Eintreiben von vollstreckbaren Titeln vom 07. Juni 1995

28. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
26196008
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Eintreiben von vollstreckbaren Titeln vom 07. Juni 1995

Hallo zusammen,

ich habe einen vollstreckbaren Titel, welcher leider sehr lange in meiner Schublade lag, da ich nicht weiß, wie ich damit umgehen soll.

Mein Anwalt von damals existiert leider schon lange nicht mehr und meine Rechtsschutzversicherung nimmt sich der Angelegenheit leider auch nicht mehr an.

Mir ist bekannt, dass der Schuldner seit Längerem wieder in Lohn und Brot steht und andere Forderungen bereits beglichen hat.

Habe überlegt, einen Gerichtsvollzieher aus der Region zu beauftragen, aber die letzte Berechnung der Forderung ist aus dem Jahr 2002 (3027,90 Euro) und ich kann nicht sagen, ob und wie viele Zinsen dort noch zu berechnen sind.

Wäre ein Inkassobüro eine Alternative? Aber gibt es da seriöse Empfehlungen?

Bin echt ratlos, wie ich da am besten verfahre.

Es wäre schön, wenn mir jemand einen Tipp geben könnte.

Vorab vielen Dank!
Grüße
Marc

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Marius938549
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von 26196008):
Wäre ein Inkassobüro eine Alternative?


Möglich ja, es gibt Inkassobüros die dass komplette Kostenrisiko für Zwangsvollstreckung übernehmen (Erfolgsprovision zwischen 40-50%), und die "normalen" ohne Übernahme vom Kostenrisiko mit 10-20% (Zumindest ist das üblich, Angebote hierzu gibt es ausreichend im Netz).


Zitat (von 26196008):
Bin echt ratlos, wie ich da am besten verfahre.

Gibt da relativ viele Möglichkeiten, man könnte den Schuldner selbstständig anschreiben & zur Zahlung bitten.

Man könnte aber auch selber den Gerichtsvollzieher beauftragen, oder ein Anwalt/Inkassobüro damit beauftragen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2535 Beiträge, 743x hilfreich)

Zitat (von 26196008):
Mir ist bekannt, dass der Schuldner seit Längerem wieder in Lohn und Brot steht

Weißt du auch wo?

Zitat (von 26196008):
Wäre ein Inkassobüro eine Alternative? Aber gibt es da seriöse Empfehlungen?

Für beide Fragen ... Nicht wirklich

Zitat (von 26196008):
Bin echt ratlos, wie ich da am besten verfahre.

Schuldner zur Zahlung auffordern, wenn keine Reaktion erfolgt GV mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen oder wenn der Arbeitgeber bekannt ist direkt einen PfüB beantragen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125998 Beiträge, 40583x hilfreich)

Zitat (von 26196008):
Wäre ein Inkassobüro eine Alternative? Aber gibt es da seriöse Empfehlungen?

2x nein



Zitat (von 26196008):
ich kann nicht sagen, ob und wie viele Zinsen dort noch zu berechnen sind.

Man könnte damit Fachleute beauftragen.
Oder selber machen, die Zinsen ergeben sich ja aus dem Titel und Zinsrechner finden sich im Internet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
26196008
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten!

Mir wäre als erster Schritt wahrscheinlich die Variante mit dem GV am liebsten. Mir ist dank Internet bekannt, wo er wohnt und wo er arbeitet.

Zitat (von Harry van Sell):
Oder selber machen, die Zinsen ergeben sich ja aus dem Titel und Zinsrechner finden sich im Internet.

Die Zinsen einfach zu berechnen bekomme ich bestimmt hin, aber wie sieht es rechtlich aus? Ich habe von jemandem gehört, dass die Zinsen nur x Jahre berechnet werden können, wenn die Forderung nicht erneut angemahnt wird. Ist das richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2429 Beiträge, 376x hilfreich)

Das ist nicht ganz richtig.
Die Zinsen dürfen selbstverständich über die komplette Zeit berechnet werden.

Allerdings unterliegen Zinsen, die zu lange nicht eingefordert wurden, eben der Einrede der Verjährung.
Das wichtige dabei ist: Es ist nicht die die Aufgabe des Gläubigers die Verjährung zu prüfen sondern es ist Aufgabe des Schuldners die Einrede der Verjährung tatsächlich zu erheben. Erst mit dieser Einrede sind die Zinsen tatsächlich verjährt.
Man macht also nichts falsch, wenn man erstmal alles einfordert.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2535 Beiträge, 743x hilfreich)

Zitat (von 26196008):
Mir wäre als erster Schritt wahrscheinlich die Variante mit dem GV am liebsten.

