Erneute Forderung seit Jahren (Verjährung?)

6. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Denso
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 9x hilfreich)
Erneute Forderung seit Jahren (Verjährung?)

Hallo liebe Community,

ich komme direkt zur Sache:

Person A hat vor ein paar Tagen eine Aufforderung zur Begleichung von Schulden vom EOS-Deutscher Inkasso Dienst bekommen. Dort wurde weder Schuldner noch Vollmacht aufgelistet. Person A hat denen also geschrieben, dass sie erst die Vollmacht und die Forderungsaufstellung sehen möchte.

Heute dann kam eine Antwort von EOS. Beiliegend die Vollmacht von 2008, die Forderungsaufstellung des Gläubigers sowie ein Vollstreckungsbescheid von 2006.

Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 900 Euro. Die Hauptforderung beträgt 500 Euro, der Rest Zinsen, Kontoführungsvergütungen und Gerichts-/Vollstreckungskosten.

Person A hatte im Internet mal von einer Verjährung von Schulden (3 Jahre) gelesen und fragt sich nun ob das auch auf sie zutrifft.

Ich hoffe, dass mir hier jemand eine Antwort geben kann und bedanke mich schon mal für die Aufmerksamkeit. :)

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31 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Person A hatte im Internet mal von einer Verjährung von Schulden (3 Jahre) gelesen und fragt sich nun ob das auch auf sie zutrifft.

Das gilt nur für nicht titulierte Schulden. Durch den VB ist die Verjährung erst nach 30 jahren erreicht.
Aber: Die im Titel noch nicht ausgerechneten Zinsen verjähren trotzdem. Insofern sind Zinsen zwischen Titulierungsdatum in 2006 und 31.12.2012 inzwischen verjährt (wenn nichts anderes dagegen spricht).

Kontoführungsvergütung gibt es sowieso nicht, muss gestrichen werden.

Die Hauptforderung ist für Person A unstrittig und sie hat auch unter der Adresse gewohnt, wo der Titel damals zugestellt wurde?

Außer Kontoführung noch weitere Gebühren aus der Forderungsaufstellung ersichtlich?

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#2
 Von 
Denso
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Außer Kontoführung noch weitere Gebühren aus der Forderungsaufstellung ersichtlich?


Nur folgendes:

Hauptforderung: 500 Euro
Inkassovergütung (inkl. evtl. angefallener Ermittlungskosten: 220 Euro
Kontoführungsvergütung: 40 Euro
Gerichts-/Vollstreckungskosten: 50 Euro
Zinsen bis Juli 2016: 300 Euro


zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die jeweils restliche Hauptforderung.

Zitat (von mepeisen):
Die im Titel noch nicht ausgerechneten Zinsen verjähren trotzdem.


Sind damit vielleicht die 300 Euro gemeint?

Zum weiteren Sachverhalt: Person A ist derzeit nach langer Krankheit arbeitssuchend und bezieht ALG2. Eine Eidesstattliche Versicherung hatte Person A auch mal abgegeben. Anscheinend ist diese aber abgelaufen da sich der Inkasso Dienst eben wieder meldete. Person A möchte seine Schulden begleichen, kann dies aus gegebener Situation aber im Moment leider nicht. Wie ist das weitere Vorgehen? Eine Ratenzahlung wäre eventuell möglich. Diese könnte aber nicht höher als 20 Euro sein.

PS: Darf bzw. kann man hier irgendwie Bilder hochladen? Dann hätte ich die Schreiben hier mal hochgeladen.




-- Editiert von Denso am 06.07.2016 12:20

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#3
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Wie sieht der score von a aus?
Bestehen noch andere schulden?
Wurden in der eos sache schon mal vollstreckungsversuche gestartet?

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#4
 Von 
Denso
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von alucard2005):
Wie sieht der score von a aus?


Der Schufa Score? Darüber kann ich nichts sagen. Aber eher schlecht.

