Exorbitante Gebühren für Ratenzahlungsvereinbarung

25. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
ESIM
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
Exorbitante Gebühren für Ratenzahlungsvereinbarung

Hallo zusammen,

habe derzeit ein kniffeliges Schreiben hier liegen, dass ich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit nicht ganz einordnen kann. Zum Hintergrund: Es wurde in 2015 eine Dienstleistung in Anspruch genommen, zu dieser wurden damals 3 Rechnungen gestellt. Diese wurden angemahnt und auch Mahn- u. Vollstreckungsbescheide ausgestellt. Es gab also 3 verschiedene Vorgänge. Damals wurde Vorgang 1 nach Post vom Gerichtsvollzieher bezahlt. Vorgang 2 und 3 blieben offen, in der fälschlichen Annahme, dass alle offenen Posten mit der Zahlung an den Gerichtsvollzieher erledigt wären.

Im Juli 2019 kommen, um ca. 10 Tage zeitversetzt, 2 Schreiben vom Anwaltsbüro zu den noch offenen Vorgängen 2 und 3. Es wird mit Zwangsvollstreckung gedroht, wenn nicht binnen 14 Tagen gezahlt wird. Zu Vorgang 2 wird umgehend nach Erhalt des Schreibens eine Teilzahlung eingeleitet, um die Hauptschule + Zins zu begleichen. Zeitgleich geht eine Anfrage zur Ratenzahlung für die Restsumme, sowie für die gefoderte Summe von zu Vorgang 3 raus.

Heute kommt eine Antwort. Zu Vorgang 2 hat man die Teilzahlung erhalten. Grundsätzlich bestätigt man die Möglichkeit der Ratenzahlung und gibt an eine "ges. Gebühr" dafür geltend zu machen.

Kostenaufstellung:

Hauptforderung: 120,06 EUR
Mahnkosten: 15,00 EUR
Mahnbrief 1,3 Gebühr: 70,20 EUR
Mahnbescheid: 24,75 EUR
Gerichtskosten MB EDA: 32,00 EUR
Antrag Vollstreckungsbescheid: 27,00 EUR
Vollstreckungsandrohung: 18,00 EUR
Zinsen Hauptforderung: 47,96 EUR

Zahlung der Gegenseite: -154,61 EUR

Teilzahlungsvereinbarung: 81,00 EUR

Zinsen bis 23.07 auf Hauptforderung: 0,20 EUR

Saldo: 281,56 EUR

Für Vorgang 3 fehlt noch eine Stellungnahme, ich erwarte aber auch für diesen Vorgang eine separate Teilzahlungsvereinbarung, mit ähnlich hohen Kosten. Diese Vereinbarungen machen nun einen erheblichen Teil der noch zu zahlenden Summe aus. Insgesamt kommen mir jede der Positionen ohnehin enorm hoch angesetzt vor, kann es jedoch nicht verifizieren.

Eine unverbindliche Einschätzung würde mir sehr helfen. Soll ich einfach zahlen?

-- Editiert von ESIM am 25.07.2019 17:06

-- Editiert von ESIM am 25.07.2019 17:07

-- Editiert von ESIM am 25.07.2019 17:41

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Uff,
bitte was ein Block:

Was ist den Tituliert also welche Summe.
Dann erscheint mir die Summe der Zinsen ein wenig hoch.
Wurde eine Teilzahlungsvereinbarung unbterschrieben?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Hast du zu "Vorgang 1" damals den entwerteten Original-Titel bekommen?

Zitat:
Teilzahlungsvereinbarung: 81,00 EUR

Ich würde das umgehend zurückweisen. Es gibt keine Grundlage dafür, dass du das zahlen musst. So oder so: Eine Ratenzahlung beim Gerichtsvollzieher ist trotzdem billiger. Ich würde einfach den Rest des zweiten Vorgangs so bald wie möglich zahlen und den entwerteten Titel fordern.

Ich nehme an, dass die kleine Kostendopplung, wowie die absurden 15€ Mahngebühren allsamt im Titel stehen. Schade drum.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#3
 Von 
ESIM
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):
Uff,
bitte was ein Block:

Was ist den Tituliert also welche Summe.
Dann erscheint mir die Summe der Zinsen ein wenig hoch.
Wurde eine Teilzahlungsvereinbarung unbterschrieben?