Womit willst den beauftragen wenn du doch weißt wo der Schuldner arbeitet? Wenn du gleich vollstrecken willst dann mache einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss .

Zitat (von 26196008):
Mir ist dank Internet bekannt, wo er wohnt

Im Inet steht die Adresse vom Schuldner?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
26196008
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Womit willst den beauftragen wenn du doch weißt wo der Schuldner arbeitet? Wenn du gleich vollstrecken willst dann mache einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss .


Naja, als Laie weiß ich natürlich nicht, wie man einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss macht.
Und mit der Adresse war es natürlich ein längerer Weg mit vielen Telefonaten, da ich einen neuen vollstreckbaren Titel beim Amtsgericht angefordert hatte und die diesen erneut dem Schuldner zustellen mussten. Aber linkedin und diverse andere Netzwerke haben mich bei der Recherche sehr unterstützt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125998 Beiträge, 40583x hilfreich)

Zitat (von 26196008):
die diesen erneut dem Schuldner zustellen mussten.

Dann ist der Schuldner also vorgewarnt - nicht so gut.
Aber vollstrecken sollte man dennoch, einfach um die Verjährung zu unterbrechen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
26196008
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann ist der Schuldner also vorgewarnt - nicht so gut.


Naja, dies war 2021. Wahrscheinlich rechnet er damit nicht mehr.

In der Forderungsaufstellung vom 20.03.2002 werden 3027,90 Euro gefordert zzgl. weiteren täglichen Zinsen in Höhe von 0,4817 Euro. Seit dem sind 7833 Tage vergangen. Demnach sind es 3027,90 Euro + 7833 * 0,4817 = 6801,06 Euro

Wie würde ich denn nun so einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss machen? Oder kann ich diese Forderungsaufstellung einfach einem GV übergeben?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Marius938549
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von 26196008):
Wie würde ich denn nun so einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss machen


https://justiz.de/service/formular/dateien/gewoehnliche_geldforderungen.pdf

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2535 Beiträge, 743x hilfreich)

Zitat (von 26196008):
Wie würde ich denn nun so einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss machen?

Das Formular gibts im Inet. Das ausgefüllt ans zuständige Vollstreckungsgericht samt Originaltitel schicken. Das alles ist kein Hexenwerk. Notfalls gerne hier fragen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
26196008
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Das Formular gibts im Inet. Das ausgefüllt ans zuständige Vollstreckungsgericht samt Originaltitel schicken. Das alles ist kein Hexenwerk. Notfalls gerne hier fragen.


Hallo zusammen,

ich möchte diesen Beitrag wieder aufgreifen, da es in meinem Fall einige Entwicklungen gab. Ich habe mittlerweile mehrfach schriftlich mit dem Schuldner kommuniziert, allerdings ohne Erfolg.

Zunächst behauptete er, sich nicht mehr an die Forderung erinnern zu können. Später führte er an, dass nach der Zwangsversteigerung seines Grundstücks, bei der ich als Gläubiger im Grundbuch eingetragen war, alles über eine Privatinsolvenz abgegolten worden sei. Anschließend erklärte er, es hätte eine außergerichtliche Einigung gegeben, bei der sein Anwalt alle Gläubiger kontaktiert habe – allerdings wurde ich nie angeschrieben oder einbezogen. Zuletzt argumentierte er, dass meine Forderung nicht mehr gültig sei, da ich mich seit der Zwangsversteigerung des Grundstücks nicht mehr gemeldet hätte.

Mein letzter Versuch, mit ihm eine Einigung zu erzielen, blieb unbeantwortet. Ich hatte ihm ein Vergleichsangebot unterbreitet, das 50% der Forderung umfasste, basierend auf der Forderungsaufstellung meines Anwalts vom 20.03.2002 in Höhe von 3.027,90 € zzgl. weiterer täglicher Zinsen in Höhe von 0,4817 €. Dieses Angebot war weniger als die Zinsen für die letzten drei Jahre seit der Zwangsvollstreckung zuzüglich der ihm bekannten Hauptforderung.

Ich bin weiterhin ratlos und möchte meine Ansprüche nicht aufgeben. Leider haben bislang alle angeschriebenen Inkassounternehmen die Übernahme abgelehnt, da es sich um eine private Forderung handelt.

