Hallo,
es geht bei mir um folgenden Fall:
Bin mit einem Inkassodienst (BFS) eine Ratenzahlungsvereinbarung eingegangen. Habe die erste Rate allerdings verschwitzt zu zahlen und hab auch so nicht mehr an die Angelegenheit gedacht. Wurde von BFS auch nicht auf einen Zahlungsrückstand aufmerksam gemacht, dass muss ich dazu sagen. Nun hat BFS einen Anwalt (RA Schneider) eingeschaltet. Einigen hier ja schon hinlänglich bekannt der gute Mann.
Habe nun vor die komplette Hauptforderung (ca.70€) an BFS zu zahlen, damit die schonmal vom Tisch ist.
Wie sieht es aber dann mit meiner Ratenzahlungsvereinbarung und der damit verbundenen Einigungsgebühr aus? Ich bin bzgl. dessen nichts schriftlich mit BFS eingegangen. Kann BFS diesbezüglich noch was geltend machen?
Durch die Einschaltung von RA Schneider fallen die Inkassogebühren doch jetzt auch weg oder? Der Schneider macht diese in seinem Schreiben an mich nämlich auch noch geltend, aber das ist doch quatsch wie ich mich hier schon ein bisschen informiert habe, oder?
Bin dankbar für jeden Rat. Danke.
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Einigungsgebühr obwohl Forderung komplett gezahlt?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Hallo,
zahl die Hauptschuld + die Zinsen + die Rechtsanwaltkosten zweckgebunden an den RA:
Nix mehr mit Inkasso !
lg actrostom
PS: Wenn du ja nix gezahlt hattest gibt es auch keine ratenzahlungsvereinbahrung!
widerspricht aber der Überschrift? ;-)Zitat:Habe nun vor die komplette Hauptforderung (ca.70€) an BFS zu zahlen
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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."
-- Editiert am 12.03.2010 14:49
Ok, dann zahl ich nur das. Danke.
Da sind wohl noch Mahnkosten in Höhe von 6€ angegeben.
Zahlen oder auf 5€ reduzieren?
Stimmt, ich habe noch nichts gezahlt. Aber ich wollte
eine Rate zahlen. Habs aber wie gesagt verpennt.
Mir gehts nur darum, selbst wenn die mit einer Ratenzahlung gerechnet haben, ich jetzt aber doch komplett zahle, dann kann die Einigungsgebühr doch nicht mehr geltend gemacht werden, oder? Denn ich zahle ja dann doch nicht in Raten.
Im Grunde genommen ist die Einigungsgebühr eh totaler Blödsinn. Denn einigen tut man sich ja nun immer auf irgendwas. Aus meiner Sicht ist, wenn man sich das RVG mal anguckt, bei einer Ratenzahlungsvereinbarung garkeine Grundlage für gegeben.
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Na an dem einen Euro sollte es ja nicht hängen?
quote:
dann kann die Einigungsgebühr doch nicht mehr geltend gemacht werden, oder?
Da du ja jetzt die Rechtsanwaltkosten zahlen wirst ist das Thema uninteressant.
Vor Gericht ist nur eine von beiden Gebühren durchsetzbar ! RA oder Inkasso
Aber bitte zweckgebunden:
" Nur Verechnung auf Hauptforderung , Zinsen + RA-Kosten AZ:************ "
lg actrostom
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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."
--- editiert vom Admin
Rathgeber:
Danke für die ausführliche Erklärung.
In meinem Fall, wie Du schon erläutert hast, wären die IK aber nicht durchsetzungsfähig, da ich nicht gezahlt habe. Und da IK auch gerichtlich nicht festsetzbar sind wie RA-Gebühren sehe ich dem ganzen positiv entgegen. Vielleicht werden noch ein paar Drohbriefchen kommen, aber darauf werde ich nicht mehr eingehen. Entweder oder (IK oder RA-Kosten), und die RA-Kosten habe ich ja dann gezahlt. Soweit ich mich belesen habe sind auch die Gerichte kein Freund der IK, so dass ich da jetzt keine Angst habe das da nochwas nachkommt wenn ich gezahlt habe.
Mir gings halt hauptsächlich um die Einigungsgebühr. Die der RA in seinem Schreiben übrigens auch wieder erwähnt hat, weil er mir eine Ratenzahlung angeboten hat. Wie gesagt, angeboten. Ich habe noch nicht einmal drauf reagiert und der fordert gleich schon eine Einigungsgebühr mit ein. Das ist unverschämt.
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quote:<hr size=1 noshade>Ansonsten gilt für IKU, dass diese[color=red] keine geringeren Gebühren[/color] und Auslagen vereinbaren oder fordern dürfen, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, <hr size=1 noshade>
quote:<hr size=1 noshade>Du solltest beachten, dass es sich auch bei den Vielschreibern hier um Laien handelt, welche allenfalls ein sehr beschränktes juristisches Wissen haben und auch teilweise einen bemerkenswerten Tunnelblick an den Tag legen <hr size=1 noshade>
JA Rathgeber , kann ich nur bestätigen !
Zitat:BGH Az: VII ZB 157/05 Beschluss vom 28.06.2006
Haste das eigentlich gelesen?
Rechtsanwälte dürfen keine Einigungsgebühr laut diesem Urteil verlangen?
;:)
wie war das noch
Zitat:Laien die auf Urteile verweisen die um was ganz anderes gehen
denn hier hatte der GV die Ratenvereinbarung getroffen!
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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."