Erstmal danke für das rasche Feedback. Titel lautet auf:

1. Hauptforderung:
Rechnung XYZ: 120,06

2. Verfahrenskosten:
Gerichtskosten: 32,00
Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandskosten: 15,75
Gebühr (NR. 3308 VV RVG): 22,50
Auslagen: 13,50

3. Nebenforderungen:
Mahnkosten: 15,00
Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit: 70,20

4. Zinsen: 2,42

SUMME: 291,43

Unterschrieben habe und werde ich gar nichts. Es ist aber interessanterweise nicht mal ein Vordruck zur Erklärung dabei. Lediglich die Kostenaufstellung wie ich sie oben schon wiedergegeben habe. Er wird also gar nicht nach meinem Einverständnis gefragt.


Zitat (von mepeisen):
Hast du zu "Vorgang 1" damals den entwerteten Original-Titel bekommen?

Zitat:
Teilzahlungsvereinbarung: 81,00 EUR

Ich würde das umgehend zurückweisen. Es gibt keine Grundlage dafür, dass du das zahlen musst. So oder so: Eine Ratenzahlung beim Gerichtsvollzieher ist trotzdem billiger. Ich würde einfach den Rest des zweiten Vorgangs so bald wie möglich zahlen und den entwerteten Titel fordern.

Ich nehme an, dass die kleine Kostendopplung, wowie die absurden 15€ Mahngebühren allsamt im Titel stehen. Schade drum.



Auch hier erstmal vielen Dank für dein Statement.

Leider habe ich damals noch nicht viel von der Materie verstanden, es wäre dann wohl auch nicht so weit gekommen. Ich habe also keinen Original-Titel bekommen nach Erledigung. Von 2015 ist leider alles tituliert, ja.

Ich hätte die Angelegenheit ja auch schon längst aus der Welt geschafft wenn mir das so bewusst gewesen wäre.

Danke und Gruß

-- Editiert von ESIM am 25.07.2019 19:11

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#4
 Von 
ESIM
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich muss mich an der Stelle korrigieren. Ich habe jetzt angefangen alle Dokumente auszugraben und werde immer stutziger.

Es gab insgesamt nur 2 Vorgänge, keine 3.

Zu Vorgang 1 wurde die Zwangsvollstreckung vollzogen. Datiert auf Nov. 2015. Zahlung an den Gerichtsvollzieher geleistet im Februar 2016

Zu Vorgang 1 gab es dann Anno 2017 ein Schreiben seitens des Anwaltes, darin fordert er einen Restbetrag in Höhe von 97,56 EUR. Auf dieses Schreiben wurde meinerseits offenbar nicht reagiert.

Zu Vorgang 1 kommt im Juli 2019 ein weiteres Schreiben des Anwaltes. Nun mit Vollstreckungsankündigung. Höhe der Forderung nun schon 141,30 EUR. An der Stelle sind Adressermittlung, Auskunft "Supercheck" und EMA Anfrage hinzugekommen. Völlig unnötig. Meine Anschrift ist seit Jahren bekannt. Einschreiben hätte gereicht. Ebenso nun natürlich kosten für die Vollstreckungsankündigung.

In der detailierten Forderungsaufstellung fällt außerdem auf, dass die Hauptforderung aus der Vollstreckung von 2015 seitens des Anwalts nicht vollständig mit der Zahlung des Gerichtsvollziehers verrechnet wurde, lediglich rund 50% wurden auf die Hauptforderung verwendet. Entsprechend werden nun auch noch weiter Zinsen eingefordert. Ist das erlaubt? Meiner Meinung nach müsste die Hauptposition als erstes zur Verrechnung zur Disposition stehen, erst im Anschluss alle weiteren Kosten. Überhaupt bin ich der Meinung mit Zahlung an den GV ist eine solche Sache erledigt? Wo ist mein Denkfehler?

Nun ist natürlich noch Vorgang 2 offen. Auch hier wurde damals der Titel erwirkt. Dabei handelt es sich im Detail um die bereits im Eingangspost aufgezeigten Forderungen.



-- Editiert von ESIM am 25.07.2019 20:18

-- Editiert von ESIM am 25.07.2019 20:23

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#5
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

würdest Du hier bitte mal die komplette Forderungsaufstellung zu Vorgang 1 einstellen?
Denn hier passt anscheinend etwas nicht.
Denn wenn die Teilzahlung oben stimmt hättest Du den Titel noch nicht komplett abgegolten.

