Forderung verrechnet - Rechtsanwaltskanzlei am Modenbach - FKH OHG - UGV Inkasso

9. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
fb311174-48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Forderung verrechnet - Rechtsanwaltskanzlei am Modenbach - FKH OHG - UGV Inkasso

Hallo,

ich habe im Nov. 2021 ein Schreiben (Zwangsvollstreckungssache) von einem Gerichtsvollzieher erhalten mit einer Zahlungsaufforderung. Außerdem hat der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid vom Amtsgerichts Mayen und wegen genannter Sache eine Abnahme einer Vermögensauskunft beantragt.

Den geforderten Betrag habe ich auf das Konto des Gerichtsvollziehers überwiesen.

Nun habe ich Anfang Feb. 2022 ein Schreiben von der Rechtsanwaltskanzlei am Modenbach erhalten.
..." zunächst bestätigen wir den Eingang Ihrer Zahlung, die wir auf Ihre offenen Forderungen verrechnet haben.

Gerne akzeptieren wir eine angemessene Ratenzahlung. [...] In diesem Fall entstehen zusätzliche Kosten (Einigungsgebühr) und Sie verzichten auf eine Einwendungs- bzw. Einredemöglichkeit gegen den Grund und die Höhe der Forderung, wie z.B. die Verjährungsreinrede.

Oder zahlen Sie innerhalb der gleichen Frist die Gesamtforderung in Höhe von

140€

[...]"


Dass das neue Schreiben vom Feb. 22 auf die Zwangsvollstreckungssache hinweist, schließe ich aus dem indentischen Aktzenzeichen in beiden Schreiben. Meiner Meinung nach habe ich alles bezahlt.

Meine Frage ist nun:
Habe ich mit dem 1. Schreiben vom Gerichtsvollzieher die komplette Forderung bezahlt, oder ist das 2. Schreiben berechtigt?
Falls nicht, welche Schritte sollte ich einleiten?

Vielen Dank fürs Lesen und Beantworten.
Beste Grüße!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von fb311174-48):
Meiner Meinung nach habe ich alles bezahlt.
Und? Ist wirklich alles bezahlt?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb311174-48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und? Ist wirklich alles bezahlt?

Ich nehme es zumindest an, wie kann ich das genau herausfinden?
Dem Schreiben vom Gerichtsvollzieher ist eine Forderungsaufstellung beigefügt.
Die überwiesene Summe übertifft die aus der Forderungsaufstellung + Anwaltskosten aus dem Vollstreckungsauftrag..

-- Editiert von fb311174-48 am 09.02.2022 16:06

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120017 Beiträge, 39816x hilfreich)

Dann würde ich die Kanzlei mal gerichtsfest auffordern, das man eine detaillierte, aktuelle Forderungsaufstellung senden möge ...




-- Editiert von Harry van Sell am 09.02.2022 18:09

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb311174-48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann würde ich die Kanzlei mal gerichtsfest auffordern, das man eine detaillierte, aktuelle Forderungsaufstellung senden möge


Danke, werde ich mal machen. Falls es eine gute Quelle für Musterschreiben gibt, wäre ich sehr dankbar.

Eine weitere Frage:
Ich habe ja die Forderung aus der Zwangsvollstreckungssache des Gerichtsvollzieher komplett bezahlt. Müsste ich dann nicht den Titel entwertet ausgehändigt bekommen?

VG

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#5
 Von 
fb311174-48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Zur Info: Nach einem Telefonat mit dem Gerichtsvollzieher hat dieser mir erklärt, dass das ein elektronischer Vollstreckungsauftrsg war und der original Titel bei FKH OHG einzufordern ist…

-- Editiert von fb311174-48 am 11.02.2022 11:06

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120017 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von fb311174-48):
Ich habe ja die Forderung aus der Zwangsvollstreckungssache des Gerichtsvollzieher komplett bezahlt

Da ist der Gläubiger derzeit anderer Meinung ...



Zitat (von fb311174-48):
Falls es eine gute Quelle für Musterschreiben gibt, wäre ich sehr dankbar.

https://www.schuldenhelpline.de/fileadmin/shl-2019/download/UEbersendung_Forderungsaufstellung.docx


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb311174-48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi,

abschließendes Update:

Nachdem wir eine Forderungsaufstellung und herausgabe des entwerteten Titels gefordert haben, wurde die Akte ohne näher genannten Grund endgültig geschlossen und der Titel herausgegeben..

Vielen Dank und beste Grüße!

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120017 Beiträge, 39816x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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