Ich ziehe nun in Erwägung, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beantragen, da dies wohl der einzige verbleibende Weg ist. Dabei stellt sich mir jedoch die Frage, wie ich die Forderung korrekt berechne, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und kein Risiko einzugehen, selbst verklagt zu werden.

Hier meine Überlegungen, welche Summe ich im Antrag angeben könnte:

Die Summe der Forderung aus dem letzten Versuch der Zwangsvollstreckung + 0,4817 € / Tag Zinsen bis heute
Die Summe der Forderung aus dem letzten Versuch der Zwangsvollstreckung + 0,4817 € / Tag Zinsen für 3 Jahre
Die Summe der Forderung bis zur Mitteilung vom 09.01.2003 nach der Zwangsversteigerung + 0,4817 € / Tag Zinsen bis heute
Die Summe der Forderung bis zur Mitteilung vom 09.01.2003 nach der Zwangsversteigerung + 0,4817 € / Tag Zinsen für 3 Jahre

Ich wäre euch sehr dankbar, wenn ihr mich bei dieser Frage unterstützen könntet. Welche Option ist sinnvoll und rechtlich sicher?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!
Grüße
Marc

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125998 Beiträge, 40583x hilfreich)

Zitat (von 26196008):
Dabei stellt sich mir jedoch die Frage, wie ich die Forderung korrekt berechne, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und kein Risiko einzugehen, selbst verklagt zu werden.

Ganz einfach - gar nicht.
Wenn der Schuldner einen verklagen will, dann verklagt er einen - egal was da berechnet wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11339 Beiträge, 4314x hilfreich)

Zitat (von 26196008):
Dabei stellt sich mir jedoch die Frage, wie ich die Forderung korrekt berechne


Die Antwort darauf hast Du bereits vor über einem Jahr bekommen, genauer gesagt am 29. August 2023 um 16:35 Uhr.
Es hat sich nichts geändert.

Sofern der Schuldner dann die Einrede der Verjährung erhebt:
Summe aus dem Titel + Zinsen der letzten 3 Jahre
Ob der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt, keine Ahnung, es wäre aber anzunehmen, man kann es also auch direkt so -> Summe aus dem Titel + Zinsen der letzten 3 Jahre - machen.
Wenn Du das bis zum 31.12 noch auf die Reihe bekommst, hat das zumindest den Vorteil, dass die Zinsen aus 2021 noch nicht Verjährt sind.

Falls das mit der Insolvenz stimmen sollte, und er Dir die Restschuldbefreiung nachweisen kann, kannst Du Dir mit dem Titel den Hintern abwischen.
Dabei ist es unerheblich, ob Du damals vom Insolvenzverwalter aufgefordert wurdest deine Forderung zur Tabelle anzumelden , oder nicht.
Der Titel wäre zwar trotz Restschuldbefreiung noch durchsetzbar, dafür müsstest Du aber nachweisen, dass deine Forderung beim Insolvenzantrag bewusst nicht angegeben wurde, was so gut wie unmöglich ist.


0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
26196008
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Sofern der Schuldner dann die Einrede der Verjährung erhebt:
Summe aus dem Titel + Zinsen der letzten 3 Jahre
Ob der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt, keine Ahnung, es wäre aber anzunehmen, man kann es also auch direkt so -> Summe aus dem Titel + Zinsen der letzten 3 Jahre - machen.
Wenn Du das bis zum 31.12 noch auf die Reihe bekommst, hat das zumindest den Vorteil, dass die Zinsen aus 2021 noch nicht Verjährt sind.


Vielen Dank für die bisherige Unterstützung!

Ich bin in dieser Angelegenheit weiterhin unsicher und möchte als juristischer Laie sicherstellen, dass ich die Verjährungsregelungen korrekt verstehe. Hier zunächst eine kurze Zusammenfassung des Zeitablaufs:

07.06.1995: Hauptforderung über 2.694,65 DM, verzinst mit 12% jährlich ab dem 13.11.1994, zzgl. diverser Kosten und Auslagen.
20.03.2002: Umrechnung der Hauptforderung inkl. Kosten und Zinsen auf 3.027,90 €.
21.11.2002: Zwangsversteigerung des Grundstücks.
09.01.2003: Mitteilung, dass eine Zuteilung auf die titulierten Ansprüche aufgrund unzureichender Teilungsmasse nicht möglich war.

