Forderungsaufstellung Inkassobüro - sind Kosten, Zinsen, Nebenforderungen angemessen?

1. Mai 2024 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.05.2024 20:21:58
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Forderungsaufstellung Inkassobüro - sind Kosten, Zinsen, Nebenforderungen angemessen?

Hallo,
ich habe eine Forderungsaufstellung von einem Inkassobüro erhalten, wo im gleichen Schreiben mein vorgeschlagener Vergleich durch eine einmalige Zahlung abgelehnt wurde. Ich habe mit diesem Inkassobüro nie eine gütliche Einigung erzielt. Sie haben über die vergangenen Jahre lediglich meine Vergleichsvorschläge abgelehnt und die Zwangsvollstreckung gegen mich betrieben. Nun enthält die Forderungsaufstellung jedoch mehrfach den Posten gütliche Erledigung. Gleichzeitig bot ich dem Inkassobüro im letzten Vergleichsschreiben eine alternative Tilgung in Kleinstraten an, mit der Bitte auf Zinsen sowie weitere Kosten zu verzichten, woraufhin das Inkassobüro nun jedoch eine Teilzahlungsgebühr in Höhe von 87,96 Euro geltend macht. Mir kommt es so vor, dass hier kein ernsthaftes Interesse an einer Lösung besteht, sondern lediglich die Forderung künstlich in die Höhe getrieben werden soll.

Kann mir vielleicht jemand sagen, ob es neben der Teilzahlungsgebühr (die entsprechende Vereinbarung dazu werde ich nicht unterschreiben) weitere verdächtige Posten in der Forderungsaufstellung gibt?

Vielen Dank im Voraus!

https://drive.google.com/file/d/1bgEdP_JBoVMoTG008z9YPXfWOjciTR9F/view?usp=drive_link

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126957 Beiträge, 40736x hilfreich)

Zitat (von so499001-93):
Mir kommt es so vor, dass hier kein ernsthaftes Interesse an einer Lösung besteht, sondern lediglich die Forderung künstlich in die Höhe getrieben werden soll.

Richtig.



Zitat (von so499001-93):
Nun enthält die Forderungsaufstellung jedoch mehrfach den Posten gütliche Erledigung.

Ja, das ging wohl jeweils über den GV, war aber offenbar nicht erfolgreich.



Wenn man pfändungsfrei lebt, dann sollte man einfach damit leben und das Inkasso in Ruhe lassen.


Man könnte auch überlagen, eine Insolvenz zu durchlaufen und sich der Schulden so zu entledigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17700 Beiträge, 9688x hilfreich)

Naja - ein großer Teil der Posten ist verjährt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2556 Beiträge, 744x hilfreich)

Zitat (von so499001-93):
Mir kommt es so vor, dass hier kein ernsthaftes Interesse an einer Lösung besteht

Von deiner Seite her wird ja auch nicht gezahlt. Wo ist denn dein Lösungsansatz, außer dass die Gegenseite verzichten soll? Ich kenne dein Alter+finanzielle Situation nicht, aber vielleicht hofft das IB noch, dass du irgendwann mal was hast. Sollte die 93 in deinem Namen für das Geburtsjahr stehen, so dürfte die Hoffnung berechtigt sein.

Zitat (von so499001-93):
weitere verdächtige Posten in der Forderungsaufstellung gibt?

Ich sehe keine. Vor deinem "Angebot" hätte man ggf über eine Zinsverjährung reden können. Ernsthafte Verhandlungen lassen die Verjährung aber neu beginnen.

Zitat (von Harry van Sell):
Man könnte auch überlagen, eine Insolvenz zu durchlaufen und sich der Schulden so zu entledigen.

Wegen 1800 €?

