlich bezahlten Titel danach trotzdem nochmal an den Gläubiger zurück zu schicken. Da wurde hier im Forum mal ein Fall geschildert.
Zitat:

Auch Forderungen, die bereits verjährt sind und deshalb mit der Einrede angegriffen wurden, sind nicht vom Tisch. Sie können durchaus weiter angemahnt werden.

Wenn ein Gläubiger das Echo (negative Feststellungsklage) vertragen kann, kann er so etwas natürlich tun.

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#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wenn ein Gläubiger das Echo (negative Feststellungsklage) vertragen kann, kann er so etwas natürlich tun.


Stell doch einfach mal Dein juristisches Halbwissen hinten an.

Hier eine auch für Nichtjuristen verständliche Erklärung - nicht aus der BRAVO sondern von einem Anwalt https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/zivilrecht/einrede_der_verjaehrung.

Zitat (von mepeisen):
In der Theorie. In der Praxis ist das oft genug nie passiert und nach Jahrzehnten wundern sich Schuldner, warum sie nochmals zahlen.
Aus der Praxis (Arbeitsleben) ist mir kein solcher Fall bekannt geworden, ich nehme die Aussage als solche aber zur kenntnis, sie wird won der TS ja auch bestätigt. Scheint es alo tatsächlich zu geben.

Zitat (von LangsamReichtEs):
Warum ist das ein Widerspruch?
Du willst (zu Recht) eine Titelkopie, aus dieser Kopie willst Du das AZ des Gerichtsvollziehers ablesen. Aber auf der Dir vorliegenden Quittung steht lt. Deiner Aussage das AZ des Gerichtsvollziehers bereits. Du kennst es also.

Auf einem Titel können übrigens mehrere Aktenzeichen der GV stehen! Passiert immer dann, wenn es mehrere unterschiedliche Vollstreckungen gibt, nicht zu verwechseln mit einer gedehnten Vollstreckung.


Zitat (von LangsamReichtEs):
Darum geht es doch gar nicht, sondern darum, eine detaillierte (und bestenfalls um diese Beträge bereinigte) Forderungsaufstellung zu erhalten. Bisher hat EOS nur Briefe geschrieben, einen Nachweis - in welcher Form auch immer - haben wir bisher nicht erhalten.
Du musst Dich halt an Deinen eigenen Aussagen messen lassen. Im ersten Text im Absatz 8 schreibst Du selbst dass ihr am 30.09 eine Forderungsaufstellung erhalten habt.

Außer Dir kennt sie keiner, deshalb kann auch kein anderer beurteilen, ob sie den Anforderungen genügt oder ob Du ein Recht auf Nachbesserung hast. Aber das ist hier doch ein Nebenkriegsschauplatz.
Hauptsächlich geht es Dir doch darum darzulegen, dass die Forderung bereits bezahlt wurde. Wenn Dir dieser Nachweis gelingt, brauchst Du Dir doch um alles andere keine Gedanken mehr zu machen. Dann fällt die Abwehr einer unberechtigten Forderung leicht.

Kann es sein, dass Du dir garnicht sicher bist ob auch diese Forderung seinerzeit bezahlt wurde?

Berry

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Zitat:
Stell doch einfach mal Dein juristisches Halbwissen hinten an.

Der Link von dir hat doch mit meinen Sätzen exakt gar nichts zu tun.

Du hast geschrieben, dass ein Gläubiger nach Erheben der Einrede der Verjährung weiterhin Mahnungen schreiben darf.

Ich habe ergänzt, dass er dann halt das Echo vertragen muss, wenn er das tut.

Da gibt es keinerlei Widerspruch drin.

Es entsteht irgendwann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger eine erfolgreiche Einrede der Verjährung einfach missachtet und mir beispielsweise gerichtliche Konsequenzen androht. Dasselbe Rechtsschutzbedürfnis entsteht, wenn der Gläubiger verjährte Forderungen in der Schufa meldet und die Löschung wegen Verjährung dann verweigern würde.

Ich habe nie behauptet, dass Verjährung bedeutet, dass die Forderung "verschwindet". Wenn der Schuldner beispielsweise auf eine Verjährte Forderung ein Schuldanerkenntnis unterschreibt, ist die Verjährung dahin.