Meine Fragen zur Berechnung:

Punkt 1) Berechnung der Zinsen unter Berücksichtigung der Verjährung
Wenn ich auf Nummer sicher gehen möchte und der Einrede der Verjährung der Zinsen stattgebe, um mögliche rechtliche Risiken zu vermeiden, würde ich die Zinsen wie folgt berechnen:

- Bis zum 31.12.2024: Zinsen (0,4817 €/Tag) können für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum Tag der Berechnung geltend gemacht werden.
- Ab dem 01.01.2025: Zinsen (0,4817 €/Tag) können für den Zeitraum ab 01.01.2022 bis zum Tag der Berechnung geltend gemacht werden.

Punkt 2) Welche Ansprüche sind noch nicht verjährt?
Natürlich bleibt die Hauptforderung inkl. Kosten/Auslagen (2.694,65 DM bzw. 3.027,90 €) bestehen, aber wie sieht es mit den Zinsen aus?

a) Kann ich Zinsen nur bis zur Zwangsversteigerung (21.11.2002) ansetzen, da dort letztmalig über meine Forderung entschieden wurde?
b) Zinsen bis zur Zwangsversteigerung + 3 Jahre?
c) Zinsen bis zum letzten Versuch der Zwangsvollstreckung durch mich oder meinen Anwalt?
d) Zinsen bis zum letzten Versuch der Zwangsvollstreckung + 3 Jahre?
e) Sind alle Zinsen verjährt, bis auf die Zinsen aus dem Zeitraum gemäß Punkt 1?

Berechnung der Gesamtforderung:
Die Gesamtsumme würde sich aus den Ergebnissen der Punkte 1 und 2 zusammensetzen.

Bitte entschuldigt, falls meine Nachfragen einfach erscheinen – ich möchte hier keine Fehler machen und bin für jede Unterstützung dankbar!

Vielen Dank im Voraus für Eure Unterstützung
Grüße
Marc

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2535 Beiträge, 743x hilfreich)

Ganz ehrlich bevor du dir jetzt ewig den Kopf zerbrichst wegen der Zinsen, würde ich einen PfüB über eine Teilforderung von 2.00ü € machen. Das hat den Vorteil, dass du dir das Gerechne und ggf Nachfragen vom Gericht ersparst und Kosten spart das Ganze auch.

Dann sieht dein Schuldner dass du es ernst meinst und nach der Erledigung der Pfändung kannst du dann überlegen ob du den nächsten PfüB machst oder der Schuldner freiwillig zahlt.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11339 Beiträge, 4314x hilfreich)

Zitat (von 26196008):
Punkt 1) Berechnung der Zinsen unter Berücksichtigung der Verjährung

Korrekt.

Zitat (von 26196008):
Punkt 2) Welche Ansprüche sind noch nicht verjährt?

Sofern nicht irgendwann aufgelaufene Zinsen tituliert wurden, ist es e).

Zitat (von 26196008):
Berechnung der Gesamtforderung:

Titulierter Betrag + Zinsen eben.

Und um das nochmal klarzustellen, die Einrede der Verjährung muss der Schuldner erheben, von alleine würde da nichts verjähren.
Du könntest also auch vollkommen unschädlich die Zinsen für den gesamten Zeitraum ansetzen.

Mein Hinweis das nicht zu tun, beruht darauf, dass eben "eine Menge" Zinsen aufgelaufen sind und die Summe der Zinsen den Schuldner wohl wach rüttelt.
Sofern er es nicht selbst weiß, wird er sich vermutlich spätestens dann schlau machen und Du darfst von neuem anfangen zu Rechnen.
Deswegen und um das möglichst noch dieses Jahr hinzubekommen und nicht auch noch die Zinsen für das Jahr 2021 zu verlieren.


-- Editiert von User am 22. November 2024 10:10

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
26196008
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Sofern nicht irgendwann aufgelaufene Zinsen tituliert wurden, ist es e).


Vielen Dank für die Antwort, auch wenn sie leider sehr ernüchternd ist.

Ich frage mich wirklich, wofür der Zinssatz überhaupt festgelegt wird, wenn er dann einfach „verfällt". Bis zur Zwangsversteigerung habe ich mehrfach versucht, die Forderung durchzusetzen, aber danach war klar, dass zunächst nichts mehr zu holen ist. Dass dann direkt alle Zinsen auf Null gesetzt werden, weil die Versicherung einen neuen Vollstreckungsversuch für erfolglos hielt, ist für mich wirklich schwer nachzuvollziehen. Es scheint, als wären alle Zinsen von 1995 - 2021 nun hinfällig, nur weil ich nach der Zwangsversteigerung gewartet habe und keine weiteren Schritte unternommen wurden, da dort in dieser Zeit nichts zu holen war.