Zitat (von alucard2005):
Bestehen noch andere schulden?


Nein.

Zitat (von alucard2005):
Wurden in der eos sache schon mal vollstreckungsversuche gestartet?


Ein Vollstreckungsbescheid von 2006 liegt vor. Dieser ging aber von einem Rechtsanwalt aus und nicht von EOS. EOS wurde erst 2008 bevollmächtigt.

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#5
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Hi,
gibt es eine Möglichkeit die Forderungsaufstellung hier mal einzustellen.
Entweder via 1 click Hoster oder eben abschreiben.
Dann kann man besser sagen was verjährt ist

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2400 Beiträge, 713x hilfreich)

Zusätzlich Bitte den titulierten Betrag bitte mitteilen.

Aber bevor ich wegen den Zinsen diskutieren würde kann man auch EOS anschreiben und die finanzielle Situation mitteilen und um einen Vergleich bitten wie z.B. die 500€ in 20€ Raten.

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Hauptforderung: 500 Euro
Inkassovergütung (inkl. evtl. angefallener Ermittlungskosten: 220 Euro

Interessant wäre, was davon wirklich im Titel steht.
Denn: Wenn es keine Inkassovergütung gibt im Titel, dann steht denen auch nichts zu. Auch nicht im Nachhinein.

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#8
 Von 
Denso
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 9x hilfreich)

Also, das ist alles was Person hat:







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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Da wollen sie die Person A also völlig verarschen.
Tituliert sind:
- 509,74€ Hauptforderung
- 116,96€ Kosten
- 3,25€ Zinsen
Diese insgesamt 629,95€ musst man zahlen.

Die 220€ Inkassovergütung, die sie wollen, sind mehr oder minder frei erfunden. Da ist nichts von tituliert, also gibt es die auch nicht.

Problematisch können hier die Zahlungen sein. Denn die haben die Zinsverjährung unterbrochen.

Zitat:
Eine Ratenzahlung wäre eventuell möglich. Diese könnte aber nicht höher als 20 Euro sein.

Ich würde Person A folgendes raten: "Wertes Inkasso. An meiner Situation und der Unpfändbarkeit meines ALG2 hat sich nichts geändert. Sie wollen aber bitte mal die Forderungsaufstellung korrigieren. Ich erkenne grundsätzlich weder die frei erfundenen und nicht titulierten Inkassogebühren noch die frei erfundenen und nicht titulierten Kontoführungskosten an. Zudem dürften einige Zinsen verjährt sein. Ich verweise hinsichtlich der Zinsberechnung insbesondere auf §11a RDG . Sie möchten mir bitte eine detaillierte Forderungsaufstellung in Form eines Kontoauszuges vorlegen, damit ich diese auch ggf. durch einen Anwalt prüfen lassen kann. Ich werde dann nach Prüfung auf Sie zurück kommen."
Und dann abwarten und auf die Arbeitssuche konzentrieren.
Sollte Person A wieder Arbeit finden, die vernünftig bezahlt ist, kann man sich immer noch überlegen, was man damit macht.

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#10
 Von 
Denso
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 9x hilfreich)

Erst einmal vielen lieben Dank an alle die hier helfen.

Zitat (von mepeisen):
3,25€ Zinsen


Aber im Vollstreckungsbescheid steht doch:

"hinzu kommen weitere laufende Zinsen. Zinsen von x5,000 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 509,74 EUR ab dem 29.11.2006."

Des weiteren:

"Die Kosten des Verfahrens sind ab 27.12.2006 mit fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen."


Zitat (von mepeisen):
Problematisch können hier die Zahlungen sein. Denn die haben die Zinsverjährung unterbrochen.


Die letzte Zahlung liegt schon über 7 Jahre zurück.

Zitat (von mepeisen):
frei erfundenen und nicht titulierten Inkassogebühren noch die frei erfundenen und nicht titulierten Kontoführungskosten an.


