Hallo,
heute kam von EOS eine Vorpfändung , durch einen GV postalisch versendet.
Da ist nur eine Faksimile Unterschrift drunter, die EOS anscheinend für sämtlichen Schriftverkehr nutzt.
Ich habe jetzt gegoogelt und nicht so richtig was finden können, ob das tatsächlich so möglich ist.
Ist die gültig oder nicht.
P Konto ist vorhanden, ich hoffe das auch eine Vorpfändung hier abgesichert ist.
Die Bankverbindung haben die aus einer anderen Ratenzahlung. Dürfen die für eine andere Forderung, nicht der selbe Gläubiger darauf zugreifen? ( Datenschutz) Es scheint ja, das die Bankverbindung gespeichert wurde.
Der Forderung geht ein langer Schriftverkehr voraus. Einem Vergleich wurde nicht zugestimmt, angeblich handeln sie nur im Auftrag und der Auftraggeber stimmte dem nicht zu.
HUK ist der Auftraggeber
Da kein pfändbares Einkommen und P Konto, hatte sich das dann erledigt, die wollten nicht.
Nun kam die Vorpfändung
Faksimile Unterschrift EOS Vorpfändung
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Gibt es denn einen gerichtlichen Titel? (nicht widersprochener Mahnbescheid)
Selbstverständlich kann die Bankverbindung genutzt werden.
Der Pfändungsschutz gilt auch für das vorläufige Zahlungsverbot.
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Zitat:Ist die gültig oder nicht.
Gültig
Zitat:
Dürfen die für eine andere Forderung, nicht der selbe Gläubiger darauf zugreifen?
Ja
Tatsächlich gültig? Anhand des Beispiels, könnte es doch auch nicht so sein
Bei einem Vollstreckungsauftrag, auf dem sich lediglich eine eingescannte Unterschrift befindet, kann nicht mit hinreichender Sicherheit die Ernsthaftigkeit des Antrags angenommen werden, wenn zudem die Unterschrift nicht lesbar ist und darunter ein Namenszusatz fehlt. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn auf der nachfolgenden Beschwerdeschrift eine eigenhändige Unterschrift vorhanden ist und diese ebenfalls unleserlich ist und darüber hinaus auch der Unterzeichner offenkundig ein anderer ist (vgl. LG Stuttgart OGVZ 2014, 196; LG Dortmund Rpfleger 2010, 679).
Faksimile-Unterschrift ohne Wert
Dem LG kann insoweit gefolgt werden, dass eine Faksimile-Unterschrift keine rechtliche Wirkung entfalten kann. Sie hat keine Aussagekraft. Eine vorgeschriebene Form – § 126 BGB verlangt bei der Schriftform eine eigenhändige Unterschrift – repräsentiert sie nicht, und wenn es keiner Unterschrift bedarf, kommt ihr ebenso kein Wert zu.
Allerdings müsse es dem Vollstreckungsorgan gestattet sein, Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Authentizität zu beseitigen (BGH WM 2015, 1117; BGH DGVZ 2012, 46). Das LG hat also den richtigen Ansatz gewählt. Es muss erkennbar sein, dass der Auftrag "wissentlich und willentlich" erteilt wurde. Das steht insbesondere bei Rechtsdienstleistern in Frage, die mit großen Fallzahlen die Vollstreckung betreiben. In diesem Sinne kann ein Faksimile aber nicht helfen.
Du kannst ja eine Erinnerung einlegen und hoffen, dass dem entsprochen wird. Nur geht bis dahin die Mühle weiter und wenn dem nicht entsprochen wird, könnte das zusätzlich Gebühren kosten. Solche Manöver sind aus praktischer Sicht nur bedingt zu empfehlen. Wenn man das Inkasso verärgern will, ist das aber ein guter Weg. Die Schulden verschwinden damit jedenfalls nicht.
ZitatTatsächlich gültig? :
Das erfährt man, wenn man Erinnerung einlegt. Wenn die Vollstreckungsorgane Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Authentizität zu beseitigt haben oder diese erst gar nicht hatten, wird man es erfahren.
Falls nicht: man gewinnt ein paar Tage / Wochen und ärgert das Inkasso aber mehr nicht, denn dann geht der richtige Antrag ein und es geht weiter.
Die Schulden und Probleme bleiben ...
ZitatEs muss erkennbar sein, dass der Auftrag "wissentlich und willentlich" erteilt wurde. Das steht insbesondere bei Rechtsdienstleistern in Frage, die mit großen Fallzahlen die Vollstreckung betreiben. :
Eine mehr als gewagte Theorie ... denn für solche Vorgänge sind ja neben den Anträgen auf erst mal die Kosten vorzuschießen. Das mehrere Vorgänge unwissentlich und unwillentlich ausgelöst werden ist relativ selten ...
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