vielleich kann mir ja jemand Auskunft geben.Ich hatte letztes Jahr einem Freund Geld geliehen mit Zurückzahlungstermin 31.12.04.
Er hat sich nicht gerührt und ich habe ganze Sache einem RA übergeben.
Dieser brachte in Erfahrung, das mein Exfreund schon im Dez.04 eine EV abgegeben hat, die von seiner privaten Krankenkasse beantragt wurde.
Durch Zufall habe ich erfahren, das mein Ex noch eine Gerichtsvollhandlung gegen einen ehemaligen Auftraggeber offen hat, aus der sich eine Forderung in Höhe von € 10.000 ergab.
Diese Verhandlung hat mein Ex im April 05 gewonnen und ihm wurden 8.000 € zugesprochen.
Ich war dann sehr schnell und habe diese Forderung gepfändet.
Nun meine Frage.Hat sich mein Ex nicht strafbar gemacht, da er die noch aussenstehende Forderung nicht angegeben hat?
Kann ich eine Anzeige erstatten? Es geht nicht darum ihm eins auszuwischen. Denke nur, das er das auch mit anderen Personen macht und finde es einfach nicht gerecht, wenn Gutmütigkeit(Dummheit) ausgenutzt wird.
Falsche EV abgegeben
Zu dem Zeitpunkt, als Dein Ex Freund die EV abgegeben hat, war das Gerichtsverfahren ja noch nicht abgeschlossen. Insofern hatte er zwar sicherlich die Hoffnung, dass er den Prozess gewinnt und dann eine entsrpechende Forderung sich ergibt. Zum Zeitpunkt der EV-Abgabe bestand diese aber noch nicht, zumindest nicht rechtskräftig. Insofern sage ich mal ganz vorsichtig, dass er diese Forderung wohl nicht nennen musste. Ist aber schon ein wenig Spekulation.
Gruß,
Axel
Auftraggeber (also nicht Arbeitgeber)?
Hat dein Ex eine Rechnung an diesen? Ging es in dem Gerichtsverfahren, um das Mahnverfahren? Wann wurde der Prozess eingeleitet (nach dem Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid)?
Gruss
MichiM
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"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus
"
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mein Ex hatte eine Forderung gegen einen Auftraggeber. Er ist selbstständig.Es lag eine Rechnung vor und es handelte sich um ein Mahnverfahren,das sich über 1 Jahr hingezogen hat.Dieses Mahnverfahren hatte nichts mit meiner Forderung gegen meinen Ex zu tun. Ich habe das Verfahren erst im Januar 2005 eingeleitet.
Gruss Ute
Ich glaube, ich weiß, worauf MichiM mit seinen Fragen hinaus will. Dein Ex hat also gegenüber x eine Leistung erbracht und dafür eine Rechnung erstellt. Diese Rechnung bestand bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der EV durch Deinen Ex,insofern handelte es sich um eine offene Forderung, die er wohl hätte angeben müssen.
Dennoch muss man m.E. unterscheiden, warum es zu diesem Mahverfahren Deines Ex gegen den Auftraggeber gekommen ist. Hat der Auftraggeber einfach nicht bezahlt? Dann war die Forderung anzugeben, ohne wenn und aber.
Hat der Auftraggeber aber der Forderung wiedersprochen, weil er der Meinung war, dass diese - aus welchem Grund auch immer -ungerechtfertigt war, so war diese Forderung m.E. zum Zeitpunkt der EV nicht rechtskräftig festgestellt und somit nicht zwingend anzugeben. Dein Ex hätte in diesem Fall ja nicht gewußt, ob die Forderung denn wirklich so bestätigt wird und damit tatsächlich entsteht.
Gruß,
Axel.
NS: Mal ganz ehrlich: Wenn ich Dich richtig verstanden habe, hast Du Dein Geld doch inzwischen bekommen. Was hast Du davon, wenn Du Deinen Ex anzeigst? Für mich klingt das doch so ein kleines bischen nach Rache.
Hallo Axel,
kann schon verstehen,das es wie Rache klingt. Ich weiss aber,das er die Tour mittlerweile weiter abzieht.Sollte mich nichts angehen.Aber ich mag keine Menschen,die andere betrügen.Ich hatte Glück und habe nachgeforscht und nicht aufgegeben und somit den Mann ausfindig gemacht, der meinem Ex noch die offene Forderung schuldetet. Sonst hätte ich mein Geld auch nicht wiederbekommen. Mein Ex hätte es sich eingesteckt,ausgegeben und seine Schulden nicht davon bezahlt. Ich finde das schon übel und denke, es sollte ihm schon mal das Handwerk gelegt werden.:(
"Hat der Auftraggeber aber der Forderung wiedersprochen, weil er der Meinung war, dass diese - aus welchem Grund auch immer -ungerechtfertigt war, so war diese Forderung m.E. zum Zeitpunkt der EV nicht rechtskräftig festgestellt und somit nicht zwingend anzugeben. Dein Ex hätte in diesem Fall ja nicht gewußt, ob die Forderung denn wirklich so bestätigt wird und damit tatsächlich entsteht."
soviel ich weiss, trifft der o.g. Fall zu.
Gruss
@ Axel
Es ist entscheidend, wann der Auftraggeber der Forderung nicht
zustimmte.
Erfolgte ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, ist die Forderung vollstreckbar ab dem Tag der Zustellung - und somit wäre diese anzugeben gewesen.
Allerdings sind mW nach alle Forderungen gegenüber Dritten in der EV anzugeben - darunter auch Rechnungen, die noch nicht beglichen sind (sonst hätte der Ex ja auch kein Mahnverfahren eingeleitet).
Gruss
MichiM
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