Forderung Rechtsanwalt

18. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
Mignon
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Forderung Rechtsanwalt

Es geht um eine Forderung von einem Rechsanwaltbüro, welches auch als Inkassounternehmen fungiert. Möchte wissen ob deren Forderung soweit rechtens ist. Wäre schön, wenn ihr mir dabei helfen könntet :)
Betrag = 188,47
+vorgerichtl. Mahnk = 6,00
+1,3 Geschäftsbegühr (nr. 2400 VV RVG) = 32,50
+Auslagenpauschale (nr. 7002 VV RVG) = 6,50
+Mwst

Vielen Dank und Grüße vom Bodensee

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1344x hilfreich)

Ist die Forderung von einem Unternehmen oder einem Privatmann?

-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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#2
 Von 
Mignon
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Forderung kommt von einem Unternehmen.

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#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1344x hilfreich)

Dann dürfte die Mehrwertsteuer meines Erachtens nicht abgerechnet werden, da der Gläubiger wahrscheinlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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#4
 Von 
Mignon
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort Mahnman - hinter Mwst steht noch:
(Nr. 7008 VV RVG)

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#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1344x hilfreich)

Mit dem RVG bin ich nicht bewandert. Evtl. nimmt sich ja einer der Jura Studenten oder luDa mal dieser Sache an und schafft hier klare Verhältnisse.

-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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#6
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

die berechnung nach dem rvg ist ok - 1,3 ist der schwellenwert gem. Nr. 2400 VV RVG der bei inkassoangelegenheiten idR auch anzusetzen ist. Auslagenpauschale Nr. 7002 VV sind 20% der Gebühren max 20,00 EUR - hier also 32,5*0,2 = 6,50 EUR.

soweit der gläubiger zum vorsteuerabzug berechtigt ist (also auf seiner ursprungsrechnung mehrwertsteuer berechnet hat) muss die umsatzsteuer nicht vom schuldner übernommen werden, da anwaltskosten verzugsschaden sind - vorsteuer kann sich der gläubiger ja aber vom finanzamt erstatten lassen und ist daher kein schaden und somit nicht erstattungsfähig.

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#7
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1344x hilfreich)

Ich hab im RVG mal nachgelesen. Wo finde ich denn diese ganzen Nummern?

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"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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#8
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

Anlage 1. (Vergütungsverzeichnis)

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#9
 Von 
Ex-Inkassomitarbeiter
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 26x hilfreich)

---Es geht um eine Forderung von einem Rechsanwaltbüro, welches auch als Inkassounternehmen fungiert. Möchte wissen ob deren Forderung soweit rechtens ist.---

>Ob die Forderung "soweit rechtens ist" können nur Sie entscheiden.

Wenn "nur" die Kostenaufstellung in Zweifel gezogen wird, ist wohl alles gesagt worden.

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#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

Die Forderung von 188,47 ist unstrittig ??

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#11
 Von 
Mignon
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Forderung ist soweit schon ok, es ging mir wirklich nur um die zusätzlich berechneten Kosten. Danke für Eure Hilfe.

Grüße vom warmen Bodensee ;)

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