Forderung von Klarna/Coeo Inkasso ohne Rechnung erhalten zu haben.

5. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
E.y7
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Forderung von Klarna/Coeo Inkasso ohne Rechnung erhalten zu haben.

Hallo Community,
ich habe im Juni etwas bei Zara ohne ein Kundenkonto bestellt. Ich habe meine email mit einem Rechtschreibfehler eingetippt. Sonst war alles richtig. Nach ein paar Tagen wunderte ich mich wieso ich keine Rechnung erhalten habe. Weder per Email noch per Post. Auch in der Klarna App war meine Rechnung nicht zu sehen da die Mail falsch war. Nach 2 Monaten erhielt ich dann einen Brief von Coeo Inkasso mit einer Forderung von 80€ (ursprüngliche Rechnung 15€). Klarna will mir nicht weiterhelfen. Mir wird nur gesagt ich soll mit mich Coeo Inkasso auseinander setzen bei welchen ich seit 2 Wochen keine Antwort mehr bekomme. Da ich weder die Rechnung, noch die Mahnung erhalten habe frage ich mich wie es rechtlich aussieht. Klarna meint die dritte Mahnung soll per Post verschickt worden sein. Sogar diese Mahnung habe ich nicht erhalten weil der Brief an meinen Nachbarn geschickt wurde und nicht an meine Adresse. Kann mir jemand weiterhelfen?

Vielen Dank im Voraus

-- Editiert von E.y7 am 05.09.2020 18:21

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8 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wieso wurde der Brief an deinen Nachbarn geschickt? Einfach so?

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
E.y7
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wieso wurde der Brief an deinen Nachbarn geschickt? Einfach so?


Weil Klarna den Brief an eine falsche Adresse geschickt hat. Also nicht an die von mir angegebene Adresse. Musterstrasse 10B wäre in dem Beispiel jetzt richtig und der Brief wurde an Musterstrasse 10 verschickt.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das Paket wurde aber richtig verschickt? Kannst du das mit der falschen Adresse irgendwie belegen? Wenn ja würde ich gegenüber dem Inkasso erst mal erwähnen, dass man deren Gebühren zurückweist, weil dich keine Mahnung erreicht hat und weil Klarna die Postadresse vermurkst hat.

Zweites mögliches Argument wäre, dass Coeo keine Rechtsdienstleistung erbringt, sondern stattdessen nur echtes/unechtes Factoring. Das bewirkt aber, dass keine Inkassogebühren erlaubt sind.

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#4
 Von 
E.y7
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Das Paket wurde aber richtig verschickt? Kannst du das mit der falschen Adresse irgendwie belegen? Wenn ja würde ich gegenüber dem Inkasso erst mal erwähnen, dass man deren Gebühren zurückweist, weil dich keine Mahnung erreicht hat und weil Klarna die Postadresse vermurkst hat.

Zweites mögliches Argument wäre, dass Coeo keine Rechtsdienstleistung erbringt, sondern stattdessen nur echtes/unechtes Factoring. Das bewirkt aber, dass keine Inkassogebühren erlaubt sind.


Das hier habe ich als Mail bekommen:

Sie bestreiten den Erhalt einer Zahlungserinnerung durch unseren Auftraggeber. Unser Auftraggeber hat uns insoweit wissen lassen, dass entsprechende Schreiben/E-Mails von dort an Sie versendet worden sind und in der Folge keine entsprechenden Post- bzw. E-Mailrückläufer registriert werden konnten. Bitte kontrollieren Sie daher noch einmal Ihre Post - und E-Mail-Accounts und dort insbesondere auch Ihre Spam-Filter.

Unabhängig davon weisen wir darauf hin, dass für den Verzugseintritt eine Mahnung grds. nicht erforderlich ist. Verzug tritt nach § 286 Absatz 3 BGB beispielweise spätestens dann ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung geleistet wird. Darüber hinaus können sogar auch kürzere Fristen vereinbart werden (vgl. § 286 Absatz 2 BGB).

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang den Hinweis unseres Auftraggebers zu Verzugseintritt und Verzugsfolgen auf der Rechnung sowie ggf. weitere Regelungen in den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Auftraggebers bzw. des beteiligten Händlers und bitte vergessen Sie dabei nicht, dass Sie die in der Rechnung gesetzt Zahlungsfrist nicht eingehalten haben.


Nach alldem wäre der Verzug also selbst dann eingetreten, wenn Ihnen im Vorfeld keine Zahlungserinnerung zugegangen wäre.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120095 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von E.y7):
Das hier habe ich als Mail bekommen:

Dumm das die das wichtigste vergessen haben ... der Eintritt des Verzugs ist nur dann möglich, wenn alle Formalitäten eingehalten werden - was die wenigsten Unternehmen schaffen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

In meinen Augen lügen die sogar glatt.

Zitat:
Verzug tritt nach § 286 Absatz 3 BGB beispielweise spätestens dann ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung geleistet wird.

Sie haben da folgenden Gesetzestext weggelassen:
Zitat:
dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

Wie Harry schreibt: Die wenigsten Unternehmen bekommen eine formal korrekte Rechnung hin, die dieser Regel und den Anforderungen entspricht.

Insofern ist das eine Nebelkerze...

Zitat:
Darüber hinaus können sogar auch kürzere Fristen vereinbart werden (vgl. § 286 Absatz 2 BGB).

Ja und? Wurden sie denn vereinbart? Sicherlich nicht...

Ich würde hier dem Inkasso schreiben, dass man die Mails und Briefe nicht erhalten hat und dabei bleibt. Wenn sie anderer Meinung sind, sollen sie doch bitte vor einem Gericht klagen und da dann auch gleich das gesamte Vertragswerk und ein ausführliches Arbeitsprotokoll bereithalten soll, da man bestreiten wird, dass die jemals eine Rechtsdienstleistung erbracht haben.

Danach würde ich schweigen. Im Regelfall kommen noch ein-zwei Meckerbriefe und dann hörts auf. Sollte ein gerichtlicher Mahnbescheid kommen, widerspricht man diesem.

Die Hauptforderung und Co. ist natürlich trotzdem ja fällig. Hast du hoffentlich längst überwiesen, so dass nur noch die erfundenen Inkassogebühren offen sind.

-- Editiert von mepeisen am 06.09.2020 11:09

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
E.y7
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
In meinen Augen lügen die sogar glatt.

Zitat:
Verzug tritt nach § 286 Absatz 3 BGB beispielweise spätestens dann ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung geleistet wird.

Sie haben da folgenden Gesetzestext weggelassen:
Zitat:
dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

Wie Harry schreibt: Die wenigsten Unternehmen bekommen eine formal korrekte Rechnung hin, die dieser Regel und den Anforderungen entspricht.

Insofern ist das eine Nebelkerze...

Zitat:
Darüber hinaus können sogar auch kürzere Fristen vereinbart werden (vgl. § 286 Absatz 2 BGB).

Ja und? Wurden sie denn vereinbart? Sicherlich nicht...

Ich würde hier dem Inkasso schreiben, dass man die Mails und Briefe nicht erhalten hat und dabei bleibt. Wenn sie anderer Meinung sind, sollen sie doch bitte vor einem Gericht klagen und da dann auch gleich das gesamte Vertragswerk und ein ausführliches Arbeitsprotokoll bereithalten soll, da man bestreiten wird, dass die jemals eine Rechtsdienstleistung erbracht haben.

Danach würde ich schweigen. Im Regelfall kommen noch ein-zwei Meckerbriefe und dann hörts auf. Sollte ein gerichtlicher Mahnbescheid kommen, widerspricht man diesem.

Die Hauptforderung und Co. ist natürlich trotzdem ja fällig. Hast du hoffentlich längst überwiesen, so dass nur noch die erfundenen Inkassogebühren offen sind.

-- Editiert von mepeisen am 06.09.2020 11:09


Ich würde ja gerne die Hauptforderung zahlen, aber Klarna gibt mir nicht die rechnungsnummer und auch keinen Verwendungszweck. Da ich die Rechnung nie erhalten habe kenne ich diese Infos auch nicht. Daher bin ich leider hoffnungslos und weiß nicht ob ich trotz Unschuld einfach zahlen soll um die weiteren Kopfschmerzen zu vermeiden.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120095 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von E.y7):
Ich würde ja gerne die Hauptforderung zahlen, aber Klarna gibt mir nicht die rechnungsnummer und auch keinen Verwendungszweck.

Dann zahl sie ans Inkasso, im Verwendngszewck reinschreiben "nur Hauptforderung".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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