Hallo,
Ich habe heute eine Forderung von einem Inkasso unternehmen bekommen, dass im auftrag eines Versandhauses fordert!
Kurze Vorgeschichte:
Meine Eltern haben sich 11Jahren scheiden lassen und meine Mutter ist neu verheiratet. Mein Vater ist vor 5 Jahren gestorben aber wir ( 3Kinder) haben kein Erbe angetreten!
Heute kam eine Forderung von Schneller-Inkasso mit einer Forderung eines Versand Hauses allerdings nur eine auflistung von Forderungen Mahngebühren und Gerichtskosten aber keine Rechnung um was es überhaupt geht und das aus dem Jahr 1988!
Dann ist es noch so dass alle 3 Kinder den gleichen Forderungs betrag bekommen haben also würden wir die Kosten ja dreifach zahlen wenn wir dies einfach so getan hätten!
Könnt ihr mir sagen ob dies überhaupt rechtlich ist, wenn wir kein erbe angetreten haben dass Sie uns damit belangen können?
Mfg Sascha
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Forderung Versand Haus
10. November 2009
Thema abonnieren
Frage vom 10. November 2009 | 14:11
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Forderung Versand Haus
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#1
Antwort vom 10. November 2009 | 21:04
Von
Status: Philosoph (13873 Beiträge, 6410x hilfreich)
quote:
Könnt ihr mir sagen ob dies überhaupt rechtlich ist, wenn wir kein erbe angetreten haben dass Sie uns damit belangen können?
Man spekuliert anscheinend auf Unkenntnis
Ich würde die Forderung vollumfänglich und begründungslos zurückweisen und auf den Rechtweg verweisen
lg
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#2
Antwort vom 10. November 2009 | 21:08
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ok vielen Dank für die antwort werde mal schauen was dann dabei rauskommt und mich hier nochmals melden!
lg
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#3
Antwort vom 11. November 2009 | 03:11
Von
Status: Schüler (431 Beiträge, 154x hilfreich)
quote:
Könnt ihr mir sagen ob dies überhaupt rechtlich ist, wenn wir kein erbe angetreten haben dass Sie uns damit belangen können?
Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen - dazu gehören auch evtl. Verbindlichkeiten - auf den oder die Erben über. Hierzu bedarf es keiner förmlichen Annahme. Man hat ein Erbe nur dann nicht angetreten, wenn man es innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall entweder in öffentlich beglaubigter Form ausgeschlagen oder aber die Ausschlagungserklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben hat.
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