Forderung der Firma S-Bahn Berlin GmbH - Inkasso - zahlen oder nicht?

4. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Horscht89
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 36x hilfreich)
Forderung der Firma S-Bahn Berlin GmbH - Inkasso - zahlen oder nicht?

Hallo liebe Forengemeinde,

am 04.11.2016 bin ich nach Ankunft am Flughafen Schönefeld mit einem falschen Fahrschein in die S-Bahn gestiegen. Und zwar habe ich ein AB-Ticket gelöst, hätte aber ein ABC-Ticket gebraucht, da die S-Bahnstation im C-Bereich liegt. Das habe ich nicht gewusst. Natürlich kam eine Kontrolle, ich zeigte das Ticket hervor und musste unverständlicherweise 60€ fürs schwarzfahren zahlen.
Da ich das Geld nicht bei mir hatte, erhielt ich einen Zahlschein. Nun habe ich zwischenzeitlich versäumt das Geld zu überweisen. Am 30.11.2016 erhielt ich ein Schreiben der "infoscore Forderungsmanagement GmbH". Die Forderung beläuft sich auf 119,50,- €.

Ich finde diese Forderung etwas dreist, zumal ich im Vorfeld keinerlei Mahnungen etc. erhalten habe.

Jetzt die Frage an Euch:

Reicht es die Hauptforderung (60 €) zu überweisen und den Rest aus zu sitzen? Oder muss ich mit einer Anzeige rechnen? Oder ist dieser Verein sogar so, dass ich mit körperlicher Gewalt bei Verlassen des Hauses rechnen muss?

Spaß beiseite. Ich würde mich freuen hier eine Lösung zu finden, ohne 120€ für nichts zu zahlen. Zumal ich am besagten Tag einen gültigen Fahrschein hatte. Etwas Kulanz der Kontrolleure wäre hier super! Aber die Provision der netten Herren ist wohl alles...

Danke im Voraus!

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38 Antworten
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#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Interessante Seite zu Ihrer Frage:
http://www.rug-anwaltsblog.de/2015/04/02/muss-man-inkassokosten-bei-schwarzfahren-in-bvg-oder-s-bahn-zahle/

Zitat:
Es bedarf somit zunächst einer Mahnung des Schuldners. Mahnungen werden durch die BVG oder die S-Bahn bzw. das beauftragte Inkassobüro in Berlin nach meiner Kenntnis nicht versendet, sondern es werden bereits mit dem ersten Schreiben die Inkassogebühren erhoben. Da vorher keine Mahnung versendet wurde, besteht dann aber kein Anspruch auf Zahlung der Inkassokosten.

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#2
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Ja, das reicht aus. Musst nur auf einen eindeutigen Verwendungszweck achten damit die Zahlung korrekt verrechnet wird.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Altona
Danke für den link

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Horscht89
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Ja, das reicht aus. Musst nur auf einen eindeutigen Verwendungszweck achten damit die Zahlung korrekt verrechnet wird.


Danke euch beiden!

Also überweise ich 60,00 € + 0,03 € Zinsen + 0,07 € Zinsen an die S-Bahn Berlin oder an das Inkassounternehmen?

Was sollte davon in der Überweisung stehen?

Die Briefe die dann vom Inkassounternehmen kommen, kann ich also getrost ignorieren? Auch die, die womöglich von einem Anwalt kommen?

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#5
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
Also überweise ich 60,00 € + 0,03 € Zinsen + 0,07 € Zinsen an die S-Bahn Berlin oder an das Inkassounternehmen?

Korrekt. Direkt an die S-Bahn Berlin

Zitat:
Was sollte davon in der Überweisung stehen?

Ich würde schreiben "HF+Zinsen"

Zitat:
Die Briefe die dann vom Inkassounternehmen kommen, kann ich also getrost ignorieren? Auch die, die womöglich von einem Anwalt kommen?

Mehr oder weniger ja. Ich würde allerdings nochmal per Einschreiben widersprechen, sodass du keinen SCHUFA-Eintrag riskierst.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Horscht89
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat:
Mehr oder weniger ja. Ich würde allerdings nochmal per Einschreiben widersprechen, sodass du keinen SCHUFA-Eintrag riskierst.


Was sollte ich dort rein schreiben?

Nur das ich der Inkassogebühr laut Schreiben vom XX.XX.XXX widerspreche, da zuvor keine Mahnung erfolgte?

Soll ich mich auf § berufen?

Danke für eure Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Horscht89):
Zitat:
Mehr oder weniger ja. Ich würde allerdings nochmal per Einschreiben widersprechen, sodass du keinen SCHUFA-Eintrag riskierst.


Was sollte ich dort rein schreiben?

Nur das ich der Inkassogebühr laut Schreiben vom XX.XX.XXX widerspreche, da zuvor keine Mahnung erfolgte?

Soll ich mich auf § berufen?

Danke für eure Hilfe


Ein Widerspruch ist nur dann notwendig, wenn das Inkassounternehmen Dich über eine beabsichtige Meldung an eine Auskunftei informiert hat.

§ 28a I 1 Nr. 4 BDSG
Zitat:
Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und
a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder

Es müssen alle Voraussetzungen von a) bis d) vorliegen.

Der Antwort #1 nach, der ich persönlich auch folgen würde, wären lediglich 60.- € zu überweisen (am besten an die auf der Zahlungsaufforderung genannte Bankverbindung) und dabei im Verwendungszweck unbedingt neben den Angaben der Zahlungsaufforderung noch dazu notieren "... nur HF: erhöhtes Beförderungsentgelt" (ansonsten erfolgt eine Verrechnung auf die Kosten, dann auf die Zinsen, so dass die eigentliche Schuld weiterhin offen bleibt).

Wenn Du dennoch widersprechen willst, so macht dies nur Sinn, wenn Du eindeutig den Kosten und Zinsen widersprichst, weil Du nicht verzug warst und dass Du unter keinen Umständen zahlen wirst und auch keine weiteren Schreiben mehr beantwortest und ein Mahnbescheid zu einem Widerspruch führt. Dabei Anrufe untersagen und Hausverbot erteilen. Dann sollte der Gläubiger wenn er ernsthaft an seinem Anspruch festhalten will direkt Zahlungsklage erheben.

Ich persönlich halte den Versand als Einschreiben für eher zweitrangig, denn die Mahnung des Inkassounternehmens ist auch nicht als Einschreiben bei Dir eingegangen. Ein absolut sicheres Vorgehen bietet ohnehin nur der Versand über den Gerichtsvollzieher.

Wenn Du es als Einschreiben versenden willst, dann wähle die günstigste Variante, Einschreiben-Einwurf (2,85 €) und drucke Dir das Ergebnis der Sendungsverfolgung aus. Alle anderen Einschreiben haben keinen höheren Beweiswert - gelegentlich landen Übergabe-Einschreiben im örtlichen Postamt und werden nach Ablauf der Lagerfrist zurück geschickt (weil nicht angetroffen und dann nicht abgeholt).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Horscht89
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 36x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Ich denke dann werde ich jetzt gar nicht weiter auf etwaige Schreiben reagieren und auch kein Schreiben verfassen.

Mein Verwendungszweck der Zahlung lautet jetzt wie folgt:

Verwendungszweck 1: Vorgangsnummer: 5058800XXXX
Verwendungszweck 2: Erhöhtes Beförderungsent
Verwendungszweck 3: geld + ZINSEN

Dann bin ich mal gespannt auf die weitere Vorgehensweise.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Horscht89):
Danke für deine Antwort.

Ich denke dann werde ich jetzt gar nicht weiter auf etwaige Schreiben reagieren und auch kein Schreiben verfassen.

Mein Verwendungszweck der Zahlung lautet jetzt wie folgt:

Verwendungszweck 1: Vorgangsnummer: 5058800XXXX
Verwendungszweck 2: Erhöhtes Beförderungsent
Verwendungszweck 3: geld + ZINSEN

Dann bin ich mal gespannt auf die weitere Vorgehensweise.


Wenn Du die Zinsen mitzahlst ist es meines Erachtens wichtig dies so anzugeben:

Verwendungszweck 1: Vorgangsnummer 5058800XXXX
Verwendungszweck 2: 60 EUR erhöhtes Beförderungse
Verwendungszweck 3: ntgeld + x,xx EUR Zins Kulanz

Zum einen laufen die verlangten Zinsen weiter (und zwar bis zu dem Tag, an dem Deine Zahlung beim Gläubiger eingeht, also der Bankarbeitstag nach dem Du die Überweisung ausgeführt hast.) und zum anderen würde andernfalls erst auf die Zinsen gerechnet werden und dann erst auf die HF, so dass sich eine Restschuld ergeben könnte.

Den Zinsrechner der Mahngerichte findest Du hier: http://www.mahngerichte.de/scripts/zinssatz.php

Bei dieser Vorgehensweise musst Du damit rechnen, dass Du eine erneute Mahnung des Inkassounternehmens über deren Restforderung bekommst.

Sollte ein Mahnbescheid kommen, was bei dauerhaftem ignorieren wahrscheinlich ist, solltest Du diesem auf jeden Fall gegenüber dem Mahngericht frist- und formgerecht widersprechen (andernfalls droht der Vollstreckungsbescheid und damit die Zwangsvollstreckung).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Horscht89
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat:
Sollte ein Mahnbescheid kommen, was bei dauerhaftem ignorieren wahrscheinlich ist, solltest Du diesem auf jeden Fall gegenüber dem Mahngericht frist- und formgerecht widersprechen (andernfalls droht der Vollstreckungsbescheid und damit die Zwangsvollstreckung).


Das ist also ein gerichtlicher Bescheid? Wie muss dieser Widerspruch denn aussehen? Nur um schon mal gewappnet zu sein..

Danke für den Einwand!

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Den Mahnbescheid (und auch den Vollstreckungsbescheid) kannst Du weder übersehen noch verwechseln, da diese Schreiben nur von den zentralen Mahngerichten verwendet werden und genauso zugestellt werden wie Bußgeld-Bescheide, falls es für zu schnelles Fahren Punkte gibt (spezielle Umschläge).

Zitat (von arnonym117):
Beim beigefügten Formular Widerspruchsvordruck (http://www.mahngerichte.de/verfahren/antragstellung/zulaessigevordrucke.htm) das entsprechende Kreuzchen bei Zeile 2 machen, das Datum bei Zeile 1 reinschreiben, unterschreiben und dann innerhalb von 14 Tagen per Einwurf-Einschreiben ans ausstellende Gericht zurücksenden. So einfach geht das mit dem Widerspruch.


Wichtig ist, dass du verantwortlich bist, dass Dein Widerspruch auch tatsächlich beim zuständigen Mahngericht eingeht.

Du kannst den Widerspruch auch online einlegen auf https://www.online-mahnantrag.de mittels Klick auf den Reiter "Zu den Folgeanträgen".

***********************************************************
Noch ein Nachtrag zu meiner Antwort #9:

Ein Ignorieren der Mahnungen kann auch dazu führen, dass Dich das Inkassounternehmen versucht telefonisch zu erreichen, insofern Deine Telefonnummer(n) bekannt oder durch Telefonbücher ermittelbar sind. Gelegentlich wird auch ein Außendienstmitarbeiter vorbei geschickt.

Das Ziel ist dann natürlich immer Dich zu einem Anerkenntnis und zur Zahlung zu bewegen.

-- Editiert von Xipolis am 07.12.2016 15:18

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Horscht89
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 36x hilfreich)

Herzlichen Dank zu euren weiteren Antworten und der damit verbundenen Hilfe.

Jetzt fühle ich mich gut gewappnet :-)

Sollte es in dieser Sache weitergehen, melde ich mich rechtzeitig.

Danke noch mal!

VG

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Und weitere Mahnungen des Inkassounternehmens nicht weg werfen, sondern am besten immer mit Eingangsdatum aufbewahren. Sobald dort eine Meldung an eine Auskunftei angekündigt wird, musst Du widersprechen, wenn Du diese Meldung verhindern willst.

Gelegentlich wird auch nach einem Zeitraum von mehr als einem Jahr, in dem man nichts mehr gelesen und gehört hat, erneut gemahnt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Horscht89
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo ihr lieben Helfer,

nach einigen Mahnungen und längerer Funkstille flatterte heute ein Einschreiben vom Amtsgericht Wedding ins Haus.

Die S-Bahn fordert hier 169,25 € welche sich wie folgt aufstaffeln:

-Hauptforderung: 59,38
-Verfahrenskosten: 70,25
-Nebenforderungen: 39,20
-Zinsen: 0,42

Ich habe jetzt zwei Wochen Zeit den beiliegenden Widerspruch auszufüllen.

Sollte ich bei meiner Rechtsschutzversicherung anklopfen oder habe ich auch Erfolg, wenn ich das selbst ausfülle?

Soweit ich das richtig verstanden habe, können mich die Briefe (vorige Mahnungen) auch gar nicht erreicht haben, da diese nicht als Einschreiben kamen.
Weiterhin wurde direkt mit Inkasso gedroht ohne vorher zu mahnen.

Wie soll ich jetzt weiter vor gehen?

LG

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Wurden denn die EUR 60 zweckgebunden damals überwiesen?

Was war in dem Brief drin? Eine Klage oder ein Mahnbescheid?

-- Editiert von vundaal76 am 14.02.2017 21:38

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Horscht89
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 36x hilfreich)

Folgendes stand in der Überweisung:

Buchungstag: 05.12.2016
Betrag in EUR: 60,10
Auftraggeber/Zahlungsempfänger: XXXXXXXXXXXX
Vorgang: SEPA-Ueberweisung
Empfänger/Zahlungspflichtiger: infoscore Forderungsmanagement GmbH,
76532 Baden-Baden
Verwendungszweck 1: Vorgangsnummer: 50XXXXXXXXX
Verwendungszweck 2: 22 Erhöhtes Beförderungsent
Verwendungszweck 3: geld + ZINSEN

Heute kam der Mahnbescheid des Gerichtes.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Dann würde ich erst mal vollumfänglich widersprechen. Das Geld wurde offenbar völlig falsch verrechnet. Und auch sonst weiß ich nicht, wie die auf die Zahlen gekommen sein sollen, dass noch so viel Nebenforderungen offen sein sollten. Anwalts-Kostendopplung? Die erhöhten Verfahrenskosten deuten darauf hin.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Horscht89
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 36x hilfreich)

Macht es Sinn das allein zu "versuchen", oder sollte ich einen Anwalt einschalten?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Der Widerspruch ist durch ein einfaches Kreuzchen gemacht. Auf dem Formular, was mitgeschickt wurde und das dann per Einschreiben ans Gericht zurück. Dazu braucht man keinen Anwalt.
Anwalt maximal dann, wenn geklagt wird und man sich unsicher fühlt.

Wenn du dir vorab unsicher bist, ob du überhaupt widersprechen sollst, dann ist das natürlich was anderes.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Horscht89
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 36x hilfreich)

Okay, verstehe.

Dann widerspreche ich jetzt. Nur lassen die sich doch das bestimmt nicht gefallen oder was meinst du / meint ihr?

VG

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat (von Horscht89):
Okay, verstehe.

Dann widerspreche ich jetzt. Nur lassen die sich doch das bestimmt nicht gefallen oder was meinst du / meint ihr?

VG


Das können wir Dir auch nicht sagen. Ein Restrisiko besteht immer.
Es wird nach einiger Zeit eine Aufforderung der Gegenseite kommen, den Widerspruch zurückzuziehen. Das ist obligatorisch und kannst Du getrost ignorieren.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Horscht89
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 36x hilfreich)

Wie du schon prophezeit hast, kam heute der Brief mit der Aufforderung den Widerspruch zurückzunehmen.

Weiterhin wollen die netten Herren Gründe für meinen Widerspruch bis zum 03.04. genannt haben.

Diese Aufforderung kann ich ebenfalls getrost ignorieren nehme ich an?

Vielen Dank für Eure Hilfe :)

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Auf keinen Fall den Widerspruch zurücknehmen, ansonsten kommt es zum Vollstreckungsbescheid!

Falls Du reagieren willst, dann ähnlich wie in Antwort #7, nämlich dass kein Verzug vorliegt und die Hauptforderung von Dir bezahlt wurde.

Bei keiner Reaktion musst Du zumindest mit weiteren Androhungen hinsichtlich des streitigen Verfahrens rechnen.

Abgesehen davon, hast Du ein Ticket gelöst, auch wenn dieses für den Streckenabschnitt ungültig war, und somit eine Gegenforderung.

Falls das Verfahren an das im Mahnbescheid bezeichnete Streitgericht abgegeben wird, wird das Mahngericht Dich darüber informieren. Diesen Antrag kann allerdings das Inkassounternehmen nicht stellen, hier muss dann der Gläubiger oder ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt tätig werden.

-- Editiert von Xipolis am 15.03.2017 19:56

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Horscht89
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 36x hilfreich)

Vielen Dank für deine schnelle Antwort.

Die S-Bahn Berlin wird derzeit bereits von einer Anwaltskanzlei vertreten (Rainer Haas & Kollegen). Das es hier an irgendein Gericht übergeben wird, ist dann gar nicht so unwahrscheinlich oder?

Wenn es nicht sein muss, werde ich die Schreiben der Kanzlei auch nicht erwidern.

Vielen Dank wieder mal für eure großartige Hilfe!

VG

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Horscht89):
Die S-Bahn Berlin wird derzeit bereits von einer Anwaltskanzlei vertreten (Rainer Haas & Kollegen). Das es hier an irgendein Gericht übergeben wird, ist dann gar nicht so unwahrscheinlich oder?


Die Rechtsanwaltskanzlei (bei der es sich um eine große Inkassokanzlei handelt) könnte diesen Schritt zwar gehen, wird aber hinsichtlich des Kostenrisikos abwägen ob Du in einem solchen Fall Dich verteidigen wirst.

Zitat:
Wenn es nicht sein muss, werde ich die Schreiben der Kanzlei auch nicht erwidern.


Du kannst das ignorieren. Wenn Du bisher abgesehen von Deiner Zahlung über den wohl berechtigten Teil keine weitere Reaktion gezeigt hast, ist die Wahrscheinlichkeit etwas höher, dass die Abgabe an das Streitgericht beantragt wird (in der Hoffnung dass Du nicht mehr reagierst und dann ein Versäumnisurteil ergeht).

Wenn Du die Abgabenachricht vom Mahngericht erhälst, kannst Du Dir Gedanken machen ob Du einen Rechtsanwalt beauftragst. Reagieren solltest Du sobald Du eine entsprechende Verfügung vom Streitgericht bekommst (diese Briefe kannst Du nicht übersehen).

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Horscht89):
Die S-Bahn Berlin wird derzeit bereits von einer Anwaltskanzlei vertreten (Rainer Haas & Kollegen). Das es hier an irgendein Gericht übergeben wird, ist dann gar nicht so unwahrscheinlich oder?


Die Rechtsanwaltskanzlei (bei der es sich um eine große Inkassokanzlei handelt) könnte diesen Schritt zwar gehen, wird aber hinsichtlich des Kostenrisikos abwägen ob Du in einem solchen Fall Dich verteidigen wirst.

Zitat:
Wenn es nicht sein muss, werde ich die Schreiben der Kanzlei auch nicht erwidern.


Du kannst das ignorieren. Wenn Du bisher abgesehen von Deiner Zahlung über den wohl berechtigten Teil keine weitere Reaktion gezeigt hast, ist die Wahrscheinlichkeit etwas höher, dass die Abgabe an das Streitgericht beantragt wird (in der Hoffnung dass Du nicht mehr reagierst und dann ein Versäumnisurteil ergeht).

Wenn Du die Abgabenachricht vom Mahngericht (kommt als normaler Brief) erhälst, kannst Du Dir Gedanken machen ob Du einen Rechtsanwalt beauftragst. Reagieren solltest Du sobald Du eine entsprechende Verfügung vom Streitgericht bekommst (diesenBrief kannst Du nicht übersehen, kommt per Zustellurkunde).

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Die S-Bahn Berlin wird derzeit bereits von einer Anwaltskanzlei vertreten (Rainer Haas & Kollegen). Das es hier an irgendein Gericht übergeben wird, ist dann gar nicht so unwahrscheinlich oder?

Die Wahrscheinlichkeit, dass jemals ein Anwalt drüber geschaut hat, ist nahezu 0. Überhaupt wird jetzt erst mal drüber geschaut und dabei werden die Dinge wie die eigentlich verbotene Kostendopplung bemerkt. Dass man sich damit wirklich in eine Klage traut, ist sehr unwahrscheinlich. Soweit mal meine Meinung.

Dass überhaupt hier Post von einem Anwalt kam ist einzig und allein einem frei erfundenen Druck zuzuschreiben. Oder mit anderen Worten: Nichts als lauwarme Luft, um Leute einzuschüchtern.

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Dass überhaupt hier Post von einem Anwalt kam ist einzig und allein einem frei erfundenen Druck zuzuschreiben. Oder mit anderen Worten: Nichts als lauwarme Luft, um Leute einzuschüchtern.


Das liegt daran, dass Infoscore und Haas im gleichen Büro mit einer Tür dazwischen sitzen und ursprünglich auch beide die gleichen Eigentümer (Vater und Sohn) hatten (Infoscore wurde ja zwischenzeitlich an den Bertelsmann-Konzern verkauft). Die beiden Herren haben sich mit dieser Geschäftsidee beide eine goldene Nase verdient.

Infoscore hat das offiziell immer damit begründet, dass diese Vorgehensweise im Interesse des Schuldners sein, denn so habe er noch einmal die Gelegenheit außergerichtlich zu zahlen und dass der Forderung damit mehr Nachdruck verliehen werde.

-- Editiert von Xipolis am 17.03.2017 23:15

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich weiß, wie die Argumentation ist.
Das wurde inzwischen sogar den Medien offiziell bestätigt, dass die Argumentation so ist.

Was mich eher stört ist, dass in vorangegangenen Beschwerdefällen vor dem Aufsichtsgericht diese Praxis geleugnet wurde und wörtlich geschrieben wurde "Solch eine Kostendopplung findet nicht statt".

Aber da das mittlerweile in einem Beitrag dem ZDF gegenüber offen bestätigt wurde, ist inzwischen eine Beschwerde beim OLG Hamm anhängig mit der Frage, wieso man denn seit Jahren die Aufsichtsgerichte in diesem und weiteren Punkten offen anlügt insbesondere auch mit Verweis darauf, dass damals dem Anwalt Schneider im Auftrag der BFS das ganze um die Ohren geflogen ist. Bisher hat sich Infoscore dazu noch nicht geäußert.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

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