Einstellung Mahnverfahren nach Einspruch gg. Vollstreckungsbescheid

15. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
pa517354-73
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Einstellung Mahnverfahren nach Einspruch gg. Vollstreckungsbescheid

Wir haben über ein Inkassobüro das Mahnverfahren gegen einen säumigen Schuldner betrieben. Dieser hat nun gegen den vom Inkassobüro beantragten Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt und wir haben Post vom Amtsgericht bekommen, dass wir binnen 2 Wochen den Anspruch begründen sollen. Nun haben wir mittlerweile gehört, dass der Schuldner Privatinsolvenz angemeldet hat und wir wollen kein gutes Geld schlechtem hinterher werfen und nicht mehr gerichtlich weiter gegen ihn vorgehen.

Was passiert nun, wenn wir keine Anspruchsbegründung einreichen und keine weiteren Gerichtskosten zahlen? Erledigt sich das Verfahren dann quasi von allein? Oder müssen wir in jedem Falle noch die weiteren Gerichtskosten zahlen?

Das Gericht konnte uns hierzu keine Auskunft geben.

Vielen Dank für eine Antwort.

Post vom Inkassobüro?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Warum macht man keine Bonitätsprüfung? Das macht jedes gute Inkasso.
Erst das machen und dann ggf. Anspruchsbegründung einreichen. Und ja, wenn keine Anspruchsbegründung eingereicht wird, wird die Akte bei Gericht zur Seite gelegt.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124659 Beiträge, 40387x hilfreich)

Wenn man da sauber abschließen will, dann erklärt man gegenüber den Gericht das Verfahren für erledigt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
pa517354-73
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Nun ist folgendes passiert: Wir haben weder eine Anspruchsbegründung eingereicht, noch die Gerichtskosten eingezahlt. Nun haben wir vom zuständigen Amtsgericht eine Terminsladung zur mündlichen Verhandlung bekommen.

Wie gesagt, möchten wir den Fall nicht weiter verfolgen. Wie sollen wir nun agieren? Sollen wir ein Schreiben ans Gericht schicken, dass wir den VB zurücknehmen?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124659 Beiträge, 40387x hilfreich)

Zitat (von pa517354-73):
Wie gesagt, möchten wir den Fall nicht weiter verfolgen.

Und das hat man dem Gericht immer noch nicht mitgeteilt?

Dann wird es es jetzt aber Zeit das zu machen.

Kostet euch jetzt halt richtig Geld, je nach dem wie hoch die Summe war um die gestritten wird ein paar Hundert oder ein paar Tausend EUR.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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