hallo,
habe leider keinen aktuellen beitrag zu meinem thema gefunden, daher eröffne ich hier einen neuen dazu.
bei einem inkasso, mit dem ich derzeit leider zu tun habe, hat sich herausgestellt, dass der ursprungsgläubiger seine forderung an das Inkasso
verkauft hat.
ich habe jetzt das inkassobüro aufgefordert, mir eine abtretungserklärung vorzulegen. wenn diese dann da ist, fordere ich noch eine detaillierte forderungsaufstellung.
was ist grundsätzlich bei forderungen zu beachten, wenn diese an ein inkassobüro verkauft wurden?
welche kosten sind zulässig?
wenn man nur die hauptforderung (mit vermerk: nur zur verrechnung mit hauptforderung) zahlt, sind die inkassokosten bei einer verkauften forderung erstattungsfähig bzw. einklagbar?
kann man immer noch an den ursprungsgläubiger zahlen oder ist das dann nicht mehr möglich?
danke für eure tipps! :-)
Forderung an Inkasso verkauft
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



quote:
welche kosten sind zulässig?
Vom Grundprinzip die selben wie auch ohne den Verkauf. Es gibt zudem einen gravierenden Unterschied: Das Inkassobüro darf Kosten nach RVG nicht mehr selbst erheben, es fällt somit definitiv sogar einiges weg (Personalaufwendungen sind nicht erstattungsfähig). Es darf sich ja nicht selbst eine Rechnung stellen. Auch die Weitergabe an ein zweites Inkassobüro fällt weg, denn es wäre reichlich sinnbefreit, Tätigkeiten, die man aufgrund seines Geschäftszwecks selbst vollziehen kann, dann weiterzureichen.
quote:
wenn man nur die hauptforderung (mit vermerk: nur zur verrechnung mit hauptforderung) zahlt, sind die inkassokosten bei einer verkauften forderung erstattungsfähig bzw. einklagbar?
Genauso viel oder genausowenig wie sie erstattungsfähig wären, wenn man nur unter Vollmacht handeln würde.
quote:
kann man immer noch an den ursprungsgläubiger zahlen oder ist das dann nicht mehr möglich?
Das dürfte nicht mehr möglich sein. Der aktuelle Gläubiger ist das Inkassobüro. Der ursprüngliche Gläubiger ist durch den Verkauf der Forderung aus dem Spiel.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
-- Editiert mepeisen am 07.12.2012 13:10
quote:
was ist grundsätzlich bei forderungen zu beachten, wenn diese an ein inkassobüro verkauft wurden?
welche kosten sind zulässig?
wenn man nur die hauptforderung (mit vermerk: nur zur verrechnung mit hauptforderung) zahlt, sind die inkassokosten bei einer verkauften forderung erstattungsfähig bzw. einklagbar?
kann man immer noch an den ursprungsgläubiger zahlen oder ist das dann nicht mehr möglich?
Beim Verkauf einer Forderung ändert sich am Forderungsinhalt nichts. Lediglich der Inhaber der Forderung wechselt. Es ist daher eigentlich nichts besonderes zu beachten.
1) Kosten für die Abtretung sind nicht zulässig. Die (neue) Bearbeitung durch das Inkasso ist ein Eigengeschäft und kann daher nicht berechnet werden. Es bleibt daher bei der ursprünglichen Forderung.
2) Eine Zahlung an den Ursprungsgläubiger ist nicht mehr möglich da dieser nicht mehr Forderungsinhaber ist.
3) Zahlt man nur die Hauptforderung so gilt für die Durchsetzbarkeit des Rests das gleiche wie bei jeder anderen Forderung über Inkassogebühren. Dazu gibt hier so ziemlich jeder Thread die benötigten Auskünfte
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okay, dann weiß ich schon mal weiter an dieser stelle. vielen dank!
werde also die abtretungserklärung abwarten und danach eine detaillierte forderungsaufstellung einfordern. da werde ich ja sehen, was da so drin steht.
@dany
Sicher das die komplette Forderung abgetreten ist ?
Oft ist es so das lediglich der Forderungseinzug abgetreten wurde und Forderungsinhaber immer noch der alte Gläubiger ist
Falls das IB tatsächlich neuer Forderungsinhaber ist :
Die Abtretungsurkunde müsste dann im Orginal vorgelegt werden
quote:
wenn man nur die hauptforderung (mit vermerk: nur zur verrechnung mit hauptforderung) zahlt, sind die inkassokosten bei einer verkauften forderung erstattungsfähig bzw. einklagbar?
ICH würde ohnehin empfehlen lediglich die HF plus Mahngebühr ( 2,50 pro Brief ) zweckgebunden zu begleichen - Bei einem Lastschriftstorno nochmal 6 € mitdraufsatteln
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"Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen "
Wenn es -wirklich- abgetreten ist, dann ist das Inkassobüro der Eigentümer und kann folglich auch keine zusätzlichen Gebühren für Eigenbemühungen in Rechnung stellen. Das hieße ja, es beauftragt sich selbst als externen Dienstleister. Inkassogebühren fielen in dem Fall ziemlich sicher weg.
Deswegen wird statt Abtretungen auch meist das Konstrukt der Inkassozession verwendet, dass die Inkassos die Forderungen wie eigene behandeln, aber irgendwie noch mit dem Gläubiger abrechnen.
Die Inkassoforderungen sind aber eigentlich immer mit Fantasiegebühren vollgepackt, die der Schuldner so nicht bezahlen muss; daher werden sie auch bei echter Abtretung Inkassogebühren fordern.
Wenn es keine echte Abtretung ist (bei der keine Inkassogebühren anfallen), bleiben die üblichen Wege: Inkassogebühr verweigern, mit gewissem, nicht sehr hohem Restrisiko, oder auf Anwaltskosten-Äquivalent kürzen, dann ist man ziemlich auf Nummer Sicher (jedenfalls, wenn man auf evtl. gerichtl. Mahnbescheid achtet und dem ggf. widerspricht - mit dem Testballon muss man noch rechnen).
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ich habe daher sicherheitshalber eine vollmacht bzw. abtretungserklärung verlangt und warte jetzt auf selbige. :-)
in der betreffzeile heißt es:
unser mandant: abc gmbh (hier wird das inkasso selbst benannt)
ursprungsmandant: xyz gmbh (der eigentliche gläubiger)
Nehmen wir an, dass ein Mobilfunkunternehmen vergessen hat gewisse Kosten vor Ablauf der Verjährungsfrist einzufordern. Es scheut die Mühe und verkauft nun die Forderung an eine Inkasso-Gesellschaft GE.
Da GE den Kunden nicht bekannt ist, wird es nicht wenige Kunden geben, die aus Zweifel die berechtigte Forderung von z.B. 24,95 direkt an das Mobilfunkunternehmen zahlen. Nun beauftragt GE mangels Zahlung ein weiteres Inkasso-Unternehmen FO, das erstmal Gebühren verlangt, die mit BGB oder gar nicht begründet werden.
Nach meiner Meinung ist die Hauptforderung einmal getilgt und nich weiter eintreibbar. Alle weitere Versuche dieselben Forderung mit einem, zweien oder weiteren Inkasso-Forderungen durchzusetzen, gehen ins leere. Noch weniger wären Nebenkosten realisierbar.
Gehen wir davon aus, dass sich die Adresse geändert hat. Versäumt es GE die aktuelle Anschrift zu prüfen und geht die Rechnung verspätet oder gar nicht zu, kann der Verzug auch erst 30 Tage nach Zugang der Rechnung beginnen/ noch gar nicht begonnen haben. Ohne Verzug, keine Mahnung, keine Inkassokosten.
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-- Editiert ParaDimo am 07.12.2012 19:43
Hinsichtlich Adressänderungen und der auswirkung auf Verzugsschaden gibt es ein interessantes BGH-Urteil, was ich hier in letzter Zeit öfter referenziert habe. Über Zinsen hinausgehender Verzugsschaden hieraus ist nicht erstattungsfähig, solange man beispielsweise einen halbjährigen Nachsendeauftrag veranlasst hat. Dann ist es halt die Schuld ds Gläubigers, dass er mit dem Betreiben der Forderung zu lange wartete.
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bei einer forderung hat sich das ganze inzwischen erledigt, da ich an den ursprungsgläubiger gezahlt habe und das inkasso nun versucht seine gebühren einzutreiben. habe mit denen aber ausser die einforderung der vollmacht und forderungsaufstellung nicht weiter kommuniziert oder einem ratenplan zugestimmt. ich hoffe, dass die mich bald in ruhe lassen. die forderung war allerdings noch nicht abgetreten und somit der ursprungsgläubiger noch forderungsinhaber.
bei einer anderen forderung ist es so, dass ich die vollmacht vom inkasso erhielt und auf verlangen dann auch die forderungsaufstellung. das ist genau in den jahreswechsel geraten und mutwillig oder nicht, die frist abgelaufen, bevor ich postalisch reagieren konnte.
dann habe ich leider auch ein paar tage nicht mehr daran gedacht.... jedenfalls kam jetzt ein brief vom anwalt, der ursprungsgläubiger hätte die forderung an das inkasso abgetreten und das inkasso wäre jetzt forderungsinhaber. es handelt sich hierbei um das inkassounternehmen atriga. und die anwälte heißen dr. schubert & kollegen.
kann ich jetzt auch noch eine abtretungsurkunde verlangen oder ist das bei einem anwalt anders?
aber eine detaillierte forderungsaufstellung darf ich doch auch von einem anwalt verlangen oder?
und zwar steht hier in der beigefügten forderungsaufstellung folgendes:
1. buchung - 204,93
inkassokosten (grundvergütung) - 37,50
auslagenpauschale inkasso - 5,63
0,5 geschäftsgebühren gemäß §§ 2 abs. 2, 13 rvg, nr. 2300 vv rvg - 12,50
auslagenpauschale nr. 7002 vv rvg - 2,50
gesamtforderung 263,06
inkassokosten UND anwaltskosten sind doch nicht so durchsetzbar, oder???
-- Editiert danysahne01 am 15.01.2013 15:32
quote:
ich hoffe, dass die mich bald in ruhe lassen.
Ne, in Ruhe lassenw erden sie dich vorerst nicht. Allerdings einfach die riefe ignorieren. Warten bis ein Mahnbescheid kommt, dem widersprechen, dann ist meistens Ruhe.
Zum anderen: Die Sache mit der Vollmacht ist meistens eher eine Nebelkerze. Will heissen: Wirklich weit kommt man dabei nicht.
quote:
inkassokosten UND anwaltskosten sind doch nicht so durchsetzbar, oder???
Nein. Und auch Inkassokosten als solche nur schwerlich. Wieso sollte das Inkassobüro für eine eigene FOrderung Inkassokosten erheben? Wieso sollte es einen Anwalt beauftragen? Inkassobüros sind doch gerade dafür geschult, Mahnbescheide einzureichen. Dazu (und zum Schreiben von Mahnungen) brauchen sie keine anwaltliche Hilfe.
Die Hauptforderung ist krumm, sicher, dass da nicht schon Zinsen und Mahngebühren drin sind? Wenn die Hauptforderung nachvollziehbar ist und in der Höhe OK, wenns noch offen ist, überweise das mit Verwednungszweck "Nur Hauptforderung".
Anschließend ein Schreiben an das Inkassobüro bzw. die Awälte mit beispielsweise folgendem Wortlaut:
quote:
Hallo.
Ich habe die Hauptforderung von XXX€ überwiesen. Eine Verrechnung mit weiteren Nebenforderungen ist unzulässig. In der Hauptforderung sind bereits Mahngebühren und Auslagen enthalten. Demnach sind weitere Auslagen unzulässige Kostentreiberei.
Ich weise sämtliche weiteren Kosten zurück. Gerade Inkassobüros sind doch auf das Schreiben von Mahnschreiben spezialisiert. Ein zusätzliches Schreiben eines Anwalts ist unzulässige Kostentreiberei. Wieso erhebt das Inkassobüro auf eine eigene Forderung nochmals Inkassogebühren? Auch das ist unzulässige Kostendopplung und unzulässige Kostentreiberei.
Ich untersage Ihnen weitere Maßnahmen, insbesondere Schufa-Einträge. Einem Mahnbescheid werde ich widersprechen. Ich verweise auf die Schadensminderungspflicht und darauf, dass Sie mir keinerlei Begründungen für diese Kostentreiberei genannt haben.
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also in der hauptforderung sind glaube eine bankrücklastschrift-gebühr der eigentlichen firma drin, wo die schuld entstanden ist. ansonsten passt das schon von der höhe her.
sollte ich nun die hauptforderung mit dem entsprechenden vermerk an das inkasso überweisen oder an den anwalt. inkasso, weil die ja jetzt forderungsinahber sind?
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" "
Wen es zu einer rücklastschrift kam, würde ich das auch mit überweisen. In deinem Schreiben kann dennoch die Behauptung drin stehen, dass in der Hauptforderung schon Mahngebühren drin sind. Kannst du ja nicht auswendig wissen, was da alles verpackt ist.
