Fälschlich erhaltene Zahlung - Rückforderung.. Datenfehler.. Geld weg ..

22. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12322.11.2021 17:28:47
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Fälschlich erhaltene Zahlung - Rückforderung.. Datenfehler.. Geld weg ..

Hallo, ich würde hier gerne mal fragen wie es in dem Fall ist, dass vor 2 Jahren eine Fehlüberweisung von 2000 Euro von einer Versicherung getätigt wurde die durch einen Fehler in den Kundendaten das Geld für eine Person auf das Konto einer anderen Person überwiesen hat, mit der die Person die das Geld erhalten sollte nichts mehr zu tun hat und so auch nicht erfährt dass das Geld bei dieser angekommen ist.

Dann musste wohl die Versicherung dieses Geld nochmals auszahlen und fordert nun den Betrag zurück von der Person die das Geld erhalten hat - doch dort ist kein Geld. Es gab zu der Zeit einen Jobwechsel und die Zahlung wurde lange gar nicht bemerkt, es gab keine unverhältnismäßigen Ausgaben aber da es sich beim Konto des Geldempfängers um ein P-Konto handelte, wurden größere Beträge einbehalten um Pfändungen abzulösen und so gab es irgendwann gar keine ersichtliche ungewöhnliche Bereicherung.

Nun ist ein Mahnbescheid mit Fehlerhaften Personendaten an den Geldempfänger gegangen und er fragt sich immer noch wie er mit diesem Fall umgehen soll, da er dieses Geld in der Zeit gar nicht bemerkte und sich nicht leisten kann es zurück zu zahlen.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von j3schua):
doch dort ist kein Geld.


Das ändert aber nichts am Anspruch.

Zitat (von j3schua):
Nun ist ein Mahnbescheid mit Fehlerhaften Personendaten an den Geldempfänger gegangen


Da dürfte vorher auch noch einiges passiert sein- oder!?

Zitat (von j3schua):
so gab es irgendwann gar keine ersichtliche ungewöhnliche Bereicherung.


Doch, es gab eine Gutschrift auf dein Konto in Höhe von 2000.00€. Du hast ein P-Konto und willst eine Gutschrift in der Höhe nicht bemerkt haben? Sowas sieht man auf dem Kontoauszug!

Zitat (von j3schua):
Es gab zu der Zeit einen Jobwechsel und die Zahlung wurde lange gar nicht bemerkt,


Zitat (von j3schua):
da er dieses Geld in der Zeit gar nicht bemerkte


Wenn du monatlich nicht zig solcher Gutschriften erhältst, ist dies einfach ziemlich unglaubwürdig.

Signatur:

Gruß Charly

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120121 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von j3schua):
Zahlung wurde lange gar nicht bemerkt,

Zitat (von j3schua):
da es sich beim Konto des Geldempfängers um ein P-Konto

Zitat (von j3schua):
da er dieses Geld in der Zeit gar nicht bemerkte

Finde den Widerspruch ...

Das ist ja nun außerordentlich unglaubwürdig, das man es nicht bemerkt haben will.


Die Gerichte bekommen diese "nicht bemerkt" Behauptung ja nun recht regelmäßig aufgetischt. Wobei das auch irrelevant ist, ob man es bemerkt hat oder nicht.


Denkbar wäre hier wohl Entreicherung.
Mit welchen Argumenten will man denn da vor Gericht auftrumpfen?



Zitat (von j3schua):
so gab es irgendwann gar keine ersichtliche ungewöhnliche Bereicherung.

Irrelevant, da es schon ausreichend ist, das es überhaupt eine Bereicherung gab.



Zitat (von j3schua):
und sich nicht leisten kann es zurück zu zahlen.

Irrelevant.
Man hat dann einen Titel der mindestens 30 Jahre lang vollstreckt werden kann.
Es sei denn, man wird ihn irgendwie in einer Insolvenz los.



Zitat (von j3schua):
Nun ist ein Mahnbescheid mit Fehlerhaften Personendaten an den Geldempfänger gegangen

Dann wird dieser wohl nicht zugestellt werden können bzw. derjenige der den Falsch adressierten Brief bekommt, wird ihn wohl zurückgeben.




-- Editiert von Harry van Sell am 22.11.2021 21:46

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Also, die EUR 2000 wurden vermutlich automatisch an die Gläubiger ausgekehrt.
Das Geld befindet sich nicht mehr im Vermögen des Schuldners.
Man könnte hier evt. mit Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB argumentieren.