In Zukunft bitte vernünftig lesen, was die Leute so schreiben. Dann kommen deine Beiträge auch nicht als Provokation rüber...

Zitat:
Scheint es alo tatsächlich zu geben.

Wie oft, kann ich nicht sagen. Wer weiß, wie hoch die Dunkelziffer ist. Da es in den Urteilsdatenbanken aber auch Urteile gibt, wo Leute geklagt haben, weil sie an den GV komplett gezahlt hatten

-- Editiert von mepeisen am 11.10.2017 17:19

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#11
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

@mepeisen.
Ich glaube Berry will auf folgendes hinaus:

Du schriebst etwas vom Echo in Form eine neg Feststellungsklage.
Die wird aber voll nach hinten losgegen, denn dort wird die Existenz den Forderung geklärt.
Aber wie bereits oben ausgeführt, besteht die Forderung noch, kann nur nicht bei beigetrieben werden.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
In Zukunft bitte vernünftig lesen, was die Leute so schreiben.


Ich bemühe mich stets.

Du hast mit Deinen Ausführungen - insbesondere mit der Ergänzung "Echo" - für jeden Leser den Eindruck erweckt, nach der Einrede der Verjährung dürfte die Forderung nicht mehr erhoben werden.
Auch in diversen anderen Inkasso-Beiträgen verbreitest Du das.

Die Ansicht ist schlicht und ergreifend falsch. Ich hoffe für Dich, dass Dich wenigstens der verlinkte Artikel überzeugt hat.

Das es mein zugegeben provokanter Beitrag nicht erreicht, ist mir klar.

Gleichwohl sollte man vielleicht auch mal eigene Fehler eingestehen, oder wenn dass das eigene Ego nicht hergibt, einfach schweigen, denn für die weiteren Ausführungen fehlt mir jegliches juristisches Verständnis denn Du stellst eine falsche These einer richtigen (aber anderer Sachverhalt) gegenüber.

Zitat (von mepeisen):
Ich habe nie behauptet, dass Verjährung bedeutet, dass die Forderung "verschwindet".
Doch genau das ist muß man Deinem Hinweis auf die negative Feststellungsklage entnehmen. Denn das Ziel dieser Klage wäre ja festzustellen, dass die Forderung nicht mehr besteht.

Berry

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#13
 Von 
LangsamReichtEs
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

@Berry

Zitat (von Sir Berry):
Aber auf der Dir vorliegenden Quittung steht lt. Deiner Aussage das AZ des Gerichtsvollziehers bereits. Du kennst es also.


Ganz genau, ich kenne es. Aber ich kann es keiner Forderung zuordnen, solange ich weder den vom GV gestempelten Titel habe, noch sein damaliges Schreiben.

Zitat (von Sir Berry):
Auf einem Titel können übrigens mehrere Aktenzeichen der GV stehen! Passiert immer dann, wenn es mehrere unterschiedliche Vollstreckungen gibt, nicht zu verwechseln mit einer gedehnten Vollstreckung.


Danke, das ist mir bekannt.


Zitat (von Sir Berry):
Im ersten Text im Absatz 8 schreibst Du selbst dass ihr am 30.09 eine Forderungsaufstellung erhalten habt. Außer Dir kennt sie keiner, deshalb kann auch kein anderer beurteilen, ob sie den Anforderungen genügt oder ob Du ein Recht auf Nachbesserung hast. Aber das ist hier doch ein Nebenkriegsschauplatz.


Zitat (von Sir Berry):
Kann es sein, dass Du dir garnicht sicher bist ob auch diese Forderung seinerzeit bezahlt wurde?


Wir ich bereits schrieb, haben wir damals nach und nach alle offenen Forderungen beglichen und sogar von uns aus bei den Gläubigern nachgehakt, ob evtl. noch Restbeträge (z. B. Zinsen im Cent-Bereich) offen sind, um diese ggf. zu bezahlen.
Erstens aus diesem Grund und zweitens, weil Seiler & Kollegen damals im Monatstakt Mahnungen schickten, kann ich mir absolut nicht vorstellen, diese Forderung nicht bezahlt zu haben. Außerdem muss es ja einen Grund haben, weshalb ich damals diese Bareinzahlungsquittung in explizit diese Akte geheftet habe.

Dass ich mich nach über 12 Jahren nicht mehr an alle Details in dieser Sache erinnern kann, ist wohl menschlich, denke ich. Ich kann daher nicht 100 %-ig ausschließen, dass womöglich noch ein Restbetrag offen war. Und genau aus diesem Grund ist eine detaillierte Forderungsaufstellung sehr wichtig für uns. Denn falls noch ein Rest offen wäre und falls unsere Quittung zu dieser Forderung gehört, hätte die Zahlung in der quittierten Höhe bereits Zinsen, Kosten und einen Teil der Hauptforderung gedeckt.

Hier mal der Wortlaut der Forderungsaufstellung, die wir von EOS erhalten haben:

Hauptforderung EUR 248,18
Inkassovergütung (inkl. evtl. angefallener Ermittlungskosten) EUR 20,50
Anwaltsgebühren / Verfahrensvergütung EUR 79,61
Gerichts-/Vollstreckungskosten EUR 70,78
Zinsen bis 30.09.2017 EUR 320,86
abzgl. seit dem 09.09.2001
geleistete Zahlungen EUR 248,53
Gesamtbetrag EUR 491,40

zzgl. weiterer 8,62 % Zinsen p. a. auf die jeweils
restliche Hauptforderung

Es macht mich auch stutzig, dass dort von Zahlungen seit dem 09.09.2001 die Rede ist... :???:
Im Vollstreckungsbescheid vom 08.02.2002 ist ja sogar unsere Zahlung vom 18.01.2002 in den Schlussbemerkungen erwähnt.
Demnach müssen die weiteren Zahlungen ja danach gewesen sein.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von LangsamReichtEs):
Ganz genau, ich kenne es. Aber ich kann es keiner Forderung zuordnen, solange ich weder den vom GV gestempelten Titel habe, noch sein damaliges Schreiben.
Also geht es Dir nicht, wie von Dir zunächst erwähnt, um die Nummer sondern um die Möglichkeit festzustellen ob sich der quittierte Betrag auf diese Forderung bezieht. Nach dieser Klarstellung ist es deutlicher.

Zitat (von LangsamReichtEs):
Dass ich mich nach über 12 Jahren nicht mehr an alle Details in dieser Sache erinnern kann, ist wohl menschlich, denke ich
natürlich.
Gleichwohl: wenn Dir einer einen Vollstreckungsbescheid/ein Urteil unter die Nase hält, reicht die Behauptung "ich habe gezahlt" nicht aus. Dann werden harte Fakten benötigt um der Forderung entgegen treten zu können.


Zitat (von LangsamReichtEs):
Hier mal der Wortlaut der Forderungsaufstellung, die wir von EOS erhalten haben:

Hauptforderung EUR 248,18
Inkassovergütung (inkl. evtl. angefallener Ermittlungskosten) EUR 20,50
Anwaltsgebühren / Verfahrensvergütung EUR 79,61
Gerichts-/Vollstreckungskosten EUR 70,78
Zinsen bis 30.09.2017 EUR 320,86
abzgl. seit dem 09.09.2001
geleistete Zahlungen EUR 248,53
Gesamtbetrag EUR 491,40
Und genau aus diesem Grund ist eine detaillierte Forderungsaufstellung sehr wichtig für uns.


Ich muss gestehen, dass mir nicht klar ist, was Du mit detailliert meinst. Vielleicht geht es EOS genauso. Manchmal, aber das ist nur eine Vermutung von mir, muss man seine Bitte ausführlicher formulieren. Aber eben nur Vermutung.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Zitat:
Die Ansicht ist schlicht und ergreifend falsch.

Das ist sie nicht.

Wenn sie falsch wäre, würde es nie eine Möglichkeit geben, mich gerichtlich gegen Maßnahmen zur Betreibung einer verjährten Forderung zur Wehr zu setzen. Ich würde nie die Chance haben, Schufa-Einträge einer verjährten Forderung löschen zu lassen. Keine Möglichkeit, angedrohte Vollstreckungsmaßnahmen aus einem verjährten Titel abwehren zu können...

Das ist sicher nicht richtig.

Zitat:
Gleichwohl sollte man vielleicht auch mal eigene Fehler eingestehen, oder wenn dass das eigene Ego nicht hergibt, einfach schweigen

Vielleicht mal selbst an die eigene Empfehlung halten? Vielleicht nochmal nachdenken, was du hier behauptest? Vielleicht zeigst du mir auch mal Gerichtsurteile für deine steile These, dass ein Schuldner keine Chance hat, eine verjährte Forderung über §256 ZPO abzuwehren?

