Forderung SNT Inkasso - Widerspruch

27. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
Satirist
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)
Forderung SNT Inkasso - Widerspruch

Hallo Allerseits.

Hab diese Woche Post vom Inkassobüro bzw. deren Anwaltskanzlei bekommen. (2 Briefe sogar)

Im konkreten gehts um einen DSL Vertrag mit Alice/Hansenet, den ich vor eineinhalb jahren gekündigt habe. Habe damals versäumt den Router, den ich als Leihgerät bekommen hatte zurückzusenden. Ich dachte ich hätte den gekauft.
Wie dem auch sei, nachdem Alice daraufhin 80€ von meinem Konto abgebucht hatte, hab ich das sofort rückbuchen lassen, und mich bei Alice gemeldet via email. Es hat zwar etwas gedauert, aber schlussendlich habe ich den Router zurückgeschickt und telefonisch bestätigt bekommen, dass die Sache erledigt sei.

Nun, eineinhalb Jahre später meldet sich SNT und verlangt 63,63€. Im Brief berufen sie sich nach wie vor auf Hansenet, doch als ich telefonisch nachgefragt habe, war klar, dass es sich dabei um Inkassogebühren plus Zinsen handelt. Da die Hauptforderung längst beglichen ist, sehe ich überhaupt nicht ein, die Inkassogebühren zu zahlen. Zumal ich denke, dass die Hauptforderung - also der Router - bereits getilgt war, als das Inkassobüro tätig wurde. Habe jedoch den Paketschein nichtmehr, und kann das somit nicht beweisen.

Ich bin im übrigen mehrmals umgezogen in der Zeit, weshalb ich weder die ursprüngliche Rechnung oder Mahnung von Alice (sofern es die überhaupt gab) noch jedewede Post vom Inkassobüro bekommen hatte.


Ich habe mich nun jedenfalls dazu entschlossen, dem ganzen zu widersprechen. Meine Fragen dazu nun:

- Muss ich das ganze per Einschreiben senden? (wenn ja, mit oder ohne Rückschein?) Oder reicht da beispielsweise auch Fax?
- Sollte ich im Widerspruch Gründe angeben oder Grundlos widersprechen? (Gibt ja genug: keine Vollmacht; keine Detailauflistung der Kosten; Keine Vorhergehende Mahnungen)
- Was muss im Widerspruch drin stehen? (Soll ich meinerseits eine Eingangsbestätigung mit Frist fordern; nachfolgende Kontaktaufnahme untersagen, Hausverbot erteilen etc? Oder einfach nur kurz meinen Widerspruch geltend machen?)
- Muss ich auf jede Mahnung erneut einen Widerspruch zurücksenden?

Vielen Dank im Vorraus!

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-- Editiert Satirist am 27.05.2012 19:46

-- Editiert Satirist am 27.05.2012 19:48

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Hab diese Woche Post vom Inkassobüro bzw. deren Anwaltskanzlei bekommen (2 Briefe sogar)
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Verlink die Schreiben mal hier !!
(Namen und Anschrift abdecken)
jpg Datei geht auch





-- Editiert thehellion am 27.05.2012 22:06

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Satirist
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

hier:
1. Brief

Der zweite Brief kam nur einen Tag später, allerdings direkt vom Inkasso Unternehmen. Hab diesen nun nicht eingescannt, da sie mich darin nur bitten in besagter der Angelegenheit kurzfristig zurückzurufen. Sonst steht gar nichts drin.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Nicht zurückrufen sondern eine Forderungsaufstellung schriftlich einfordern.
Abgesehen davon hättest Du nur einen schlechtbezahlten weisungsgebundenen Call Agent am Telefon ;-)
Aus dem Schreiben ist nicht zu ersehen um was es eigentlich geht! Die telefonische Aussage des Call Agenten das es sich hierbei angeblich um Inkassogebühren handeln soll ist nicht wirklich nachvollziehbar.
Eine tatsächliche Klage expl wg Inkassogebühren eines ext IBs ist aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung absurd
Abgesehen davon kann nur der Forderungsinhaber einen evtl offenen Verzugsschaden einfordern
Also derjenige welcher das Inkasso beauftragt hat
Der RA schreibt das er in Auftrag des Inkassoladens handelt ! Der Inkassoladen ist und war aber nie Forderungsinhaber sondern lediglich vom Auftraggeber (Hansenet) zum Forderungseinzug beauftragt
Bitte um Korrektur wenn ich mich irre

http://sudabeh.blog.de/2012/03/24/rechtsprechung-inkassogebuehren-13299956/


Fax

Sehr geehrter Inkasso RA xy

zwecks Überprüfung der Forderungsangelegenheit bitte ich um Zusendung einer detailierten Forderungsaufstellung sowie der Gläubigervollmacht gem BGB 174
Weiter benötige ich noch folgendes Dokument :
Abtretungsurkunde gem BGB 410 des Forderungsinhabers Hansenet



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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Satirist
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

Nein, werde da nicht mehr anrufen. Hatte ja bereits nach dem ersten Brief zurückgerufen. Hat mir gereicht. -.-'

Und ja, Forderungsinhaber war Hansenet. Wenn es sich hier aber nur um die Inkassogebühren handelt, dann sind das ja Forderungen von dem Inkassounternehmen direkt an mich.

