Forderung als Vermieter per Inkasso eintreiben lassen?

3. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
ANNYM
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Forderung als Vermieter per Inkasso eintreiben lassen?

Hallo Leute!

Ich (Vermieter) habe einen ehemaligen Mieter, der zwei Monate in meiner Wohnung gelebt hat. Die erste Miete hat er ordnungsgemäß überwiesen, die zweite nicht. Dieser konnte die zweite nicht mehr bezahlen, weil er angeblich Probleme mit seinem Arbeitgeber hatte. Zum Ende des zweiten Monats haben wir dann mit ihm ein Aufhebungsvertrag unterschrieben, mit der Bemerkung, dass der Anspruch auf die drei Mieten im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist bestehen bleibt.

Es geht aktuell um ca. 3.200 €

Ich habe nun ein Inkassobüro gefunden, welches zwei Modelle bietet.

Ohne Kostenrisiko:
- Gebühren und Auslagen trägt das Büro zu 100%
- Bei Erfolg 50% der Hauptforderung, zuzüglich Zinsen und Mahnspesen
- Keine Bearbeitungsgebühren
- Keine Kosten für eventuelle Mahnbescheide und Zwangsvollstreckungen

Mit Kostenrisiko:
- Gläubiger zahlt diverse Gerichtskosten etc
- Inkassobüro erhält bei Erfolg 3% von der Hauptforderung

Ich würde das Modell ohne Risiko präferieren, da der Schuldner eine sehr schlechte Schufa aufweist.

Hat jemand schonmal ähnliche Erfahrungen gesammelt? Ist es wirklich realistisch, dass man dann keine Kosten tragen muss?

Vielen Dank im Voraus!

ANNYM



-- Editiert von ANNYM am 03.07.2020 09:05

Post vom Inkassobüro?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von ANNYM):
Ohne Kostenrisiko:

Da sollte man stets schauen, ob das Inkasso dennoch Inkassokosten / Inkassogebühren vom Schuldner verlangt.
Wenn das der Fall wäre, würde man sich auch als Gläubiger strafbar machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von ANNYM):
Ist es wirklich realistisch, dass man dann keine Kosten tragen muss?



Dazu sollte man die vertraglichen Vereinbarungen lesen.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#3
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Es gibt aber auch Inkassos, die sind komplett kostenlos (bis auf der gerichtliche Mahnverfahren). Wenn er eine schlechte Schufa hat, würde ich vllt selbst einfach einen Mahnbescheid beantragen, damit du was in der Hinterhand hast, wenn er wieder zu Geld kommt.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von The Mentalist):
Es gibt aber auch Inkassos, die sind komplett kostenlos

Da frage ich mich immer, wovon die sich eingentlich finanzieren ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
Da frage ich mich immer, wovon die sich eingentlich finanzieren ...

Weißt du doch. Von Geschäftsgebühren des Schuldners.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von The Mentalist):
Weißt du doch. Von Geschäftsgebühren des Schuldners.

Ja, und genau das Konstrukt ist dann strafrechtlich relevant. Auch für den Gläubiger als Mittäter.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Ist es wirklich realistisch, dass man dann keine Kosten tragen muss?

Ja.
Aber wenn Sie das risiko-freie Modell ansehen, merken Sie, dass das Inkassobüro nur Geld verdient, wenn das Büro am Ende Erfolg hat. Bei Fällen mit geringer Erfolgsaussicht, lohnt es sich also für das Inkassobüro überhaupt nicht, irgendwas zu unternhmen.

Ergo:
Hat der Fall Erfolgsaussicht, bekommen Sie nur 50% der Forderung. Den Rest steckt sich das Inkassobüro in die eigene Tasche. Da gibt es Einrichtungen, die für Sie bessere Konditionen bieten - z.B. ein klassischer Anwalt vor Ort.
Hat der Fall keine Erfolgsaussicht, wird das Inkassobüro auch keine nennenswerte Aktivitäten entfalten, da es ja alle Kosten tragen muss, ohne nennenswerte Aussicht, dass dafür ein Gewinn hereinkommt. Nichts tun können Sie auch selbst.

Ich sehe den Nutzen nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Ohne Kostenrisiko:
- Gebühren und Auslagen trägt das Büro zu 100%


Der Schuldner muss dem Inkassounternehmen natürlich auch nichts zahlen, da das Inkassounternehmen gegenüber Ihnen ja kostenfrei arbeitet.
Letztendlich ist das eben unlogisch. Warum sollte ein Unternehmen kostenfrei arbeiten?

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von ANNYM):
Zum Ende des zweiten Monats haben wir dann mit ihm ein Aufhebungsvertrag unterschrieben,
Deckt die Kaution deinen evtl. Ausfall nicht ab?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
Ja, und genau das Konstrukt ist dann strafrechtlich relevant. Auch für den Gläubiger als Mittäter.

So ein Quark. Der Kostenerstattungsanspruch wird an das Inkasso abgetreten.
Bei so einer Behauptungen wird ja bestimmt jemand schonmal verurteilt sein, poste doch mal einschlägige Links dafür.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von The Mentalist):
Der Kostenerstattungsanspruch wird an das Inkasso abgetreten.

Dann arbeitet das Inkasso aber nicht kostenlos, denn der Gläubiger haftet am Ende immer noch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von The Mentalist):
Es gibt aber auch Inkassos, die sind komplett kostenlos



Zitat (von The Mentalist):
So ein Quark. Der Kostenerstattungsanspruch wird an das Inkasso abgetreten.



Ja was denn nun?


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Der Kostenerstattungsanspruch wird an das Inkasso abgetreten.

Verbotenes Erfolgshonorar. Siehe §4a RVG.

Ein aus Gläubigersicht echt kostenloses Inkasso darf also eigentlich im Regelfall ne funktionieren.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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