Und das kann Person A wirklich so schreiben ohne dass die direkt mit irgendwelchen Drohungen kommen? Person A kennt sich mit der rechtlichen Situation absolut nicht aus. Deswegen meine Frage.

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Aber im Vollstreckungsbescheid steht doch:

"hinzu kommen weitere laufende Zinsen. Zinsen von x5,000 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 509,74 EUR ab dem 29.11.2006."

Des weiteren:

"Die Kosten des Verfahrens sind ab 27.12.2006 mit fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen."

Ja, aber genau diese aus dem Titel betrachtet "zukünftigen" Zinsen verjähren ganz regulär nach 3 Jahren. Wenn die letzte Zahlung mehr als 7 Jahre zurück liegt, sind mindestens die Zinsen zwischen 2009 und Ende 2012 verjährt. genauer kann man es beim Blick auf die detaillierte Forderungsaufstellung sagen, wenn man mal genau sieht, wann was gezahlt wurde und wie es verrechnet wurde.

Zitat:
Und das kann Person A wirklich so schreiben ohne dass die direkt mit irgendwelchen Drohungen kommen?

Klar, was sollen sie drohen? Wenn sie eine Pfändung probieren würde Person A mit einer Vollstreckungsabwehrklage reagieren können. So würde er dann per Gericht erfolgreich die Kontoführungskosten usw. als Unfug feststellen lassen.
Und das Inkasso wäre um mehr als 100 € ärmer, da es verliert und die Kosten dieses Prozesses bezahlt.

EOS stellt sich manchmal blöd an und man muss ggf. drei oder vier mal deutlich werden. Aber am Ende wissen die nur zu genau, was an ihren Gebühren erlaubt ist und was Unfug ist. Und sie wollen am Ende eines ganz gewiss nicht: Die Zeche dafür zahlen, dass man sie per Gericht zur Einsicht zwingen muss. Es ist halt ein Pokerspiel. Es ist eine Frage zu "Wie weit kann ich den Schuldner einschüchtern um Geld rauszupressen und wann fängt er an, sich zu wehren."

-- Editiert von mepeisen am 06.07.2016 20:18

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#12
 Von 
ReNo-Fachangestellter
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 156x hilfreich)

Zitat (von Denso):
... Eine Eidesstattliche Versicherung hatte Person A auch mal abgegeben. Anscheinend ist diese aber abgelaufen da sich der Inkasso Dienst eben wieder meldete. ...


Zitat (von mepeisen):
... Die 220€ Inkassovergütung, die sie wollen, sind mehr oder minder frei erfunden. Da ist nichts von tituliert, also gibt es die auch nicht. ...


Auf Grund der bereits einmal abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung dürften jedoch auch die 53,50 € "Gerichts-/Vollstreckungskosten" und ein Teil der 220,00 € "Inkassovergütung" gerechtfertigt sein (§ 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB ), zumal ja nur diese Schulden von Person A existieren.

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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Auf Grund der bereits einmal abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung dürften jedoch auch die 53,50 € "Gerichts-/Vollstreckungskosten" und ein Teil der 220,00 € "Inkassovergütung" gerechtfertigt sein (§ 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB ), zumal ja nur diese Schulden von Person A existieren.

Das mag so sein, geht aber aus der Forderungsaufstellung nicht hervor. Die sprechen ja nicht beispielsweise von Gerichtskosten oder Anwaltskosten. Man kann hinterher immer noch sagen "Ach, da waren die Titulierungskosten dabei, dann ist das was anderes..."
§11a RDG hilft hier, denn wenn sie die Kosten nicht klar genug ausdrücken, obwohl sie zur Kostentransparenz verpflichtet sind, dann stempelt man das vorläufig als Unfug ab.
Ernsthaft mit den Kosten auseinandersetzen braucht man sich erst, wenn die VV-Nummern oder zumindest namentlich die Einzelgebühren benannt sind. Soweit mal meine Meinung.

Hintergrund: EOS mogelt gerne immer Blödsinn hinzu. Und zudem machen die es auch gerne, bestehende Titel aufzukaufen und dann, obwohl das Blödsinn ist, eine Inkassopauschale dazu zu rechnen. So vermutlich auch hier.

-- Editiert von mepeisen am 07.07.2016 07:16

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#14
 Von 
Denso
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 9x hilfreich)

Okay super. Also soll Person A von denen jetzt erst mal eine detaillierte Forderungsaufstellung verlangen. Person A wird denen das schreiben und ich melde mich hier dann wieder :)

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#15
 Von 
Denso
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 9x hilfreich)

Person A hat nun wieder Post bekommen nachdem folgendes (in abgeänderter Form) an das Inkasso Unternehmen übermittelt wurde:

Zitat (von mepeisen):
Wertes Inkasso. An meiner Situation und der Unpfändbarkeit meines ALG2 hat sich nichts geändert. Sie wollen aber bitte mal die Forderungsaufstellung korrigieren. Ich erkenne grundsätzlich weder die frei erfundenen und nicht titulierten Inkassogebühren noch die frei erfundenen und nicht titulierten Kontoführungskosten an. Zudem dürften einige Zinsen verjährt sein. Ich verweise hinsichtlich der Zinsberechnung insbesondere auf §11a RDG . Sie möchten mir bitte eine detaillierte Forderungsaufstellung in Form eines Kontoauszuges vorlegen, damit ich diese auch ggf. durch einen Anwalt prüfen lassen kann. Ich werde dann nach Prüfung auf Sie zurück kommen."


Anbei das Schreiben von DID:







Soll Person A sich damit zufrieden geben und einen Vergleich anstreben oder was würdet ihr empfehlen?

-- Editiert von Denso am 26.07.2016 08:57

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#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Was die hinsichtlich der Kontoführungsgebühr geschrieben haben, ist übrigens frei erfunden. Die waren noch nie durchsetzbar und da hat sich 2013 auch nichts an den Gesetzen geändert.

Was genau würdest du denn an Vergleich anbieten wollen? Du hast doch oben geschrieben, dass du außer 20€ monatlich nichts anbieten kannst. Damit kommst du derzeit nicht weit.

Ich würde mich nun beim Aufsichtsgericht (AG Hamburg) beschweren und ein Bußgeld beantragen. Tenor:
1. Die verlangen eine Inkassovergütung, die gar nicht tituliert ist und ansonsten frei erfunden ist (krasser verstoß gegen das RVG)
2. Die verweigern eine genaue Aufschlüsselung der Zinsberechnung, ansonsten verweigern die eine Vorlage einer detaillierten Forderungsaufstellung in Form eines Kontoauszuges (§11a RDG )
3. Die machen völlig falsche Angaben zu irgendeiner frei erfundenen Kontoführungsgebühr, die es so nie gab, die so noch nie gefordert werden durfte, auch wenn sie das nun "aus Kulanz" gestrichen haben, möge das Aufsichtsgericht darauf drängen, dass sie solche frei erfundenen Positionen zukünftig nicht mehr fordern.

Ich würde dann an EOS folgenden Brief verschicken: "Werte EOS. Ich habe soeben eine Beschwerde ans zuständige Aufsichtsgericht geschickt. Offenbar scheinen sie weder meine Reklamation, noch meine Forderung nach einer detaillierten Forderungsaufstellung Ernst zu nehmen. Eine Prüfung ihrer Forderung ist mir daher nicht möglich. Um das ganze im Ergebnis abzukürzen biete ich Ihnen an, festgeschriebene 12*20€ = 240€ zu bezahlen. Hiernach händigen Sie mir den entwerteten Titel im Original aus. Ansonsten verweise ich darauf, dass bei mir weiterhin nichts ppfändbar ist und dass sich das (leider) so rasch nicht ändert."