Ich würde ans Inkasso überweisen. Den Anwalt nur als Adressaten des Schreibens. Sollen sie doch auf die Suche gehen nach dem Geld. Die wohnen ja sowieso direkt nebeneinander, müssen nur durch den Flur brüllen, obs Geld aufm Konto ist
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und wenn ich die hauptforderung nicht in einer summe zahlen kann. das ist ja das problem......
meine idee ist eigentlich, häppchenweise immer was zu überweisen..... bis der einen mb erwirkt hat, hab ich das abbezahlt. wie lange dauert ein mb in der regel, 2-4 wochen?
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" "
quote:
2-4 wochen
So in etwa. Vom Zeitpunkt des Antrags an gerechnet.
Kannst halt auch einfach zwei oder drei Raten bezahlen, so bald es möglich ist. Und das so in den Brief schreiben, dass du das direkt in zwei oder drei Raten bezahlst. Einfach vor vollendete Tatsachen stellen.
Wirklich verhandeln sollte man erst wenn man der Zeitraum wo man das abbezahlt ein halbes Jahr ist oder länger, denn nur dann ist auch genug Zeit, weitere Maßnahmen zu ergreifen wie Mahnbescheid, Klage usw.
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okay, alles klar. vielen dank!
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" "
ich schreibe hier in dem thread weiter, weil es ja eine dieser forderungen betrifft.
eine forderung war nicht an das inkasso verkauft, sondern das inkasso hat nur für einen gläubier eingetrieben.
ich habe auf das konto des gläubigers die gesamte summe überwiesen die ursprünglich bei denen offen waren, plus ca. 5 euro.
jetzt mahnte mich das inkasso seit mehreren wochen an und will die inkassogebühren. schreiben die auch direkt so. mal per telefon, per mail oder postalisch. habe darauf aber bisher null reagiert.
heute erhielt ich dann eine e-mail von denen, wo sie mir androhen, einen mahnbescheid gegen mich zu erwirken. ich zitiere mal:
"..... wir haben Sie mehrfach kontaktiert und uns alle erdenkliche Mühe gegeben, um mit Ihnen eine Lösung über die Art und Weise der Zahlung der gegen Sie geltend gemachten Forderung zu finden. Bis heute jedoch ohne Erfolg.
Wie wir wissen, haben Sie bereits Erfahrung mit Inkassoverfahren gesammelt, an deren Ende oft die eidesstattliche Versicherung steht. Auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird Sie nicht vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen schützen. Jeder Gläubiger kann nach erfolgter Titulierung seiner Forderung weiterhin z. B. Lohnpfändungen, Pfändungen Ihrer Rentenansprüche usw. durchführen.
Wir informieren Sie deshalb darüber, dass dies unser letztes Mahnschreiben an Sie vor Durchführung des gerichtlichen Verfahrens ist. Sollten Sie nicht - unter Angabe des Aktenzeichens xxxxxxx - den Gesamtbetrag in Höhe von
EUR 39,64 bis spätestens zum 01.03.2013 (eingehend)
ausschließlich auf das Konto xxxxxxx gezahlt haben, zwingen Sie uns dazu, die Angelegenheit - im Auftrag unseres Mandanten - an unsere Vertragsanwälte zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung gegen Sie abzugeben.
...............
Bitte überlegen Sie sich gut, ob Sie das zusätzliche hohe Kostenrisiko anwaltlicher bzw. gerichtlicher Maßnahmen gegen Sie wirklich eingehen wollen. Mit der Beantragung eines Mahnbescheids bei Gericht durch unsere Vertragsanwälte fallen in der Regel weitere Kosten in Höhe von EUR 68,00 an, die Sie tragen müssten.
Nur noch durch Ihre fristgerechte Zahlung oder Ihren sofortigen Anruf bei uns können Sie jetzt noch die anwaltlichen bzw. gerichtlichen Maßnahmen verhindern."
in den anderen schreiben und mails zuvor war immer nur rede von den inkassokosten, also ist die eigentliche forderung ja beglichen und es geht denen nur um die inkassokosten.
wie sollte ich mich hier verhalten?
-----------------
" "
Du kannst Ihnen ja direkt per eMail antworten. Beispiel:
quote:
Hallo.
Ich untersage Ihnen ausdrücklich die persönliche Kontaktaufnahme oder weitere eMails/Telefonanrufe. Halten Sie sich nicht an dieses Verbot werde ich mich an die Polizei wenden.
Ja, ich habe Erfahrung mit Inkassobüros. Das bedeutet auch, dass ich um die Sinnlosigkeit Ihres Vorhabens weis. Ich weise darauf hin, dass ich keine nachvollziehbare Forderungsaufstellung erhalten habe, keine Vollmacht und dass zudem eine ganze Reihe ihrer Kosten nach Meinung von Gerichten nicht erstattungsfähig sind. Die Forderung wurde zudem beglichen, weiterer Verzug ist icht begründet.
Ich untersage Ihnen die Speicherung meiner personenbezogenen Daten gemäß BDSG. Ich untersage Ihnen insbesondere weitere Maßnahmen, wie Mahnbescheid oder Meldugn an Auskunfteien.
Ihre Hinweise hinsichtlich deidesstattlicher Versicherung und Pfändung ohne einen TItel in Händen zu halten, fasse ich bereits als Nötigung auf und dies werde ich ohne weitere Ankündigung ggf. direkt zur Anzeige bringen.
Irgendsowas. Musst halt anpassen.
Dann abwarten, Mahnbescheid widersprechen sofern er kommt. Wenns zu bunt wird, Strafanzeige wegen Nötigung.
Es wird viel zu selten Strafanzeige erstattet finde ich. Soll ein Staatsanwalt beurteilen, ob das die Schwelle zur Nötigung überschritten hat oder nicht.

Hebe alles (auch die eMails) sehr gut auf.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
danysahne1
Wenn Du der Forderung nicht schriftlich widersprichst wirst Du weiter mit Bettelbriefen "belästigt" ! Ich weiß wovon ich rede denn ich habe selbst einige jahre in einem IB gearbeitet
Formulierungsvorschlag
....Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück -
Weitere briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner zahlung führen - mit der Weitergabe meiner Daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden - ich untersage die Kontaktaufnahme per telefon -....
Schläft irgendwann ein
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"Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen "
ooookay! :-)
bisher klang das auch mehrere wochen nach bettelbrief und es hat mich auch nicht gejuckt. aber diese drohmail fand ich dann schon krass! daher hab ich jetzt doch ein klein wenig muffensausen gehabt.
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" "
ach so....
dem widersprechen der weitergabe meiner daten nach bdsg gilt für den anwalt oder die schufa?
-----------------
" "
Das gilt dem Anwalt bzw. Inkassobüro.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
okay, ich setze dann mal was entsprechendes auf!
heute erhielt ich die mail nochmals per post in briefform. *nerv*
dankeschön!
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" "
habe wie von euch empfohlen und mit einem ähnlichen wortlaut dem inkasso den marsch geblasen und auch kontaktverbot erteilt und auch die weitergabe meiner daten.
soeben bekam ich eine mail, worin stand, dass eine meldung an infoscore und deltavista erfolgt und die einträge erst als erledigt gekennzeichnet werden, nachdem die forderung beglichen wurde.
drohungen, mit mahnbescheid oder anwalt war in dieser e-mail aber nicht enthalten.
soll ich jetzt wirklich zur polizei gehen?
was genau sage ich denen da? nicht das die mich wegen so ner lapalie auslachen.
strafanzeige wegen nötigung und weil die unerlaubt meine daten weiter gegeben haben?
-----------------
" "
Du hast sinngem so zurückgewiesen ?
quote:
....Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück -
Weitere briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner zahlung führen - mit der Weitergabe meiner Daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden - ich untersage die Kontaktaufnahme per telefon -....
quote:
soeben bekam ich eine mail, worin stand,
Kannst Du die antwort mail des inkassoladens mal im orginal herschieben (copy and paste ? ( Dein Namen und anschrift bzw email weglassen )
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"Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen "
hier meine antwort auf die drohungen aus dem schriftverkehr zuvor. habe ich freitag an die gemailt. das war der tag des geforderten zahlungsziels bei denen.
im betreff habe ich natürlich das aktenzeichen angegeben.
"Ich weise Ihre Forderung vollumfänglich zurück!
Weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung führen.
Ja, ich habe Erfahrung mit Inkassobüros. Das bedeutet auch, dass ich um die Sinnlosigkeit Ihres Vorhabens weiss. Ich weise darauf hin, dass ich keine nachvollziehbare Forderungsaufstellung erhalten habe und auch keine gültige Vollmacht. Zudem sind eine ganze Reihe Ihrer Kosten nach Meinung von vielen Gerichten nicht erstattungsfähig. Die Forderung des Gläubigers wurde zudem beglichen, weiterer Verzug ist somit nicht begründet.
Ich untersage Ihnen die Speicherung und Weitergabe meiner personenbezogenen Daten gemäß BDSG. Ich untersage Ihnen insbesondere weitere Maßnahmen, wie Mahnbescheid oder Meldung an Auskunfteien.
Ihre Hinweise hinsichtlich eidesstattlicher Versicherung und Pfändung, ohne einen TItel in den Händen zu halten, fasse ich bereits als Nötigung auf und dies werde ich, ohne weitere Ankündigung ggf. direkt zur Anzeige bringen.
Ich untersage Ihnen weiterhin ausdrücklich jede weitere persönliche Kontaktaufnahme, auf elektronischem, fernmündlichen und postalischem Wege. Halten Sie sich nicht an dieses Verbot, werde ich mich an die Polizei wenden.
und das war nun die antwort, die ich heute von denen erhielt:
Sehr geehrte Frau xxxxx,
wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, dass wir die Forderungsdaten zum Inkassoverfahren Aktenzeichen xxxxxxx wie angekündigt gem. § 28a Nr. 4
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bei folgenden Auskunfteien eingemeldet haben: Deltavista GmbH, infoscore Consumer Data GmbH.
Eine Erledigtmeldung an die Auskunftei(en) erfolgt erst nach vollständiger Zahlung der Gesamtforderung!
Umfangreiche Informationen zu Ihrem Inkassoverfahren, sowie den eingemeldeten Forderungsdaten, finden Sie im Internet unter xxxxxxx
Freundliche Grüße
atriga GmbH
Inkassoservice
-- Editiert danysahne01 am 04.03.2013 20:22
Das ist ein Hammer !!!
Die Forderung ist nachweisbar bestritten !!
Ich bin mir sehr sicher das die mail anscheinend nicht gelesen wurde bzw untergegangen sein muß
Lesebestätigung ?
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"Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen "
Das hat durchaus die Schwelle zur Nötigung überschritten. Die haben dir damit nicht nur offen gedroht, deine Kreditwürdigkeit kaputt zu machen, sondern auch damit offen erpresst, dass das erst in ordnung kommt, wenn du die (teils unzulässigen) Gebühren bezahlst. Obs nun Erpressung ist... Nötigung ist es allemal.
Ich würde nun schriftlich per Einschreiben deutlich widersprechen. Beispiel:
quote:
Hallo.
Wie von mir am XYZ angekündigt, habe ich nun Strafanzeige wegen Nötigung und Erpressung erstattet. Aktenzeichen XYZ bei der Polizeidienststelle ABC.
Sie werden unverzüglich die unzulässige Einmeldung an die beiden genannten Auskunfteien löschen und restlos beseitigen lassen. Parallel dazu schreibe ich die Auskunfteien an und setze sie über die Unzulässigkeit dieser Einmeldung in Kenntnis.
Die Forderung ist nicht nur unzulässig. Sie verweigern mir eine Forderungsaufstellung und auch eine Vorlage einer Vollmacht oder den Nachweis des Forderungsübergangs.
Ich werde nun prüfen, ob ich einen Anwalt hinzuziehe und aktiv gegen Sie vorgehe (Feststellungsklage u.ä.), wobei Sie jedoch im Falle eines Obsiegens vor Gericht sämtliche Kosten zu zahlenh haben, sowie auch einen etwaigen entsprechend hoch anzusetzenden Schaden wegen vorsätzlicher (!) Gefährdung der Kreditwürdigkeit.
An die Auskunfteien folgendes:
quote:
Ich habe Kenntnis erhalten, dass das Inkassobüro ABC an Sie eine angebliche offene Forderung gemeldet hat. Ich setze Sie davon in kenntnis, dass die Forderung mehrfach bestritten wurde, dass trotz Aufforderung keine Forderungsaufstellung vorgelegt wurde, keine Vollmacht oder ein Forderungsübergang nachgewiesen wurde. Zudem ist die Forderung falsch und darf nicht erhoben werden. Es gibt keine rechtliche Grundlage für die Forderung.
Gemäß BDSG ergibt sich, dass eine Speicherung dieser Meldung unzulässig ist. Ich fordere Sie auf, diese Speicherung unverzüglich zurückzunehmen, sämtliche Scorings rückwirkend zu bereinigen und weitere Speicherungen in dieser Sache zu verweigern.
Wenn das Inkassobüro einen vollstreckbaren Titel in dieser Sache erlangt, was es aufgrund der Unzulässigkeit nicht schaffen wird, können sie gerne eine Speicherung vornehmen.
Gemäß BDSG hat an die Stelle der Löschung eine Sperre zu treten, wenn die Löschung nicht möglich ist. Die Sperre darf nicht beauskunftet werden, insofern wollen Sie das Scoring auf jeden Fall bereinigen.
Ja, das halte ich auch für megadreist, bei sowas nicht nur an Auskunfteien zu melden, sondern auch noch derart offen zu drohen und richtigermassen zu erpressen. Mit Hilfe von Auskunfteien derart offen nachweisbar nicht erstattungsfähige Gebühren zu verlangen, das ist starfrechtlich relevant in meinen Augen. Insofern: Ab zur Polizei. Du wirst ja sehen ob was dabei rauskommt. Wenn du in den Auskunfteien nicht weiterkommst (sollten sie die Löschung/Sperre des eintrags verweigern) wird es wohl Zeit, einen Anwalt einzuschalten.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
nun ja, von freitag mittag bis montag nachmittag kann man über eine überschneidung spekulieren. ich werde mal den gang zur polizei wagen.
-- Editiert danysahne01 am 05.03.2013 00:52
http://www.dr-schulte.de/2009-pressemitteilungen/prozesserfolg-inkassofirma-muss-eintrag-im-datenbestand-der-schufa-holding-ag-widerrufen.html
Prozesserfolg: Inkassofirma muss Eintrag im Datenbestand der Schufa Holding AG widerrufen
„Aus einer Mücke soll man keinen Elefanten machen", so lautet eine bekannte Redewendung, die uns bereits von dem antiken Satiriker Lukian aus dem 2. Jhd. n. Chr. überliefert ist. Diese Empfehlung hat ein Inkasso-Institut nicht beherzigt, welches eine Forderung von wenigen hundert Euro durchsetzen wollte und zur „Beschleunigung der Zahlungsmoral" einen sog. Negativeintrag in den Datenbestand der Schufa Holding AG eintragen ließ. Die eigentliche Forderung, die das Inkasso-Institut glaubte einziehen zu dürfen, war hochstreitig. Ein Rechtsstreit war bereits anhängig und eine Entscheidung lag noch gar nicht vor, als der Negativeintrag bereits vorgenommen wurden.
Was das Inkasso-Institut bei seiner Handlung nicht beherzigt hat: bevor man überhaupt das Recht hat, personenbezogene Daten und Negativmerkmale an eine Auskunftei zu liefern, muss man zuvor eine sog. Einverständniserklärung des Betroffenen vorweisen können. Ansonsten ist jeder Negativeintrag unzulässig.
Auch scheint sich das Inkasso-Institut nicht hinreichend mit den möglichen Folgen eines solchen Negativeintrages vertraut gemacht zu haben. Der sog. Bonitätsscore rutscht in den Keller, dem Betroffenen werden postwendend die Kreditkarten gekündigt, Finanzierungsverhandlungen mit Banken werden abgebrochen, Verhandlungen mit Vertragspartnern können scheitern. Dies kann besonders bei unternehmerisch tätigen Menschen erhebliche und später kaum wiedergutzumachende Folgen haben.
Dem hat das Landgericht Berlin nun Einhalt geboten. Rechtsanwalt Ulrich Schulte am Hülse konnte am 15.01.2009 eine einstweilige Verfügung erwirken, durch die es dem Inkasso-Institut aufgegeben wurden, den Negativeintrag im Datenbestand der Schufa Holding AG umgehend zu widerrufen und es zukünftig zu unterlassen, bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, derartige Einträge vorzunehmen (Beschluss vom 15.01.2009 – 9 O 21/09
, hier abrufen).