-- Editiert am 13.03.2010 22:46
-- Editiert am 13.03.2010 22:50
--- editiert vom Admin
Bauer22:
Warum soll ich dann überhaupt die RA-Kosten zahlen? Kostenschuldner ist zuerst immer der eigene Mandant, d.h. in dem Fall das Inkassobüro.
Nur kann ich mir vorstellen wenn ich die nicht zahle, kommen die mir mit Verzugsschaden und evtl. mit einer Klage. Das Risiko ist mir dann doch bissl zu groß. Sind auch "nur" 27€. Dafür will ich mir den Stress nicht antun. Stress macht der Schneider mir eh noch. Hab mich da schon in einigen Foren belesen. Hatten schon einige Probleme mit dem Herrn. Soll er machen, mehr als die Zahlung und einen Brief, dass meine Zahlung so und so verrechnet werden soll, bekommt der nicht von mir.
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quote:
Außergerichtliche RA-Gebühren sind ebensowenig festsetzbar
Abrechnung außergerichtlicher Tätigkeiten nach RVG
@nugget
deshalb RA-Kosten zahlen
Es fällt die sogenannte Geschäftsgebühr an; sie ist geregelt in Nr. 2300 VV RVG.
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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."
-- Editiert am 14.03.2010 14:04
--- editiert vom Admin
@Rathgeber / @Bauer22
Mich würde auch noch die Meinung @zappelphillip zu diesem Thema interesieren
lg
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quote:
BGH VII ZB 157/05 :
Mit der Gestattung der Ratenzahlung ist eine Abrede zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner auf vertraglicher Basis nicht zustande gekommen, weil der Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt gehandelt hat. Der Gerichtsvollzieher ist bei der Gewährung von Ratenzahlungen an den Schuldner nicht Vertreter des Gläubigers.
--> Kein Vertrag -> keine Einigungsgebühr. Mit der Frage, ob für vertragliche Ratenzahlungsvereinbarungen eine Vergleichsgebühr anfällt hat das nicht das geringste zu tun.
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"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."
quote:
Mit der Frage, ob für vertragliche Ratenzahlungsvereinbarungen eine Vergleichsgebühr anfällt hat das nicht das geringste zu tun
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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."
In meinen Augen ist die Einigungsgebühr betreffend Ratenzahlungsvereinbarungen nur "Geldmacherei".
Die Einigungsgebühr hat in ihrer Funktion Null mit Ratenzahlungsvereinbarungen zu tun, sondern wird geltend gemacht bei einem gerichtlichen Vergleich oder aber der außergerichtlichen Einigung, wenn der Anwalt dabei mitgeholfen hat das es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Heißt für mich, die Einigungsgebühr ist ein Bonbon für den Anwalt wenn es durch seine Mithilfe zu einer Einigung zwischen den Parteien kommt und weiterer ärger somit erspart bleibt.
Was aber hat das mit einer Ratenzahlungsvereinbarung zu tun?
Meiner Erfahrung nach auch nur ein neuerdings angewendeter Trend der Inkassobüros die sich völlig sinn- und zweckfremd dem RVG bedienen und davon, tut mir Leid, soviel Ahnung haben wie 'ne Kuh vom Fahrrad fahren.
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quote:
Was aber hat das mit einer Ratenzahlungsvereinbarung zu tun?
Meiner Erfahrung nach auch nur ein neuerdings angewendeter Trend der Inkassobüros die sich völlig sinn- und zweckfremd dem RVG bedienen und davon, tut mir Leid, soviel Ahnung haben wie 'ne Kuh vom Fahrrad fahren.
Das ist zwar häufig korrekt, ändert aber nichts daran, dass dieser Zweck bei einer Ratenzahlungsvereinbarung ja gerade erfüllt wird. Dieser Vergleich (Gläubiger verzichtet darauf, gleich alles zu erhalten) dient ja gerade der Abwendung einer Klage oder einer Vollstreckung. Warum sonst sollte der Schuldner eine Ratenzahlung vereinbaren.
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Eine Frage bzw. ein Problem habe ich in meiner Sache noch.
Zahlungsfrist wurde mir bis zum 18.03. gesetzt. Nun habe ich für diesen Monat mal gerechnt und habe festgestellt, dass ich noch einige andere (wichtigere) Sachen zu bezahlen habe.
Wollte dem RA morgen ein Schreiben per Telefax zukommen lassen worin ich um Fristverlängerung bitte bis zum 01.04. Eher ist die Zahlung leider nicht machbar.
Nun meine Frage, nicht das der mir nachher damit kommt ich hätte ja alle Forderungen akzeptiert. Muss ich in dem Schreiben morgen deutlich machen das ich nicht die Inkassokosten zahle, sondern diesen widerspreche???
Nicht das wenn ich die nicht zahle es nachher heißt ich hätte wegen meinem Schreiben die komplette Forderung akzeptiert zu zahlen.
Und eine Einigungsgebühr fällt doch jetzt auch nicht an, oder? Ich will ja nich in Raten zahlen, sondern nächsten Monat komplett.
Habt Ihr Tipps für mich??? Danke schonmal.
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Gibt es eine Quelle wo geschrieben steht oder geregelt ist, dass wenn ein Anwalt eingeschaltet wurde, nur noch deren Kosten zu tragen sind, nicht aber mehr die Inkassokosten?
Oder kann man nur auf Urteile verweisen?
Hätte diesbezüglich gerne "etwas in der Hand" wenn ich dennoch die Inkassokosten zahlen soll obwohl ich dies nicht muss.
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