Edit sagt:
Bitte auch mit den Datumsangaben und wann der Titel ausgestellt wurde.



-- Editiert von Jonathon am 25.07.2019 21:36

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#6
 Von 
ESIM
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Macht es vll. Sinn dir die PDFs per PN zukommen zu lassen? Nochmals Danke!

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Kannst du mir auch gerne mal per PN schicken. Die Zahlung an den GV kannst du noch nachweisen (Quittung o.ä.)?

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#8
 Von 
ESIM
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Kannst du mir auch gerne mal per PN schicken. Die Zahlung an den GV kannst du noch nachweisen (Quittung o.ä.)?


Mache ich , danke! Die Quittung habe ich noch nicht gefunden, dürfte sich aber auch als Abzug beim GV anfordern lassen. Aber die Zahlung taucht auch in der Übersicht des Anwaltes auf. Wie gesagt, ich werde heute nach der Arbeit alles einscannen und euch mal zusenden. Bin auf eure Einschätzung gespannt.

Bis dann.

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#9
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

ja schicke mir die bitte mal pdf

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#10
 Von 
ESIM
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Mit Verzug, aber die PNs sind raus. Ich hoffe ihr könnt mir da zu etwas mehr Durchblick verhelfen. Wenn es nicht anders geht muss ich eben zahlen. Aber ganz koscher kommt mir das alles nicht vor.

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

melde mich am späteren abend dazu noch. erst mal Abendessen :-)

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#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Also. Bei der 1. Sache passt was absolut nicht. Laut Forderungsaufstellung kommt es auf 456,98€. Der Gerichtsvollzieher hat 409€ verlangt. Er hat davon 382,95€ weitergereicht. Das deutet darauf hin, dass er seine eigene Gebühr direkt auch einbehalten hat. Das ist durchaus üblich.

Die Frage ist somit, was diese weiteren rund 50€ sollen. Auffällig ist ein Posten vom 14.12.2015 von 69€ angebliche Gerichtsvollziehergebühr. Und nochmal vom 16.12.2015 Antrag Vermögensauskunft von 18€. Sowie am 17.12.2015 die Gerichtskosten von 20€. Gerade bei den gerichtsvollzieherkosten bin ich stutzig. Rechnet man die heraus und nimmt wie gesagt an, dass der Gerichtsvollzieher seine Gebühr direkt einbehalten hat, stimmt das fast auf den Euro plötzlich.
Ich würde daher der Anwältin deutlich schreiben, dass sie für die Posten vom 14.12., 16.12. und 17.12. mal einen Rechnungsnachweis vorzulegen hat und zudem nachzuweisen hat, wieso der Gerichtsvollzieher seine Gebühren direkt einbehalten hat und das trotzdem in der Forderungsaufstellung auftaucht. Ich würde davon ausgehen, dass die hier vermutlich absichtlich versuchen, dich für dumm zu verkaufen.

Signatur:

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#13
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Ich rechne das auch gerade durch.
Das passt alles nicht.
Auch wurde die VA zusammen mit der Vollstreckung beauftragt, siehe Gerichtsvollzieherschreiben.
Und es fällt auch, dass die Zahlung angeblich ein 3 Monate später eingegangen ist.

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#14
 Von 
ESIM
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie steht ihr der Verrechnung der Forderung gegenüber? Im Schreiben vom 03.07. wird ja detailiert aufgeschlüsselt auf welche Positionen verrechnet wurde. Natürlich wurde die Hauptforderung erst nach Abzug aller anderen Kosten verrechnet, was logischerweise nicht mehr ausgereicht hat. Für mein Verständnis ist das doch die erste Position die zu Tilgen ist bzw. muss alles getilgt werden was auch im Titel enthalten ist, nicht irgend etwas was ich mir noch dazu dichte. Bin ich auf dem richtigen Weg?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Nein die Verrechnungsart ist schon korrekt .
Allerdings liegt der Knackpunkt in den Kosten die man zwischen Beauftragung und Zahlung des Gerichtsvollziehers "hereingeschmuggelt" hat.
Das hat man so geschickt gemacht, das da noch 15 euro oder so übergeblieben sind mach hat es liegen gelassen und mit hübschen Fantasiegebühren über die Jahre geschmückt um die Kuh (Dich) gleich noch einmal zu melken.

Deswegen war der Ton in meiner PN auch schärfer ;)

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