Zitat (von so499001-93):
Teilzahlungsgebühr (die entsprechende Vereinbarung dazu werde ich nicht unterschreiben

Musst du auch nicht. Zahlen wäre ein Anfang.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12301.05.2024 20:21:58
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Von deiner Seite her wird ja auch nicht gezahlt. Wo ist denn dein Lösungsansatz, außer dass die Gegenseite verzichten soll? Ich kenne dein Alter+finanzielle Situation nicht, aber vielleicht hofft das IB noch, dass du irgendwann mal was hast. Sollte die 93 in deinem Namen für das Geburtsjahr stehen, so dürfte die Hoffnung berechtigt sein.


Kennst du denn die angebotene Vergleichssumme, um hier urteilen zu können? Ein Vergleich in der von mir vorgeschlagenen Höhe ist ganz sicher ein guter Lösungsansatz. Worin besteht hier die Leistung des Inkassobüros, außer standardisierte Baukastenbriefe abzuschicken und damit die Forderung in die Höhe zu treiben? 93 ist übrigens auch nicht mein Geburtsjahr.

Zitat:
Ich sehe keine. Vor deinem "Angebot" hätte man ggf über eine Zinsverjährung reden können. Ernsthafte Verhandlungen lassen die Verjährung aber neu beginnen.


Sind ernsthafte Verhandlungen, dass man sämtliche Vorschläge des Schuldners mit Baukastenbriefe ablehnt?

Zitat:
Musst du auch nicht. Zahlen wäre ein Anfang.


Natürlich zahle ich dem Inkassobüro jetzt quasi 1 Jahr lang Raten, um die Ratenzahlungsvereinbarung zu „bezahlen" und der Mandant sieht kein Cent davon und die Schulden sind genauso hoch wie vorher. Dafür muss man wahrscheinlich ehemaliger Inkassodienstmitarbeiter sein, um das sinnvoll finden zu können.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126957 Beiträge, 40736x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Naja - ein großer Teil der Posten ist verjährt.

Ich sehe da noch keine Verjährung?
Wo soll die herkommen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17700 Beiträge, 9688x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich sehe da noch keine Verjährung?
Wo soll die herkommen?

Indem man dem Inkassobüro den Einwand der Verjährung mitteilt.
Aus der Forderungsaufstellung ist jedenfalls keine Titulierung der Kosten ersichtlich.
Die Beträge vom 06.09.13 sind tituliert.
Für Kosten, die nach dem 06.09.13 und vor dem 01.01.21 angefallen sind, könnte man Verjährung geltend machen.

Das ständige Unterbreiten von Vergleichsangeboten ist taktisch ungeschickt. Damit signalisiert man dem Inkassobüro, dass doch Geld zu holen ist, wenn das Inkassobüro hartnäckig genug bleibt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126957 Beiträge, 40736x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das ständige Unterbreiten von Vergleichsangeboten ist taktisch ungeschickt.

Da sehe ich mehr, nämlich einen Fall des § 203 BGB (Hemmung der Verjährung)

Denn so wie ich das lese, wurde als Folge des Unterbreiten von Vergleichsangeboten zur gütlichen Erledigung der GV eingeschaltet, zuletzt 2022.
Und durch das ständige wechselseitige Unterbreiten von Vergleichsangeboten und der Reaktion des Inkassos hat noch keine Seite die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Und das (taktisch geschickte) einschalten des GV zeigt auch die notwendige "Ernsthaftigkeit" seitens des Inkassos.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17700 Beiträge, 9688x hilfreich)

Die Tätigkeit des GV verhindert die Verjährung der titulierten Forderung (die aber sowieso erst 2043 verjährt wäre).
Ich sehe nicht, dass die Einschaltung des GV die Verjährung der nicht titulierten Kosten verhindert.

Es ist aber müßig zu diskutieren.
Der Fragesteller hat sich abgemeldet und die Forderungsaufstellung gelöscht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126957 Beiträge, 40736x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Es ist aber müßig zu diskutieren.
Der Fragesteller hat sich abgemeldet und die Forderungsaufstellung gelöscht.

Schade ... dann wird man keine Details im Ablauf mehr aufklären können ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 282.920 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
114.122 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen