EOS Mahnbescheid für Forderung aus 2015

3. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
Chipotle
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)
EOS Mahnbescheid für Forderung aus 2015

Moin,
ich erhielt heute einen Mahnbescheid vom AG Euskirchen. Diesen hat die EOS DID erwirkt. Gefordert werden neben der Hauptforderung "Warenlieferung vom 27.01.15 und Zinsrückstände vom 01.04.15 bis 24.10.22" auch die Verfahrenskosten, Gericht und Auslagen so wie die Inkassokosten und weitere Zinsen.

Die Zustellung erfolgte über den Briefkasten an eine Adresse, an der mein Name am Briefkasten steht, weil ich nach Umzug diese Adresse als Nachsendeadresse angegeben hatte, aber polizeilich gemeldet bin ich am Nachbarort.

Wie verhalte ich mich jetzt? Ich bin geneigt, dem Anspruch insgesamt zu widersprechen.

Für Hilfe wäre ich dankbar.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12303.04.2023 08:40:41
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 22x hilfreich)

Anspruch ist verjährt, würde dem komplett widersprechen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Pascalll2):
Anspruch ist verjährt

Diese hellseherischen Fähigkeiten sind immer wieder faszinierend …



Zitat (von Chipotle):
Die Zustellung erfolgte über den Briefkasten an eine Adresse, an der mein Name am Briefkasten steht

Also korrekt zugestellt ...



Zitat (von Chipotle):
Warenlieferung vom 27.01.15

Und, gab es Kommunikation etc. zwischen dem Gläubiger / EOS und Dir?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Chipotle
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und, gab es Kommunikation etc. zwischen dem Gläubiger / EOS und Dir?


Nein, keine Kommunikation.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Chipotle):
Nein, keine Kommunikation.

Dann würde ich
1. entsprechend Widerspruch einreichen
2. darin direkt die Einrede der Verjährung erheben.

Und dann abwarten was das Inkasso macht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12303.04.2023 08:40:41
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Diese hellseherischen Fähigkeiten sind immer wieder faszinierend …


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Chipotle):
Nein, keine Kommunikation.

Dann würde ich
1. entsprechend Widerspruch einreichen
2. darin direkt die Einrede der Verjährung erheben.


scheinbar haben dich deine "Hellseherischen" Fähigkeiten auch auf die gleiche Idee wie bei mir gebracht, freut mich.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Pascalll2):
scheinbar haben dich deine "Hellseherischen" Fähigkeiten auch auf die gleiche Idee wie bei mir gebracht

Nicht mal ansatzweise.

Denn wäre das
Zitat (von Pascalll2):
Anspruch ist verjährt

der Fall, müsste man das
Zitat (von Harry van Sell):
die Einrede der Verjährung erheben

schlicht und einfach nicht mehr machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Chipotle
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich habe dem Mahnbescheid mit dem Formular des Gerichts widersprochen. Heute kam Post von EOS. Man bietet mir eine gütliche Einigung an. Ich soll ihnen die Einwände gegen die Forderung mitteilen oder den Widerspruch zurücknehmen.

Sollte ich den Widerspruch zurücknehmen, werden sie noch einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Anbei 2 Formulare für die Rücknahme des Widerspruchs bei Gericht und der EOS.

Jetzt meine Frage:

Muss ich auf dieses Schreiben von der EOS reagieren? Wenn ja, wie sollte die Reaktion aussehen? Ich hatte die vergangenen Jahre keinen Kontakt zur EOS und möchte diesen wenn möglich auch vermeiden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Eine Brieffreundschaft würde ich mit EOS nicht beginnen wollen. Irgendwelche Briefe Deinerseits ändern nichts.

Wenn EOS überzeugt wäre, dass die Forderung gerichtlich durchsetzbar wäre, hätte es schon geklagt.

Sollte eine Klage eintrudeln (unwahrscheinlich), würde ich in der Klageerwiderung darauf hinweisen, dass die Forderung verjährt ist.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12303.04.2023 08:40:41
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von Chipotle):
Muss ich auf dieses Schreiben von der EOS reagieren?

Müssen nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Eine Brieffreundschaft würde ich mit EOS nicht beginnen wollen.

So ist es.
Solche Bettelbriefe werden von mir ignoriert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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