Nochmal: Es geht bei der Feststellungsklage nicht darum, die Forderung für "verschwunden" erklären zu lassen. Es geht darum, das Gericht bestätigen zu lassen, dass sie verjährt ist und dementsprechend nicht mehr eingetrieben werden kann und man als Schuldner weder zahlen braucht noch negative Bonitätsmerkmale abgeleitet werden dürfen.

Zitat:
Vielleicht geht es EOS genauso.

Ganz sicher nicht. Einem Inkasso muss klar sein, was der Unterschied zwischen einer groben Zusammenfassung und einer detaillierten Forderungsaufstellung ist. Detailliert ist im Sinne zu verstehen, dass es wie ein Kontoauszug mit Einzelauflistung der Posten anhand von Datümern ist.

EOS hat den Hang dazu, sich gerne doof zu stellen. Die tun absichtlich so, als verstehen sie den Schuldner nicht. Versuchen ihn so gezielt mürbe zu machen, bis er entnervt "aufgibt". Scheint oft genug zu klappen. Das hier ist ein Beispiel von vielen zu dieser "Doof-Stellen-Taktik".

-- Editiert von mepeisen am 12.10.2017 11:31

Signatur:

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#16
 Von 
LangsamReichtEs
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

@mepeisen

Danke für die Erläuterung der Form einer "Detaillierten Forderungsaufstellung".

@Sir Berry

Wie du der Vorgeschichte leicht entnehmen kannst, bin ich nicht völlig unerfahren was Vollstreckungsmaßnahmen angeht.
Daher ist mir durchaus bewusst, dass die Behauptung "ich habe bezahlt" nicht ausreicht.

Du hast meinen letzten Satz ignoriert, laut EOS haben wir insgesamt 248,53 bezahlt, davon sollen 50 EUR an den GV bezahlt worden sein. Das ist alles ungereimt und die 50 EUR sind schlicht hanebüchener Unsinn.
Deshalb bestehe ich auf der detaillierten Aufstellung. Ich will wissen, was die da "zusammengeschustert" haben.

Ich bin mal gespannt, ob sie diesmal innerhalb der gesetzten Frist antworten...

-- Editiert von LangsamReichtEs am 12.10.2017 20:41

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#17
 Von 
LangsamReichtEs
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo an alle,

EOS hat es nach über 3,5 Monaten doch tatsächlich geschafft, uns eine Kopie des Titels zu schicken.
Und siehe da....unsere Quittung aus 2005 gehört zur dieser Forderungssache.

Leider ist tatsächlich noch ein Restbetrag offen, den wir jetzt schleunigst bezahlen wollen. Ich tue mir nur mit der Berechnung etwas schwer, zumal die von uns erbetene detaillierte Fordungsaufstellung natürlich wieder nicht ankam.

EOS schert sich einen feuchten Kericht darum, dass Zahlungen in einer bestimmten Reihenfolge zu verrechnen sind und listet in der Forderung einfach mal alle Ursprungsbeträge + Kosten und Zinsen auf, ohne dabei zu berücksichtigen, dass bereits mit Zahlungen aus 2002 und 2005 erstens die Kosten und bis dahin aufgelaufenen Zinsen vollständig getilgt waren und zweitens die Hauptforderung schon auf die Hälfte geschrumpft war.

Kann sich das folgende bitte mal jemand anschauen und mir bei der Berechnung helfen?

1. Frage zur Verjährung von Zinsen und Kosten:

Letzter Vollstreckungsbesuch des GV im Nov 2005 (Teilzahlung), letztes Schreiben der Anwälte Seiler & Kollegen am 26.12.2005. Erstes Schreiben von EOS am 22.08.2017.

Zinsen und nicht titulierte Kosten verjährt vom 01.01.2006 bis 31.12.2013 oder 31.12.2014???


2. Frage zur Verrechnung unserer ersten Teilzahlung:

Wir haben aufgrund des Mahnbescheids vom Dezember 2001 im Januar 2002 eine Teilzahlung auf die Forderung geleistet. Der Vollstreckungsbescheid wurde am 08.02.2002 erlassen, also nach unserer Teilzahlung. Unsere Zahlung ist im VB auch nicht verrechnet, sondern es steht nur im abschließenden Text, in dem auch die Höhe der Kostenzinsen genannt wird:
"Nach Angabe des Antragstellers hat der Antragsgegner folgende Zahlungen geleistet: AM 18.01.02 xxx EUR
Auf der Grundlage des Mahnbescheids ergeht Vollstreckungsbescheid wegen vorstehender Beträge abzüglich der vom Antragsgegner geleisteten Zahlungen."

Da der VB zum Zeitpunkt unserer Zahlung noch nicht erlassen war, müsste unsere Zahlung doch zunächst auf Zinsen und Hauptforderung verrechenbar gewesen sein ohne Berücksichtigung der Kosten des VB....oder sehe ich das falsch?

Danke im Voraus für die Unterstützung

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von LangsamReichtEs):
Zinsen und nicht titulierte Kosten verjährt vom 01.01.2006 bis 31.12.2013 oder 31.12.2014???


Mittlerweile 2014.

Zitat (von LangsamReichtEs):
zumal die von uns erbetene detaillierte Fordungsaufstellung natürlich wieder nicht ankam.


Beschwerde ans Aufsichtsgericht.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Stimme tasti zu. Beschwerde dich beim Aufsichtsgericht, dann bekommst du die detaillierte Forderungsaufstellung.

Zitat:
Da der VB zum Zeitpunkt unserer Zahlung noch nicht erlassen war, müsste unsere Zahlung doch zunächst auf Zinsen und Hauptforderung verrechenbar gewesen sein ohne Berücksichtigung der Kosten des VB....oder sehe ich das falsch?

Das siehst du falsch. Auch der Antrag MB erzeugt schon Kosten (beispielsweise Gerichtskosten und Anwalts/Inkassokosten). Und die Rubrik 3, also die Nebenforderungen, sind ebenfalls vor MB-Antrag bereits entstanden und damit darf verrechnet werden.

Der VB ist ansonsten immer insgesamt gültig. Also inklusive des Satzes, dass eine Zahlung stattfand.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#20
 Von 
LangsamReichtEs
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank euch beiden!

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
LangsamReichtEs
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Hier noch eine Rückmeldung an die fleißigen Helfer:
Da EOS es dauerhaft nicht schaffte, einen Kontoauszug zu senden, habe ich selbst einen solchen angefertigt und wir haben den demnach offenen Betrag überwiesen. Die Aufforderung, den entwerteten Titel auszuhändigen wurde natürlich wieder ignoriert.

Nach weiteren 3 Monaten hatten wir die Nase endgültig voll und haben die Sache einem Anwalt übergeben, der auf Forderungseinzug spezialisiert ist (die Erfahrung kann ja auch auf der anderen Seite nicht schaden).
Man glaubt es kaum, aber auf das - zugegebenermaßen gesalzene - Anwaltsschreiben wurde binnen 14 Tagen reagiert inkl. Zusendung des entwerteten Titels. Die 80€ haben wir doch gerne investiert. ;-)

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#22
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung! Das kommt leider nicht so häufig vor.

Aber jetzt habe ich dazu einmal eine Frage an alle: Gesetzt die TE würde jetzt die Gebühren ihres Anwalts von EOS einfordern, wie schätzt ihr die Chance ein, damit vor Gericht zu gewinnen?

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

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#23
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Zitat:
Aber jetzt habe ich dazu einmal eine Frage an alle: Gesetzt die TE würde jetzt die Gebühren ihres Anwalts von EOS einfordern, wie schätzt ihr die Chance ein, damit vor Gericht zu gewinnen?

99,999%
Das Inkasso hatte mehr als einmal die Chance, vernünftig zu reagieren und dies mehr als einmal verweigert. Der Schuldner hatte mehr als einmal die Chance gelassen, es ohne weitere finanzielle Konsequenzen zu klären. Der Schuldner hatte also das Recht, sich eines Anwalts zu bedienen (wie das Ergebnis gezeigt hat) und dieser Schaden wurde somit vorsätzlich angerichtet.

Davon abgesehen wäre hier eine Beschwerde beim Aufsichtsgericht ebenfalls mehr als angebracht.

-- Editiert von mepeisen am 23.03.2019 09:53

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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