Kann dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden, kann gegen den Geschäftsführer bei erneutem Verstoß auch ersatzweise eine Ordnungshaft festgesetzt werden. Rechtsanwalt Schulte am Hülse erklärt: „Gerade wer unternehmerisch tätig ist, weiß recht genau, dass bei rufschädigenden und kredithinderlichen Einträgen im Datenbestand von Auskunfteien in kurzer Zeit Schäden in einer sechsstelliger Größenordnung nicht ungewöhnlich sind. Solche Rechtsverletzungen erfordern eine zügige Aufklärung des Sachverhaltes und eine schnelle Prüfung der Rechtsfragen. Wir freuen uns für die Betroffenen, dass auch das Gericht die Notwendigkeit einer zügigen Entscheidung mitgetragen und in kurzer Zeit entschieden hat."
„Elephantum ex musca facis", das wussten nicht bloß die alten Griechen. Auch Erasmus von Rotterdam und Johannes Eck haben diese Redewendung später aufgegriffen. Eine neugriechische Variante lautet übrigens: „Mache die Fliege nicht zum Ochsen" oder „mache kein Haar zum Strick".
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"Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen "
boar, heute schob dieser kasperbudenverein doch tatsächlich eine e-mail ihrer vertragskanzlei nach. dr. schubert und kollegen. weiß nicht, ob euch das was sagt.
parallel dazu denke ich, wird noch ein brief kommen. hatte schon mal das vergnügen mit denen.
ich kopier mal deren wisch hier her.....
atriga GmbH (abgetreten von .....AG) ./. xxxxx, Daniela
Sehr geehrte Frau xxxxx,
unsere Mandantin, das Inkassounternehmen atriga GmbH, hat sich in vorbezeichneter Angelegenheit nachhaltig bemüht den Anspruch Ihres ursprünglichen Gläubigers durchzusetzen. Da Sie bisher nicht bereit waren, die Forderung (vollständig) auszugleichen, hat dieser die Ansprüche an unsere Mandantin abgetreten. Die atriga GmbH ist damit Forderungsinhaber und hat uns mit dem weiteren Forderungseinzug beauftragt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung einschließlich Geldempfangsvollmacht wird anwaltlich versichert.
Mit diesem Schreiben geben wir Ihnen eine allerletzte Gelegenheit, die Forderung außergerichtlich zu begleichen. Durch die unmittelbar bevorstehende Einleitung gerichtlicher Maßnahmen entstehen Ihnen andernfalls weitere, nicht unerhebliche Kosten.
Wir setzen Ihnen hiermit eine Frist bis spätestens 15.03.2013
zum Ausgleich der Gesamtforderung in Höhe von EUR 57,14, eingehend ausschließlich auf das Konto der atriga GmbH, Konto xxxxxxxx, BLZ xxxxx (Cronbank) - unbedingt unter Angabe des Aktenzeichens xxxxxxxxx
Nutzen Sie für die schnelle und fristgerechte Bezahlung die Online Überweisung mit PIN/TAN-Verfahren der Deutsche Telekom AG unter http://xxxxxxxxx
Noch gehen wir davon aus, dass die Angelegenheit nunmehr durch vollständige und fristgerechte Zahlung ihre Erledigung findet, ohne dass es weiterer (ggf. gerichtlicher) Maßnahmen bedarf.
Aufgrund Ihrer Zahlung würden auch die mittlerweile bei Auskunfteien eingemeldeten Forderungsdaten als "erledigt" nachgemeldet werden und Ihre Kreditwürdigkeit nicht mehr negativ beeinflussen.
Umfangreiche Informationen zu Ihrem Inkassoverfahren inklusive einer detaillierten Forderungsaufstellung finden Sie auf der Seite unserer Mandantin im Internet unter httpxxxxxxxxxxx
Rückfragen bezüglich dieses Verfahrens sollten Sie immer zuerst direkt mit der atriga GmbH, Tel. (06103) 3746-900 klären.
Dieses Schreiben, inklusive einer detaillierten Forderungsaufstellung, wird Ihnen parallel auch noch per Briefpost zugestellt.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Mehlhorn
****************************************
Rechtsanwälte Dr. Schubert & Kollegen
ich hatte ja die eigentliche forderung + ca. 5 euro direkt an den gläubiger gezahlt. also denke ich mal, dürfte das ja soweit okay sein.
ich bin donnerstag wieder in der stadt und dann gehe ich zur polizei. bis dahin denke ich, ist auch der passende brief zu dieser e-mail angekommen.
überlegt euch mal den irrwitz.... inkassokosten werden mithilfe eines anwaltes eingetrieben, der wiederum seine anwaltskosten draufschlägt!
-- Editiert danysahne01 am 05.03.2013 16:17
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