Ich habe eine Mahnung erhalten, weil ich bei einem Onlinehändler was gekauft habe und die Lastschrift mangels Deckung zurückgegangen ist.
Der Händler wollte 15 EUR zusätzliche Gebühren haben. Ich habe ne Mahnung erhalten aber habe nur die Hauptschuld beglichen ohne diese 15 EUR zusätzliche Gebühr.
Jetzt hat der Onlinehändler einen Mahnbescheid beantragt oder erlassen. Darf der das einfach so? ich wurde wegen der ausstehenden 15 EUR Gebühr noch gar nicht gemahnt. Er darf doch erst dann den Mahnbescheid erlassen wenn er mich einmal gemahnt hat und das hat er nicht für die 15 EUR Gebühr.
Erneute Mahnung
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
ZitatDarf der das einfach so? :
ZitatEr darf doch erst dann den Mahnbescheid erlassen wenn er mich einmal gemahnt hat :
Nein, er kann gar keinen Mahnbescheid erlassen, denn das können in DE nur Gerichte.
Aber er kann jederzeit einen Mahnbescheid beantragen.
Bei einer Rücklastschrift ist das eine sogenannte Selbstmahnung. Die umfasst auch die Gebühren. Bei 15€ würde ich zwar erst mal bestreiten, dass die Gebührenhöhe korrekt ist. Es dürften maximal 5€ sein bzw. manche Gerichte haben in der Vergangenheit auch schon nur3,60€ oder sowas akzeptiert.
So oder so darf der Gläubigr das also.
Im Mahnbescheid taucht sonst nichts auf? Kein Anwalt, kein Inkasso?
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Im Mahnbescheid sind 15 EUR Gebühr für den Onlinehändler + 36 EUR Gebühr für das Gericht also insgesamt 51 EUR.
Von Rechtsanwalt oder Inkasso steht da nichts.
Kann ich dem Onlinehändler einfach 5 EUR überweisen und gut ist, weil er hat ja von Anfang an zu viel verlangt und das darf er nicht. Hätte er von Anfang an nur 5 EUR verlangt wegen meiner Lastschrift die zurückgegangen ist, dann hätte ich ihm die 5 EUR Gebühr gezahlt, aber so hat er das alles umsonst eskalieren lassen und das ist ja nicht meine Schuld
Ja, ich würde dem Händler nunmehr EUR 4 zweckgebunden für Rücklastschriftkosten überweisen.
Dem Mahnbescheid würde ich komplett widersprechen.
Der Händler könnte jetzt klagen, aber die Klage würde zu mindestens 2/3 abgewiesen werden, da EUR 15 eindeutig zu hoch sind.
Zitat:Der Händler könnte jetzt klagen, aber die Klage würde zu mindestens 2/3 abgewiesen werden, da EUR 15 eindeutig zu hoch sind.
Falsch. Wenn der Händler den Schadensersatz so nachweisen kann, ist der TE auch zum Nachweis verpflichtet.
Stripe z.B. verlangt für jede Rücklastschrift 7.50 EUR, sodass 10 EUR nicht unrealistisch erscheinen.
Selbst wenn, wäre man mit den RLS so oder so in Verzug, was bedeutet, dass man die 36 EUR GK auch tragen muss.
Zitat:Selbst wenn, wäre man mit den RLS so oder so in Verzug, was bedeutet, dass man die 36 EUR GK auch tragen muss.
Vollkommen richtig.
Zitat:Falsch. Wenn der Händler den Schadensersatz so nachweisen kann, ist der TE auch zum Nachweis verpflichtet.
Stripe z.B. verlangt für jede Rücklastschrift 7.50 EUR, sodass 10 EUR nicht unrealistisch erscheinen.
Schau dir die hunderten Gerichtsurteile an. Insbesondere im Zusammenhang mit der Schadensminderungspflicht. Wenn ein Händler sich eine Bank aussucht, die mit Abstand die teuerste im Firmenkundenbereich ist, dann verstößt er mitunter gegen die Schadensminderungspflicht.
Ich schrieb nicht von ungefähr von etwa 5€, weil man durchaus etwas Puffer einrechnen kann. Da fast alle Banken im Firmenkundenbereich durchaus nicht drüber liegen, dürfte das als Maßstab erst mal gerechtfertigt sein. Wenn man sich unsicher ist, kann man vom Händler einen Rechnungsnachweis seiner Bank verlangen. Normalerweise kommt das nie.
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