Aber gut, dann werd ich das dann mal in der Form an die schicken. Einen Widerspruch schick ich denen also erst wenn ich die geforderten Dokumente - im Original - habe, oder wie?

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Und ja, Forderungsinhaber war HansenWenn es sich hier aber nur um die Inkassogebühren handelt, dann sind das ja Forderungen von dem Inkassounternehmen direkt an mich.


Eben nicht !!
Hansanet ist weiterhin der Forderungsinhaber
Eine Abtretung fand ja nicht statt
Hansanet beauftragt SNT Inkasso Dich als Schuldner anzumahnen und verlangt von Dir die Hauptforderung (damaliger Wert des zurückgeschickten Teils ) und den dem Gläubiger ( also Hansanet) angebl entstandenen Verzugsschaden !
Du schickst den Router zurück -Die Kosten des Routers werden nicht mehr geltend gemacht
Es liegt also nun an Hansanet die SNT Inkassokosten einzuklagen oder nicht !
Wer sonst ?

Gem des verlinkten Schreibens vertritt der RA nicht Hansanet sondern den Inkassoladen
Aber der Inkassoladen ist ja nicht Forderungsinhaber
Seltsam...




-- Editiert thehellion am 28.05.2012 09:01

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Satirist
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

Also auf mein Fax kam bisher keine Antwort. Das überrascht mich jetzt ehrlich gesagt. Lassen die sich immer so viel Zeit?

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120256 Beiträge, 39859x hilfreich)

Ein paar Tage, ein paar Wochen, ein paar Monate - alles ist möglich.
Genauso wie es passieren kann, das dann im 5-Tage-Abstand die Schreiben kommen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Das Schreiben des RAs ist unlogisch

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Satirist
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

die antwort vom inkasso büro ist endlich gekommen. eine forderungsaufstellung haben sie mitgeschickt.

daraus geht wie erwartet hervor, dass die hauptforderung - also die zurück geschickte hardware - beglichen wurde. übrig blieben allerdings verzugszinsen in höhe von gut einem euro.
einen tag nach eingang der hardware kamen dann die ganzen mahn- und inkassokosten dazu. und seither dann monatlich noch eine kontoführungsgebühr.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Fax

Sehr geehrter Inkasso RA xy

zwecks Überprüfung der Forderungsangelegenheit bitte ich um Zusendung einer detailierten Forderungsaufstellung sowie der Gläubigervollmacht gem BGB 174
Weiter benötige ich noch folgendes Dokument :
Abtretungsurkunde gem BGB 410 des Forderungsinhabers Hansenet
Du hast den RA angeschrieben und das Inkassobüro hat geantwortet ?
Kannst Du das Schreiben wieder verlinken

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
go344581-18
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja, das kam vom inkasso büro. so wie ich das sehe, ist der unterschied zwischen kanzlei und inkasso büro nur auf dem papier vorhanden. die haben ja sogar dieselbe telefon nummer.
ich kann das morgen schon einscannen. aber da steht wirklich nicht mehr drinne als ich bereits geschrieben habe.

forderungsaufstellung ist beigefügt. und ich hab 10 tage frist für die bezahlung. und wie gesagt, hauptforderung für den router ist beglichen. lediglich die verzugszinsen von 1€ nochwas die in der zeit angefallen sind, blieben übrig. mit den kontoführungsgebühren, mahn- und inkasso gebühren beläuft sich das ganze nun auf ca. 65€.

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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
go344581-18
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

hab dir die dokumente per nachricht zukommen lassen thehellion.

mal ne ganz andere frage: kann ich bei der sache einen schufa eintrag bekommen?

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Kurze Version :

Fax ans Inkasso

Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück und empfehle den Klageweg
Weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihres Vertragsanwaltes werden zu keiner Zahlung führen
Mit der Kontaktaufnahme per telefon bin ich nicht einverstanden.
Ich untersage die Weitergabe meiner daten gem BDSG

Lange Version ( für Genieser )

Fax ans Inkasso

Betrifft Ihr Schreiben vom xx.xx
In meinem Schreiben an Ihren Vertragsanwalt vom xx.xx habe ich die Forderung Vorlage der Abtretungsurkunde gem BGB § 410 zurückgewiesen
Bisher haben Sie mir immer noch nicht diesen Legitimationsnachweis vorgelegt
Nur die Übersendung der Originalurkunden genügt den Anforderungen des § 410 BGB – vgl. insoweit OLG Köln, Urt. v. 20.9.1999 , Az: 16 U 25/99 .
Die Vorschrift des § 410 BGB verlangt die Aushändigung einer Urkunde, d. h. einer verkörperten Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und den Aussteller (§ 126 BGB ) erkennen läßt. Das ist bei einer Fotokopie nicht der Fall, auch wenn das Original vorgelegen hat. Außerdem hat § 410 BGB den Zweck, dem Schuldner ein Beweismittel an die Hand zu geben, um die Rechtsposition, die er nach § 409 BGB erlangt hat, auch leicht beweisen zu können. Diesem Zweck genügt aber ebenfalls nur die Aushändigung des Originals (vgl. § 420 ZPO ; Staudinger/Kaduk, 12. Aufl. 1994, § 410 Rn. 8 f) Bis zur Vorlage der Originalabtretungsurkunde durch Sie steht mir das Leistungsverweigerungsrecht des § 410 I BGB zu.