Gilt dies denn auch bei Titeln nach der alten Schuldenregelung?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35083 Beiträge, 5994x hilfreich)

Zitat (von 26196008):
Ich frage mich wirklich,
Ich frage mich eher:
Willst du seit 08/23 und deinen Nachfragen hier das *System* verstehen?
Oder
Willst du nun endlich mal wissen, ob du *GELD* siehst.
Fürs erste gibt es evtl. Kurse bei der VHS. Aber auch dort weiß niemand, wie sich dein (nackter) Schuldner verhält.
Fürs zweite empfehle ich, nach # 16 vorzugehen.

Vom Spatz in der Hand und der Taube auf dem Dach hast du schon mal gehört?

Durch deine *Kommunikation mit dem Schuldner* hast du evtl. lediglich erreicht, dass er sich selbst weiterhin *mittellos auf lange Sicht* machen könnte---wenn er es nicht tatsächlich schon ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
26196008
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Durch deine *Kommunikation mit dem Schuldner* hast du evtl. lediglich erreicht, dass er sich selbst weiterhin *mittellos auf lange Sicht* machen könnte---wenn er es nicht tatsächlich schon ist.


Dies ist eher unwahrscheinlich, da er laut Xing einen guten Job hat und diesen wohl nicht wegen dieser Forderung aufgeben wird.

Und wenn #17 korrekt ist, dann wären die 2000€ aus #16 zu hoch, da die Hauptforderung aus 1995 ohne Zinsen usw. 1377,75 € waren. Aber laut §195 BGB (altere Fassung) müsste die Verjährung doch erst nach 30 Jahren eintreten oder habe ich dies falsch Interpretiert.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35083 Beiträge, 5994x hilfreich)

Zitat (von 26196008):
Dies ist eher unwahrscheinlich
Wieder dein Gegenargument... :smile:
Dann verlass dich auf xing. Das geht.
evtl. hat er längst einen Anwalt konsultiert. Das geht.
evtl. sitzt er es einfach aus. Das geht auch.
Zitat (von 26196008):
Und wenn #17 korrekt ist,
Schon wieder ein Gegenargument... :smile:
Dann verlass dich auf #17. Das geht.
Dann machs eben nicht wie in #16 . Das geht.
Dann überleg noch 1 Jahr, was und wie. Das geht auch.

§ 195 BGB betrifft die regelmäßige Verjährung. Das Gesetz gilt schon länger. Welche ältere Fassung meinst du?
Für TITEL/titulierte Forderungen gilt nicht die regelmäßige Verjährung.
Die ist in § 197 BGB geregelt.

Der Schuldner hat bisher keine Einrede der Verjährung erhoben. !!! Wozu auch...
Er wartet ab, bis die titulierte Forderung verjährt ist. Wenn diese seit 06/1995 *hängt oder liegt*, ist für Gläubiger noch Zeit, Geld zu fordern. Wie und wieviel, ist dem Gläubiger überlassen.

p.s.
Ich kannte mal einen Gläubiger, der hatte einen Titel beantragt und bekommen...hat nicht lange mit Zinsen und Schubladen und mitohne GV oder PfüB mit vielen ??? rumgezirkelt...sondern als reine Erziehungsmaßnahme dem jungen mittellosen Schuldner ziemlich bald eine sehr geringe Ratenzahlung über die titulierte Summe angeboten. Damit war der Schuldner einverstanden und hat regelmäßig X € bezahlt.
Noch lange, bevor die Verjährungsfrist für Titel eintrat, war die Schuld getilgt/der Titel *bedient*.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125998 Beiträge, 40583x hilfreich)

Bei der Verjährung solcher Schulden gibt es keinen Automatismus. Solange der Schuldner keine Einrede der Verjährung gefordert hat, darf man alle Bestandteile einfordern.



Zitat (von 26196008):
da er laut Xing einen guten Job hat und diesen wohl nicht wegen dieser Forderung aufgeben wird.

Dann würde sich doch mal eine Lohnpfändung anbieten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48650 Beiträge, 17148x hilfreich)

Zitat (von 26196008):
Aber laut §195 BGB (altere Fassung) müsste die Verjährung doch erst nach 30 Jahren eintreten oder habe ich dies falsch Interpretiert.

Jetzt sind es nur noch 3 Jahre und die gelten auch für die alten Schulden.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 280.867 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
113.361 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen