Forderung verjährt

14. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
fossil78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Forderung verjährt

Hallo,

ich habe ein kleines Problem. Im März 2002 gab ich einem "Bekannten" DM 700.- als Vorleistung fürm Kfz-Teile, da ich einen Unfall hatte. Kurzum: er hat die Teile nie besorgt, ich das Auto woanderrs reparieren lassen und das Geld kam nie zurück. Leider hab ich das ganze verdrängt und erst jetzt (genauergesagt am 30.12.04) das Geld schriftlich zurückgefordert und mit einem Mahnbescheid gedroht. Das Geld kam nicht aber bevor ich jetzt einen Mahnbescheid veranlasse stellt sich mir die Frage, ob :

1. es sich um eine klassische Forderung handelt
2. diese evtl. schon verjährt ist.

Ich wäre über Informationen dazu sehr dankbar!

-- Editiert von fossil78 am 14.01.2005 16:40:15

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6 Antworten
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#1
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

hmm, soweit ich weiss gab is im märz 2002 schon euro - wer verleiht da noch DM?

das problem ist, dass hier nicht so recht klar was für eine vertragsform geschlossen wurde, ich denke sie sollten davon ausgehen, dass sich der vertrag in stillschweigendes unverzinslich darlehen entwickelt hat - diese rechtsaufassung ist insbesondere im hinblick auf etwaige verjährung für sie positiv. die forderung ist daher nicht verjährt, da das darlehen bislang nicht fällig ist hat die frist noch nicht einmal begonnen zu laufen - sie müssen das darlehen daher zunächst mit zahlungfrist (ca. 4 wochen) kündigen (schriftlich per einschreiben) - sollte das geld nicht eingegehen können sie sodann einen mahnbescheid/vollstreckungbescheid beantragen und das geld notfalls vollstrecken.

wenn sich ihr bekannter gegen die forderung wehrt werden sie aber um einen anwalt nicht herumkommen, da das rechtverhältnis doch unklar ist und umfassende beratung dann wohl von nöten sein wird.

man könnte auch die auffassung vertreten, dass ihr bekannter ungerechtfertigt bereichert sei, hier müssten sie aber mit sogenannter entreicherung rechnen - dann bekommen sie gar nichts zurück.

noch etwas zum thema verjährung: eine verjährt forderung geht nicht unter sondern besteht weiterhi, lediglich wenn die einrede der verjährung erfolgreich erhoben wird tituliert ein gericht nicht mehr.

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#2
 Von 
fossil78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Luda,
Vielen Dank für diese ausführliche Antwort! Sie haben recht, es war bereits 2001 - Tippfehler meinerseits. Ich denke, indem ich das Geld per Einschreiben mit einer Frist von 14 Tagen eingefordert habe ist ein eventuelles Darlehen m.e. konkludent gekündigt. Nachdem keine Zahlung eingegangen ist, werde ich jetzt wohl einen Mahnbescheid veranlassen. Nochmals vielen Dank für die Ratschläge!

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#3
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

damit wäre die drei jahresfrist für regelmässig verjährende forderungen abgelaufen - dieses problematik erledigt sich durch den darlehensvertrag - da hier die verjährung erst mit fälligkeit der rückzahlung anfängt zu laufen.

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#4
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Hi!

Der Ansatz mit dem konkludenten Übergang in ein Darlehensvertrag ist zwar rechtlich möglich, jedoch müssen dafür konkrete Anhaltspunkte sprechen. Aus dem ersten Beitrag gehen jedenfalls keine Anhaltspunkte hierfür hervor.

Sollten Sie nichts weiter erklärt haben, dann ist kein Darlehensvertrag geschlossen worden. Es handelt sich noch immer um einen Kaufvertrag bzw. Auftrag.

Dann wäre Ihre Forderung aber mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Eine Mahnung ändert hieran nichts. Für eine Verjährungshemmung wäre Zustellung eines Mahnbescheides oder Klageerhebung erforderlich gewesen.

Auf die Verjährung muß sich der Schuldner aber berufen.

M.E. wäre es einen Versuch wert:
Mahnbescheid beantragen (dürfte bei einer Forderung in Höhe von ca. 350 Euro nicht mehr als 30 Euro kosten). Vielleicht kriegt der Bekannte ja auch Panik und zahlt schnell, um die Bekanntschaft mit dem Gerichtsvollzieher zu vermeiden.


Gruß
Harry!

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#5
 Von 
fossil78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry,

danke für die Info. Ich dachte dass die Verjährung bereits durch Mahnung / Forderung des Betrages gehemmt würde - schade dass dem nicht so zu sein scheint. Den Mahnbescheid beantrage ich aber auf jeden Fall....

Schönen Sonntag noch

Sebastian

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#6
 Von 
ThomasV40
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 32x hilfreich)

Nach §§ 203 ff. BGB hemmen erst die dort genannten Tatbestände die Verjährung. Eine bloße Mahnung oder Zahlungserinnerung tut dies noch nicht!

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