ich habe eine offene rechnung von rd. 330 €. der gläubiger hat ein inkassobüro zur hilfe genommen. mit dem inkassobüro habe ich eine ratenzahlung vereinbart. alles o.k.. raten bezahlt; schlußrate noch offen (verzug). nachzahlung wurde vereinbart. es kommt eine neue aufrechnung der forderungen vom inkassobüre. darin ist plötzlich der posten "einigungsgebühr 1,0" enthalten. war vorher nicht da. was sind "einigungsgebühren" ? git es das denn wirklich? muß man das anerkenen und zahlen? sind solche leistungen nicht in allen anderen pauschalen enthalten?
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"vermeni"
Einigungsgebühr - muss man das anerkennen und zahlen?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
wie hoch war die hauptforderung (ohne inkassogebühren und mahngeb.)
und wie hoch die INKASSOGEBÜHREN ?
wie viel von den Inkassogebühren wurden schon bezahlt ?
gruß
thehellion
Eine Einigungsgebühr darf m.E. nicht nach Bezahlung der Raten verlangt werden. Vielmehr muss diese Bestandteil des Teilzahlungsvergleiches sein. Der Schuldner soll im Zeitpunkt des Abschlusses eines Teilzahlungsvergleiches darüber informiert sein, dass eine Einigungsgebühr entsteht, wenn er eine Ratenzahlungsvereinbarung schließen möchte.
-- Editiert von reike am 09.01.2006 19:46:59
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Ich verstehe das so, dass zwar eine Ratenzahlung vereinbart war, jedoch die letzte Rate nicht gezahlt wurde (Verzug).
Von daher wurde eine neue Vereinbarung getroffen. M.E. ist hier eine Einigungsgebühr möglich.
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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"
hallo thehellion,
die hauptforderung lag bei 328,34. die inkassogebühren liegen bei 81,43 wovon 58,50 inkassopauschale, 11,70 auslagenpauschale und 11,23 MwSt. sind und nunmehr noch 62,64 € einigungsgebühren dazu kommen. also gesamt inkasso 144,07€.
gezahlt dazu sind bisher 100,- € sodass noch 44,07 € offen sind.
gruß natan
Hallo zusammen,
grundsätzlich ist eine Einigungsgebühr zulässig (siehe RVG). Inkassounternehmen arbeiten in der Regel in analoger Anwendung des RVG und erheben daher häufig Einigungsgebühren. Denn, die Überwachung einer Ratenzahlung bringt erhöhten Arbeitsaufwand, der von der Gegenseite zu ersetzen ist.
Ich würde diese Einigungsgebühr hinnehmen, die Anwaltsgebühren sind häufig höher - und wer möchte schon wegen einer "Restforderung" einen Prozess bekommen ;-)
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"LichtSpiel"
Natürlich ist sie zulässig - Ich hätte im Vorfeld allerdings keine Unterschrift unter dem Ratenzahler des IB geleistet und mit zusammengebissenen Zähnen direkt an den gläubiger überwiesen und die kommenden IB Mahnbriefe ausgesessen.
Leider hast Du vermutlich den Ratenzahler des IB schon unterschrieben und die Überweisungen werden erst mal selbstredend für die eigene Provision verrechnet !
Hab leider keinen Tip
gruß
thehellion
Ob es vielleicht einen versteckten Passus in der Ratenvereinbarung über diese Einigungsgebühren gibt??
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"LichtSpiel"
vom Gefühl her würde ich sagen die Höhe einigungs Gebühren sind ok -
Es wurde halt (leider ) unterschrieben und Zahlungen "blind" ans IB geleistet.
... und die Zahlungen sind nach 367 BGB erst auf Kosten und Zinsen verrechnet worden...
Ich glaub, da bleibt keine andere Wahl als die Einigungsgebühr zu zahlen... Vermutlich ist sie schon gezahlt...
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"LichtSpiel"
hallo euch,
danke für die hinweise. ich werde wohl diese gebühr zahlen und eine notiz im lebensbuch "wieder was gelernt", vornehmen.
gruß natan
-- Editiert von natan am 14.01.2006 12:42:28
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