Mit der Weitergabe meiner Daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden
Ich untersage die telefonische Kontaktaufnahme


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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120256 Beiträge, 39859x hilfreich)

Und wenn dann tatsächlich der Legitimationsnachweis mal kommt, dann schieben wir elegant das nächste Schreiben nach.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

-- Editiert Harry van Sell am 30.06.2012 23:41

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Und wenn dann tatsächlich der Legitimationsnachweis mal kommt, dann schieben wir elegant das nächste Schreiben nach.


Ja klar - wobei ich mir aber nicht vorstellen kann das die Gegenseite den Nachweis vorlegen wird

Das Inkassobüro kann nicht ernsthaft glauben das der Schreiber dieses Briefes tatsächlich dann die gewünschten Inkasso€uronen nachschieben wird

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
go344581-18
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

eine abtretung hat nie stattgefunden. hansenet hat mir mittlerweile bestätigt, dass sie das inkasso büro beauftragt haben. §410 findet also keine anwendung. wenn überhaupt wäre es ja eine gläubigervollmacht die ich anfordern könnte. §174 erwähnt ja aber ausdrücklich, dass das nicht geht, wenn der vollmachtgeber mich davon in kenntnis setzt. und das hat hansenet/O2 per email getan.

sollte ich dann einfach ohne grund widersprechen?



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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
eine abtretung hat nie stattgefunden. hansenet hat mir mittlerweile bestätigt, dass sie das inkasso büro beauftragt haben.

Davon gehe ich ebenfalls aus
Lediglich der Forderungseinzug wurde abgetreten
Forderungsinhaber war und ist nach wie vor Hansanet
aber ....

der RA schreibt :

...das uns die snt Inkasso gmbh mit der Wahrnehmung Ihrer
rechtlichen Interessen beauftragt hat ...Bekanntlich wurde unsere Mandantin (snt) von ....etc pp


Wie kann das aber sein ?
Nur der Forderungsinhaber - also Hansanet - welcher das Inkassobüro beauftragt kann einen Verzugsschaden geltend machen !! Der Schuldner hat ja das Inkasso nicht beauftragt ;-))

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"



-- Editiert thehellion am 01.07.2012 20:12

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
go344581-18
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

also das versteh ich ehrlich gesagt nicht ganz. das inkasso büro wurde mit dem einziehen der schulden beauftragt und hat wiederum selbst die kanzlei damit unterbeauftragt.
das ist doch rechtlich alles in ordnung, da snt offensichtlich eine gläubigervollmacht vom teko vorliegt, und dem anwalt wiederum eine gläubiger untervollmacht vom inkasso büro.
zumal ich ja nun direkt mit dem inkassobüro in verbindung stehe. somit ist die aussage des anwalts ja eh hinfälig.

die "wahrnehmung ihrer rechtlichen interessen" stand in dem schreiben ja in direktem zusammenhang mit dem schriftverkehr, und ist insofern doch auch korrekt?


abgesehen von dem widerspruch hab ich mich außerdem gefragt, ob ich die ca. 1,50€ verzugszinsen einfach begleichen soll. wenn ich das jetzt richtig verstanden hab, sind die ja der einzige posten, bei dem die chancen auf ein gerichtliches einklagen gut stehen.

und zuguterletzt nochmal die frage: droht mir bei der sache ein schufa eintrag?

und nochmal danke für die ganzen mühen. :)

-- Editiert go344581-18 am 02.07.2012 22:15

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
und zuguterletzt nochmal die frage: droht mir bei der sache ein schufa eintrag?
quote:
Ich untersage die Weitergabe meiner daten gem BDSG

Nicht wg der bestrittenen Kosten da grundsätzlich nur unbestrittene Forderungen eingemeldet werden



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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
go344581-18
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

mir ist eben erst aufgefallen, dass auf der forderungsaufstellung als gläubiger das inkassounternehmen aufgeführt ist, und nicht o2/hansenet. heißt das dann vielleicht doch, dass das ganze abgetreten wurde?

die briefe sind aber natürlich mit "forderung der hansenet" betitelt.

diese vögel verwirren mich immer mehr. -.-'

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-- Editiert go344581-18 am 05.07.2012 22:52

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
dass auf der forderungsaufstellung als gläubiger das inkassounternehmen aufgeführt ist, und nicht o2/hansenet. heißt das dann vielleicht doch, dass das ganze abgetreten wurde?

die briefe sind aber natürlich mit "forderung der hansenet" betitelt.


Klingt unlogisch
Das Eine schliest das Andere aus

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

1x Hilfreiche Antwort

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