Fast vier mal so hohe Inkassovergütung wie Hauptforderung

25. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
go511631-96
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Fast vier mal so hohe Inkassovergütung wie Hauptforderung

Hallo zusammen,

ich hatte es versäumt bei einem Ratenkauf die letzte Rate in Höhe von 12,08 Euro zu begleichen. Dann bekam ich umgehend ein Schreiben von dem Inkassounternehmen "coeo Inkasso GmbH" und dort wurde die Gesamtsumme auf 79,63 Euro benannt.

Hauptforderung: 12,08 Euro
Zinsen gem. §288 BGB bis 25 .03.2019: 0,05 Euro
1,0 Inkassovergütung gemäß §13 RVG mit Nr. 2300 VV RVG: 45 Euro
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG: 9,00 Euro
Schadensersatz aus Umsatzsteuer (USt) Ratenkauf: 13,50 Euro

Ich sehe ja mein Versäumnis ein aber daraus so eine derart übertriebene Forderung zu machen, finde ich reichlich überzogen.

Wie würdet ihr hier vorgehen?


Viele Grüße,

Andreas

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7 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zunächst einmal funktioniert das RVG wie eine Tabelle. Die niedrigste Kategorie ist "0 - 500€". Das heißt: Ob es nun um 10 € geht oder um 400€, ist von den Gebühren her gleich.

Der "Schadensersatz aus Umsatzsteuer" dürfte im Übrigen frei erfundener Schwachsinn sein. Klarna ist garantiert vorsteuerabzugsberechtigt.

So. Beim Ratenvertrag gab es eine Verabredung, wann exakt die Raten zu zahlen sind? Gab es eine Mahnung?

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#2
 Von 
go511631-96
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gab genau eine Zahlungserinnerung von Klarna und dann kam das Schreiben vom Inkassodienst. Mir geht es um die 45 Euro Inkassovergütung. Das ist mir deutlich zu hoch.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Es gab genau eine Zahlungserinnerung von Klarna

und damit bist du in Verzug.

Bei Klarna und Coeo habe ich für mich folgenden Textbaustein notiert:
---
Wertes Inkasso.
Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Ich bestreite, dass sie jemals eine Rechtsdienstleistung erbringen. Stattdessen handelt es sich bei Ihrer Tätigkeit um echtes/unechtes Factoring im Sinne des BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 17/17 .
Es steht Ihnen frei, mir durch Vorlage des vollständigen mit Gläubiger geschlossenen Vertragswerkes, eines ausführlichen Tätigkeitsnachweises und eines Kontoauszuges, dass die Inkassokosten in meinem Fall vom Gläubiger bezahlt wurden, das Gegenteil nachzuweisen.

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#4
 Von 
go511631-96
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Welche Summe würdest Du jetzt begleichen? die Hauptforderung (mal 1,3) plus zinsen?

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Hauptforderung (12,08€), Zinsen (gerundet 0,10€), 1.50€ (für Briefporto usw.)

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#6
 Von 
go511631-96
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo noch einmal, ich habe den Betrag von 16,50 Euro überwiesen und erhielt folgende Antwort via Mail von dem Inkassounternehmen :

"Forderung der Firma Klarna Bank AB (publ)Sehr geehrter Herr Hoffmann,wir kommen zurück auf den hier gegenständlichen Vorgang und wollen gerne Folgendes erläutern:  Gläubiger können Inkassounternehmen mit dem Einzug von Forderungen beauftragen, sofern das Inkassounternehmen eine registrierte Person nach § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist. Die insoweit anfallenden Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind gemäß § 4 Abs.5 RDGEG bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehenden Vergütung vom Schuldner erstattungsfähig. Bei einer Forderung mit einem Gegenstandswert bis 500,00 EUR liegt die Vergütung eines Rechtsanwaltes unter Zugrundelegung einer 1,3-fachen Gebühr (§ 13 RVG mit Nr. 2300 VV RVG) bei 58,50 EUR und bei Forderungen bis 1.000,00 EUR bei 104,00 EUR. Diese erstattungsfähige Inkassovergütung hat der Schuldner im Rahmen des Verzuges zu ersetzen. Die coeo Inkasso GmbH ist ein beim OLG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 3712 E 1 - 6.429 registriertes Inkassounternehmen (vgl. www.rechtsdienstleistungsregister.de). Wir dürfen zudem betonen: Die als erstattungsfähig angesehene Inkassovergütung wird im vorliegenden Falle nicht überschritten.Aus diesen Gründen erwarten wir den Ausgleich der Restforderung in Höhe von 63,18 EUR bis zum 13.05.2019. Mit freundlichen Grüßen "

Was ratet ihr mir nach dieser Reaktion?

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

"Wertes Inkasso. Ihre Behauptungen halte ich für Lügen. Sie werden nochmals aufgefordert, die verlangten Nachweise vorzulegen: Vollständiges mit Gläubiger geschlossenes Vertragswerk, Kontoauszug mit Zahlung der Inkassokosten in meinem Fall, Tätigkeitsnachweis. Ich diskutiere auch nicht und lasse mich durch weitere Drohungen nicht einschüchtern. Ich verweise erneut auf das Urteil des BGH, wonach sie ganz grundsätzlich KEINE Inkassokosten fordern dürfen. Sie müssen mir ermöglichen, anhand der angeforderten Unterlagen den Sachverhalt zu prüfen. Ihren in meinen Augen frei erfundenen Angaben muss ich nicht glauben und ich glaube diesen auch nicht."
Das würde ich schreiben. Oder auch gar nichts mehr, also ignorieren. Solange kein Gerichtsbrief eintrifft, passiert nichts.

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