ich würde sagen wenn die Rechnung nicht ankam ist die Forderung
nicht fällig. Auftrag für irgendeine Dienstleistung.
Wer hat denn dabei den Beweis zu führen?
Nur weil man eine E-Mail absendet muss die ja nicht ankommen.
So wie ich sehen geht der Absender ein kalkuliertes Risiko ein. Auch dann wenn ich ihm erlaube Rechnungen per Mail zu senden
Oder
Fälligkeit einer Forderung wenn E-Mail Rechnung nicht ankam
14. September 2017
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Frage vom 14. September 2017 | 23:29
Von
Status: Beginner (74 Beiträge, 24x hilfreich)
Fälligkeit einer Forderung wenn E-Mail Rechnung nicht ankam
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#1
Antwort vom 14. September 2017 | 23:36
Von
Status: Lehrling (1744 Beiträge, 831x hilfreich)
Eine Forderung ist immer sofort fällig (§ 271 I BGB ). Es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart (§ 271 II BGB ).
#2
Antwort vom 15. September 2017 | 00:12
Von
Status: Beginner (74 Beiträge, 24x hilfreich)
Und wann ich in Verzug ? Vor der Rechnung !
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#3
Antwort vom 15. September 2017 | 00:45
Von
Status: Unbeschreiblich (124123 Beiträge, 40324x hilfreich)
Zitatich würde sagen wenn die Rechnung nicht ankam ist die Forderung nicht fällig. :
Der Gesetzgeber ist da durchaus anderer Ansicht.
Mögliche vertragliche Vereinbarungen sprechen auch dagegen.
#4
Antwort vom 4. Oktober 2017 | 22:10
Von
Status: Lehrling (1744 Beiträge, 831x hilfreich)
ZitatUnd wann ich in Verzug ? Vor der Rechnung ! :
Siehe § 286 BGB .
Anspruch auf eine Rechnung besteht ohnehin nur in bestimmten Fällen.
#5
Antwort vom 4. Oktober 2017 | 22:18
Von
Status: Beginner (74 Beiträge, 24x hilfreich)
Es bedarf keiner Mahnung ! Im B2B ist die Rechnung automatisch fällig
Eine Rechnung ist hier zwingend, sonst wüsste man nicht was man zahlen muss. Vor allem wenn ein Monopolist abrechnet was er will.
#6
Antwort vom 4. Oktober 2017 | 22:43
Von
Status: Lehrling (1744 Beiträge, 831x hilfreich)
ZitatEs bedarf keiner Mahnung ! :
Nur unter den Voraussetzungen des § 286 II, III BGB .
Zitat:Im B2B ist die Rechnung automatisch fällig
a) Das es hier um eine b2b case geht steht hier erstmalig. In Bezug auf Ihre Fragestellung nach dem Eintritt der Fälligkeit ist meine Antwort #1 auch in diesem Fall korrekt.
b) Dieser Satz ist so nicht richtig, denn die Rechnung ist im Grunde nur eine Forderungsaufstellung für eine Leistung. Die Fälligkeit der Gegenleistung bestimmt sich nicht nach der Rechnung. Und Verzug ist wieder etwas anderes.
Zitat:Eine Rechnung ist hier zwingend, sonst wüsste man nicht was man zahlen muss. Vor allem wenn ein Monopolist abrechnet was er will.
Der Anspruch auf eine Rechnung ergibt sich eher aus rein steuerlichen Gesichtspunkten, denn was zu zahlen ist, wurde ja bereits vertraglich vereinbart. Die Rechnung soll vielmehr helfen die berechnete Leistung zu überprüfen.
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