Zitat:
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

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#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Man könnte hier evt. mit Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB argumentieren.
Denke ich nicht, da laut Rechtsprechung gilt: "Der Schuldner darf nicht auf Kosten des Gläubigers besser stehen als bei regelmäßigem Verlauf." Und eine Gutschrift von 2.000 Euro auf einem P-Konto hat nichts mit einem "regelmäßigen" Verlauf zu tun, da dem TE dieser Geldbetrag hätte auffallen müssen.

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#5
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Man könnte hier evt. mit Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB argumentieren.

Die Schulden wurden mit dem Geld doch verringert.
Auch dies ist ein Vermögensvorteil.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Also, die EUR 2000 wurden vermutlich automatisch an die Gläubiger ausgekehrt.
Das Geld befindet sich nicht mehr im Vermögen des Schuldners.
Man könnte hier evt. mit Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB argumentieren.
Für den Schuldner hat sich aber - außer der Person des Gläubigers - rein gar nichts geändert. Warum sollte das Entreicherung sein?

Stefan

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Weil er mit dem Überweiser keinen Vertrag hat, ganz im Gegenteil zu den anderen Schuldnern. Ich denke auch, dass hier die Entreicherung zum tragen kommt.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Weil er mit dem Überweiser keinen Vertrag hat, ganz im Gegenteil zu den anderen Schuldnern. Ich denke auch, dass hier die Entreicherung zum tragen kommt.
Nö.
Zitat (von bostonxl):
"Der Schuldner darf nicht auf Kosten des Gläubigers besser stehen als bei regelmäßigem Verlauf."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Die Schulden wurden mit dem Geld doch verringert.
Auch dies ist ein Vermögensvorteil.


Eben nicht!

Es wird ja beim Schuldner höchstwahrscheinlich zu einer Restschuldbefreiung kommen, falls ein Insolvenzverfahren angestrebt wird.

Es macht für den "Reichtum" des Schuldners keinen Unterschied, ob am Ende EUR 28.000 oder EUR 30.000 restschuldbefreit werden.

Also, ich tippe weiterhin auf Entreicherung.

-- Editiert von vundaal76 am 23.11.2021 14:27

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#10
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Denke ich nicht, da laut Rechtsprechung gilt: "Der Schuldner darf nicht auf Kosten des Gläubigers besser stehen als bei regelmäßigem Verlauf."


Der Schuldner steht am Ende auch nicht besser da. Siehe meinen vorherigen Beitrag.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Für den Schuldner hat sich aber - außer der Person des Gläubigers - rein gar nichts geändert. Warum sollte das Entreicherung sein?


Dann können die EUR 2.000 also am Ende in die Restschuldbefreiung fließen? Ist das Deine Kernaussage hier?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dann können die EUR 2.000 also am Ende in die Restschuldbefreiung fließen?
Ja, natürlich auch das.

Es ist grundsätzlich ein Problem, wenn eine versehentliche Zahlung auf ein gepfändetes Konto geht. Die Bank muss den Betrag dann an den pfändenden Gläubiger herausgeben, und dieser ist imho auch nicht ungerechtfertigt bereichert, kann das Geld also behalten.
Trotzdem ist für den Überweisenden nicht alles verloren, denn er tritt in die Rechte des befriedigten Gläubigers ein.

So sehe ich das.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120121 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Man könnte hier evt. mit Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB argumentieren.

Keine Entreicherung wenn der Schuldner eine eigene Verbindlichkeit erfüllt.
BGH, IVb ZR 7/83, Neue Juristische Wochenschrift. 1984, S. 2095
BGH, VII ZR 309/84 = Neue Juristische Wochenschrift 1985, S. 2700.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Naja, hier ist aber ein P-Konto im Spiel - da müssen diese alten Urteile nicht unbedingt mehr gelten.
Der Schuldner kann praktisch kann durch nicht geplante/nicht gewollte Kontogutschriften nicht kontrollieren/bestimmen, wieviel Geld an seine Gläubiger ausgekehrt werden.
Der Betrag wird einfach ausgekehrt. Es könnte z.B. mit einem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehen.
Diese würde mit so einer ungewollte Kontogutschrift zum Platzen gebracht.

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