Vielleicht gehen sie ja drauf ein.

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#17
 Von 
Denso
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke @mepeisen. Du hilfst uns in dieser Angelegenheit hier echt super.

Wäre es aber nicht sinnvoll erst einmal keine Beschwerde beim AG einzureichen und dem DID damit zu "drohen". Vielleicht würden die ja dann eher auf 12*20€ eingehen.

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#18
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Wieso denn? Kostet außer Briefporto sowieso nichts. Das IB juckt das sowieso kein Stück. Mit dem AG geht es viel schneller als über das Inkassobüro.

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#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Wäre es aber nicht sinnvoll erst einmal keine Beschwerde beim AG einzureichen und dem DID damit zu "drohen". Vielleicht würden die ja dann eher auf 12*20€ eingehen.

Bei jedem anderen IB würde ich dir sogar zustimmen.
EOS allerdings braucht es sehr oft wirklich mit dem Holzhammer. Du kannst mit denen teilweise zehnmal Briefe austauschen und dann tun sie immer noch so, als kapieren sie nicht, was du willst.
Wie The_Mentalist schreibt, ist es über das Gericht schneller.

Natürlich kann es dann dazu führen, dass EOS sich sagt "Der hat uns ans Bein gespisst, mit dem machen wir keinen Vergleich."
Dann ist es so.
In deiner Situation kannst du die 20€ für etwas besseres ausgeben (Lebensmittel beispielsweise).
Wenn länger kein Geld geflossen ist, bleibt denen nichts anderes übrig, als irgendwann Vergleiche einzugehen, sonst bekommen die nie etwas.

Und ansonsten ist es auch egal: Da jeweils zum Jahresende die Zinsen wieder verjähren sind die Schulden am Jahresanfang am Niedrigsten, am Jahresende am Höchsten. Da verändert sich nichts mehr für dich, wenn du nicht zahlst.

Die Entscheidung, wie du es machst, liegt bei dir. Kann dir nur allgemeine Erfahrungswerte und Möglichkeiten mitgeben. :-)

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#20
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Mit einer Ratenzahlung von 20.- € kommst Du nicht weit. Du kannst es gerne versuchen wie von mepeisen vorgeschlagen. Unklug wäre das nicht. Sollte es zu einer Einigung kommen, ist es enorm wichtig, dass Du die Raten stets pünktlich zahlst, sonst wird die Vereinbarung hinfällig.

Zur Forderungsaufstellung:

1.) Der Anspruch auf die Hauptforderung über 509,74 € ist tituliert und daher von Dir zu zahlen.

4.) Zu den Gerichts-/Vollstreckungskosten benötigst Du vom Inkassounternehmen eine genauere Aufstellung getrennt nach Gerichtskosten und Vollstreckungskosten. Für die Vollstreckungskosten brauchst Du Nachweise.

5.) Zinsen: Hiervon sind 3,25 € tituliert und damit von Dir zu zahlen.

Für die Rest-Zinsen über 303, 31 € benötigst Du eine genauere Aufstellung getrennt nach Zinsen auf Hauptforderung und Zinsen auf Kosten des Verfahrens. Beide Abschnitte müssten genau untergliedert sein hinsichtlich Deiner Zahlungseingänge.

Außerdem wurde Deine Verjährungseinrede nicht vollständig berücksichtig, da alle Zinsen bis 31.12.2012 verjährt sind. Rechnerisch besteht ein Anspruch auf 79,86 € auf die Hauptforderung und (wenn man die maximal 23,00 € Gerichtskosten annimmt) 3,60 € auf die Kosten des Verfahrens, zusammen 83,46 €.

http://basiszinssatz.info/zinsrechner

Dennoch brauchst Du die Zinsaufstellung, damit man prüfen kann wie die bisherigen Zahlungen verrechnet worden sind, denn möglicherweise ist die Hauptforderung bereits niedriger und damit auch der Zins niedriger.

6.) Du solltest prüfen, ob Du weitere Zahlung als nur die 250.- € geleistet hast. Abgesehen davon müsste ersichtlich sein, wie die 250.- € verrechnet worden sind.

3,) Die Kontoführungsgebühren über 40,90 € sind nicht tituliert und daher solltest Du diese keinesfalls bezahlen.

2.) Die Inkassovergütung wäre genauer aufzuschlüsseln und dabei darzulegen für was genau die Summe angefallen ist. Der größte Teil wird unangemessen sein, daher nicht zahlen. Ermittlungskosten grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten.

Ansonsten wie von mepeisen beschrieben vorgehen, denn mit einer solchen allgemeinen Aufstellung kannst Du nichts anfangen.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Denso
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo ihr lieben Helfer. Heute melde ich mich mit neuen Infos zu dem Fall von Person A. Folgendes wurde, in abgewandelter Form, an EOS geschickt:

Zitat (von mepeisen):
"Werte EOS. Ich habe soeben eine Beschwerde ans zuständige Aufsichtsgericht geschickt. Offenbar scheinen sie weder meine Reklamation, noch meine Forderung nach einer detaillierten Forderungsaufstellung Ernst zu nehmen. Eine Prüfung ihrer Forderung ist mir daher nicht möglich. Um das ganze im Ergebnis abzukürzen biete ich Ihnen an, festgeschriebene 12*20€ = 240€ zu bezahlen. Hiernach händigen Sie mir den entwerteten Titel im Original aus. Ansonsten verweise ich darauf, dass bei mir weiterhin nichts ppfändbar ist und dass sich das (leider) so rasch nicht ändert."


Heute bekam Person A die Antwort:



So wie sich das für mich lies, scheint das ja ein Erfolg zu sein. Dennoch bitte ich hier nochmal um Begutachtung da weder ich noch Person A so ganz dem Braten trauen. Person A ist auf jeden Fall bereit die 12*20€ = 240€ zu zahlen wenn sich die Sache damit dann endgültig erledigt hat. Gibt es hier vielleicht ein Hintertürchen für EOS oder kann am 01.09. bedenkenlos mit der Zahlung begonnen werden?

-- Editiert von Denso am 19.08.2016 13:11

-- Editiert von Denso am 19.08.2016 13:13

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#22
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Ich würde mit der Zahlung beginnen. Empfehle A bitte, einige Tage vor Ende des Monats zu überweisen. Nicht erst am 1. Es muss nämlich schon zu Monatsanfang bei denen auf dem Konto sein.
Sobald die 12 Raten bezahlt sind einen Brief schicken, dass die den entwerteten Titel nun aushändigen sollen.

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#23
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Eigentlich gehört in einen solchen Vergleich die ausdrückliche Regelung, dass der Gläubiger nach Zahlung der 240,00 EUR die Restforderung endgültig erlassen wird. Außerdem macht mich die Formulierung "jetzige Gesamtforderung" skeptisch. Hört sich so an, als ob eine "spätere Gesamtforderung" folgen wird.

Selbst wenn die 20,00 EUR pro Monat pünktlich gezahlt werden, ist man nach dieser Vereinbarung nicht sicher, denn: "Diese Gesamtforderung [nach dem Zusammenhang ist wohl die ursprüngliche Gesamtforderung gemeint] wird ebenfalls bei einer wesentlichen Verbesserung Ihrer Vermögenslage oder bei Entstehung einer Aufrechnungslage fällig". (Es stellt sich die Frage, ob EOS-DID dir den Vollstreckungsbescheid nach Zahlung der 240 EUR aushändigt, solange nicht ausgeschlossen ist, dass sich deine Vermögenslage noch in Zukunft verbessert.)

Das soll keine Empfehlung sein, jetzt nicht zu zahlen. Es kann sein, dass ich übermäßig misstrauisch bin (das beruht allerdings auf eigenen Erfahrungen mit Inkasso-Unternehmen). Ich habe auch keine Ahnung, ob Nachverhandlungen hier überhaupt Erfolg hätten. Vielleicht könntest du ja mal höflich anfragen, ob die Vereinbarung dahingehend verstanden werden soll, dass nach Zahlung der 240 EUR auch tatsächlich die Restforderung erlassen wird. Wenn du das erst noch klären möchtest, ließe sich allerdings wohl der erste Zahlungstermin zum 01.09.2016 nicht mehr halten, was ggf. für dich nachteilig sein könnte.

-- Editiert von Guybrush Threepwood am 19.08.2016 23:12

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Eigentlich gehört in einen solchen Vergleich die ausdrückliche Regelung, dass der Gläubiger nach Zahlung der 240,00 EUR die Restforderung endgültig erlassen wird. Außerdem macht mich die Formulierung "jetzige Gesamtforderung" skeptisch. Hört sich so an, als ob eine "spätere Gesamtforderung" folgen wird.

Hier schützt einen glücklicherweise ein wenig das BGB (Auslegung der Willenserklärung).
Man hat sich im Angebotsvorschlag deutlich dazu geäußert und dagegen zu argumentieren klappt normalerweise nicht.

Zitat:
"Diese Gesamtforderung [nach dem Zusammenhang ist wohl die ursprüngliche Gesamtforderung gemeint] wird ebenfalls bei einer wesentlichen Verbesserung Ihrer Vermögenslage oder bei Entstehung einer Aufrechnungslage fällig"

Das ist ein Standard-Passus bei EOS. Den kriegt man auch nicht weg. Vor allem wollen sie damit abdecken, dass jemand, der kurze zeit später wieder gut Geld verdient, dann trotzdem voll bezahlt.
Das zielt nicht auf die Zukunft (also bis in die Ewigkeit) ab, sondern auf die Zeit der Ratenzahlung.

Zitat:
Es kann sein, dass ich übermäßig misstrauisch bin

Naja. Eigentlich hast du ja Recht. Man kann nun meckern und alles anders formulieren wollen, da macht EOS irgendwann halt auch nicht mehr mit.

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#25
 Von 
Denso
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 9x hilfreich)

Soll Person A denen vielleicht noch schnell einen Brief schreiben mit der Bitte um genauere Formulierung? Heute ist ja erst der 20.

Die schwammige Formulierung von EOS ist auf den zweiten Blick nicht gerade vertrauenswürdig.

Was würde denn passieren wenn Person A noch vor der letzten Rate wieder Arbeit hat? Dann würde EOS also wieder auf die alte Gesamtforderung zurückgreifen wollen oder?

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Wenn EOS davon erfährt... Wieso aber sollten sie davon erfahren?

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#27
 Von 
Denso
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 9x hilfreich)

Na immerhin steht hier ja mehr als 240 Euro auf dem Spiel. Ich weiß ja nicht welche Mittel EOS hat um das Leben anderer Personen zu durchleuchten.

Also kein weiterer Brief an EOS?

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Denso
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo guten Tag,

Person A heute die letzte Rate von 20 Euro an EOS überwiesen. Wie sollte das ganze nun abgeschlossen werden?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Dem Inkasso schreiben, dass man wie vereinbart alle Raten überwiesen hat und man nun in den nächsten Tagen den entwerteten Original-Titel zugeschickt bekommen möchte.

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#30
 Von 
Denso
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 9x hilfreich)

Um das ganze abzuschließen, noch ein paar Worte von mir. EOS hat den entwerteten Titel zukommen lassen und somit ist die Sache erledigt.

Ich möchte mich bei euch für die Hilfe bedanken. Und ein ganz großes Dankeschön geht an "mepeisen". Falls du das hier liest: Vielen lieben Dank für deine großartige Hilfe. Ich wünsche dir viel Gutes.

-- Editiert von Denso am 05.10.2017 17:41

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